1. Die gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten war gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten war gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Hingegen ist die außerordentliche Revision des Klägers in dem von ihm noch relevierten Teilbereich (Unterlassen des Abhörens von Gesprächen von Gästen durch Mikrophone) zulässig, weil hiezu oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt und dieser Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen kann; sie ist im Ergebnis - entgegen dem Antrag des Beklagten in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung - auch berechtigt.
Der Kläger führt unter dem Rechtsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, das Verhalten des Beklagten sei dem Immissionsbegriff des § 364 Abs 2 ABGB zu unterstellen ("ähnliche Einwirkung") und beeinträchtige das gewöhnliche Maß der Benützbarkeit seines Bestandobjektes, weil sich seine Gäste durch das Abhören beeinträchtigt fühlten. Das Abhören verfolge das Ziel, seine wirtschaftliche Existenz zu zerstören.Der Kläger führt unter dem Rechtsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, das Verhalten des Beklagten sei dem Immissionsbegriff des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu unterstellen ("ähnliche Einwirkung") und beeinträchtige das gewöhnliche Maß der Benützbarkeit seines Bestandobjektes, weil sich seine Gäste durch das Abhören beeinträchtigt fühlten. Das Abhören verfolge das Ziel, seine wirtschaftliche Existenz zu zerstören.
Damit macht der Kläger erkennbar auch Rechtsmißbrauch geltend. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Klagebegehren jedenfalls berechtigt, sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob das Abhören durch das "Anzapfen" der Wellen im Bereich des Bