Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil zur Frage der Nachwirkung von wegen Gesetzwidrigkeit ungültigen Verträgen, von Umgehungs- und Scheingeschäften Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt. Er ist jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 2 ApG RGBl 1907/5 darf niemand mehr als eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen oder den Betrieb von mehr als einer öffentlichen Apotheke selbst führen. Die Gesetzesmaterialien (1912 der Blg AbgH 17.Session 1903) begründen das Kumulierungsverbot mit der schwerwiegenden persönlichen Verantwortung, die der Leiter einer Apotheke trägt; außerdem widerspreche die Kumulierung dem Prinzip des persönlichen Charakters der Konzession; dadurch werde der Inhaber einer Apothekenkonzession nicht für alle Zeiten von der Möglichkeit ausgeschlossen, sich um ein einträglicheres Unternehmen umzusehen, weil er seine Apotheke aufgeben und sich um die Berechtigung zum Betrieb einer anderen Apotheke bewerben könne.Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil zur Frage der Nachwirkung von wegen Gesetzwidrigkeit ungültigen Verträgen, von Umgehungs- und Scheingeschäften Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt. Er ist jedoch nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 2, ApG RGBl 1907/5 darf niemand mehr als eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen oder den Betrieb von mehr als einer öffentlichen Apotheke selbst führen. Die Gesetzesmaterialien (1912 der Blg AbgH 17.Session 1903) begründen das Kumulierungsverbot mit der schwerwiegenden persönlichen Verantwortung, die der Leiter einer Apotheke trägt; außerdem widerspreche die Kumulierung dem Prinzip des persönlichen Charakters der Konzession; dadurch werde der Inhaber einer Apothekenkonzession nicht für alle Zeiten von der Möglichkeit ausgeschlossen, sich um ein einträglicheres Unternehmen umzusehen, weil er seine Apotheke aufgeben und sich um die Berechtigung zum Betrieb einer anderen Apotheke bewerben könne.
Gemäß § 3 Abs 7 ApG ist von der Erlangung der Berechtigung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke ausgeschlossen, wer schon im Besitz einer Apothekenkonzession ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, ApG ist von der Erlangung der Berechtigung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke ausgeschlossen, wer schon im Besitz einer Apothekenkonzession ist.
§ 12 ApG (idF der ApG-Nov 1984, BGBl 502) normiert:Paragraph 12, ApG in der Fassung der ApG-Nov 1984, Bundesgesetzblatt 502) normiert:
(Abs 1) Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen. (Abs 2) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften ist nur zulässig, wenn zur Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen der Konzessionsinhaber(Absatz eins,) Die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ein persönliches Betriebsrecht und darf auf andere nicht übertragen werden. Der Apothekenbetrieb hat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, in der Rechtsform eines Einzelunternehmens des Konzessionsinhabers zu erfolgen. (Absatz 2,) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach handels- und sonstigen zivilrechtlichen Vorschriften ist nur zulässig, wenn zur Gewährleistung ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht im Apothekenunternehmen der Konzessionsinhaber
1. Gesellschafter mit ausschließlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, insbesondere allein berechtigt ist, sämtliche für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen durchzuführen, und
2. über eine Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der Hälfte verfügt. Dieser Bestimmung wird auch entsprochen, wenn der Konzessionsinhaber über eine wesentliche Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mindestens einem Viertel verfügt sowie berechtigt und verpflichtet ist, seine Beteiligung entweder durch Übergang von Todes wegen oder längstens innerhalb von zehn Jahren durch Übergang unter Lebenden auf insgesamt mehr als die Hälfte des gesamten Apothekenunternehmens zu erhöhen..... .
(Abs 3) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Erteilung einer Prokura sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Abs 2 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind. (Abs 4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Abs 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Landeshauptmann. Vor der Entscheidung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören. Entsprechen Änderungen oder Vereinbarungen derselben nicht den in Abs 2 geforderten Voraussetzungen, so hat der Landeshauptmann die Genehmigung zu versagen. Den Abs 1 bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam. (Abs 5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Abs 4 können vom Landeshauptmann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer oder eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Abs 1 bis 3 nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann gemäß § 19 Abs 2 ApG vorzugehen.(Absatz 3,) Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Erteilung einer Prokura sind unzulässig, ebenso die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft, wenn die im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind. (Absatz 4,) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Absatz 2, sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Landeshauptmann. Vor der Entscheidung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören. Entsprechen Änderungen oder Vereinbarungen derselben nicht den in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen, so hat der Landeshauptmann die Genehmigung zu versagen. Den Absatz eins bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam. (Absatz 5,) Bestehende Vereinbarungen gemäß Absatz 4, können vom Landeshauptmann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer oder eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ApG vorzugehen.
(Anmerkung: Gemäß Art III Abs 1 der ApG-Novelle 1984 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.1.1985) bestehenden Personengesellschaften § 12 Abs 2 Z 2 erst beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers anzuwenden.)(Anmerkung: Gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, der ApG-Novelle 1984 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.1.1985) bestehenden Personengesellschaften Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, erst beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers anzuwenden.)
Gemäß § 19 Abs 2 ApG ist die Konzession zu entziehen, wenn.......Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, ApG ist die Konzession zu entziehen, wenn.......
2. die im § 12 Abs 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder2. die im Paragraph 12, Absatz eins bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
3. die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.3. die Konzession entgegen der Vorschrift des Paragraph 2, erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.
Gemäß § 19 a Abs 2 ApG kann die Behörde, falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer ohne Konzession betriebenen Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum betrauen.Gemäß Paragraph 19, a Absatz 2, ApG kann die Behörde, falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer ohne Konzession betriebenen Apotheke mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich ist, den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum betrauen.
Die Erläuterungen zur ApG-Novelle 1984 (395 BlgNR 16.GP 12 ff) bezeichnen ua als Schwerpunkt des Gesetzentwurfes die Stärkung der Stellung des Konzessionärs einer Apotheke durch Verpflichtung zu einer verstärkten wirtschaftlichen Beteiligung am Apothekenunternehmen, das in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt werde, und damit die Beseitigung betriebsfremder Einflüsse; durch die Neufassung des § 12 soll die rechtliche und wirtschaftliche alleinige Verfügungsmacht des Konzessionärs im Apothekenunternehmen abgesichert werden, die auf keine Weise beschränkt werden dürfe. Im Sinne der Durchsetzung des persönlichen Charakters der Konzession zum Betrieb einer Apotheke soll die Betriebsführung in Form einer juristischen Person ausgeschlossen werden. Aus wirtschaftlichen Gründen soll aber eine zeitlich begrenzte stufenweise Heranführung an die Mehrheitsbeteiligung (bei Personengesellschaften) ermöglicht werden, wodurch vor allem angestellten Pharmazeuten der Erwerb einer eigenen Apotheke erleichtert wird. Die Vereinbarungen über den Gesellschaftsabschluß und deren Änderungen sollen zur Sicherung der Stellung des Konzessionärs im Sinne der vorstehenden Ausführungen der behördlichen Genehmigung unterliegen. Nebenabreden sollen unzulässig sein, um gewisse Arten von Nebenvereinbarungen wie zB Treuhandverträge von vorneherein auszuschließen.Die Erläuterungen zur ApG-Novelle 1984 (395 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 12 ff) bezeichnen ua als Schwerpunkt des Gesetzentwurfes die Stärkung der Stellung des Konzessionärs einer Apotheke durch Verpflichtung zu einer verstärkten wirtschaftlichen Beteiligung am Apothekenunternehmen, das in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt werde, und damit die Beseitigung betriebsfremder Einflüsse; durch die Neufassung des Paragraph 12, soll die rechtliche und wirtschaftliche alleinige Verfügungsmacht des Konzessionärs im Apothekenunternehmen abgesichert werden, die auf keine Weise beschränkt werden dürfe. Im Sinne der Durchsetzung des persönlichen Charakters der Konzession zum Betrieb einer Apotheke soll die Betriebsführung in Form einer juristischen Person ausgeschlossen werden. Aus wirtschaftlichen Gründen soll aber eine zeitlich begrenzte stufenweise Heranführung an die Mehrheitsbeteiligung (bei Personengesellschaften) ermöglicht werden, wodurch vor allem angestellten Pharmazeuten der Erwerb einer eigenen Apotheke erleichtert wird. Die Vereinbarungen über den Gesellschaftsabschluß und deren Änderungen sollen zur Sicherung der Stellung des Konzessionärs im Sinne der vorstehenden Ausführungen der behördlichen Genehmigung unterliegen. Nebenabreden sollen unzulässig sein, um gewisse Arten von Nebenvereinbarungen wie zB Treuhandverträge von vorneherein auszuschließen.
Der von den Parteien dem seinerzeitigen Vertrag unterstellte Zweck der Umgehung des Kumulierungsverbotes gemäß § 2 ApG, dessen Übetretung gemäß § 19 Abs 2 Z 3 ApG zur Konzessionsentziehung führen muß, bewirkt, daß die zur Vertragsbedingung gemachte Konzessionserteilung an die Beklagte nicht eintreten konnte bzw nachträglich wieder wegfallen mußte, so daß für die Parteien ein gültiger Vertrag nicht zustande kam, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte. Gemäß § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Nichtigkeit des gesamten (Umgehungs-)Geschäftes zur Folge. Auf die Nichtigkeit kann sich dann auch der Vertragspartner berufen, der diese beim Vertragsabschluß gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre (SZ 52/52; JBl 1988, 35 mwH). Nach herrschender Ansicht ist § 877 ABGB auf alle ungültigen Geschäfte anzuwenden (Rummel in Rummel2 Rz 2 zu § 877 mwH). Die Partner eines solchen Geschäftes haben bei der Rückabwicklung alles zurückzustellen, was sie aus einem solchen Vertrag zu ihrem Vorteil erlangt haben. Mangels eigenen Regelungsinhaltes des § 877 ABGB richten sich die Rechtsfolgen nach Kondiktionenrecht.Der von den Parteien dem seinerzeitigen Vertrag unterstellte Zweck der Umgehung des Kumulierungsverbotes gemäß Paragraph 2, ApG, dessen Übetretung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, ApG zur Konzessionsentziehung führen muß, bewirkt, daß die zur Vertragsbedingung gemachte Konzessionserteilung an die Beklagte nicht eintreten konnte bzw nachträglich wieder wegfallen mußte, so daß für die Parteien ein gültiger Vertrag nicht zustande kam, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte. Gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Nichtigkeit des gesamten (Umgehungs-)Geschäftes zur Folge. Auf die Nichtigkeit kann sich dann auch der Vertragspartner berufen, der diese beim Vertragsabschluß gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre (SZ 52/52; JBl 1988, 35 mwH). Nach herrschender Ansicht ist Paragraph 877, ABGB auf alle ungültigen Geschäfte anzuwenden (Rummel in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 877, mwH). Die Partner eines solchen Geschäftes haben bei der Rückabwicklung alles zurückzustellen, was sie aus einem solchen Vertrag zu ihrem Vorteil erlangt haben. Mangels eigenen Regelungsinhaltes des Paragraph 877, ABGB richten sich die Rechtsfolgen nach Kondiktionenrecht.
Diese Rechtsdarlegungen bedeuten im vorliegenden Fall, daß dem Kläger auf die von der Beklagten erlangte (neue) Konzession und deren Verwendbarkeit keinerlei Ansprüche, auch nicht solche aus irgendwelchen nachwirkenden Vertragspflichten zustehen, weil außer der Rückabwicklung Nachwirkungen eines von Anfang an ungültigen und nichtigen Vertrages nicht bestehen. Solche wurden von der Rechtsprechung bisher nur im Gefolge der Abwicklung gültiger Rechtsgeschäfte anerkannt (siehe JBl 1987, 782 mwH; EvBl 1987/50 = JBl 1987, 102 uam). Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß zwischen gesetzwidrig mit Umgehungs- und Scheinverträgen zur Täuschung von Behörden vorgehenden "Vertragsparteien" nach Aufkommen und Scheitern der geplanten Absichten von nachwirkenden Treuepflichten, dem anderen bei der Verwirklichung des seinerzeitigen Vertragszweckes nicht (durch Konkurrenz) im Wege zu stehen oder diesen dabei gar zu unterstützen, nicht die Rede sein kann. Jedenfalls den durch die beantragte einstweilige Verfügung zu sichernden Anspruch hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht bescheinigt, so daß sein auf die Sperre der von der Beklagten erlangten neuen Konzession abzielender Sicherungsantrag erfolglos bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 402 EO; dabei ist von einer Bewertung des Sicherungsantrages auszugehen, die dem zu sichernden Anspruch (S 350.000) entspricht (§ 13 Abs 1 lit a RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, EO; dabei ist von einer Bewertung des Sicherungsantrages auszugehen, die dem zu sichernden Anspruch (S 350.000) entspricht (Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, RATG).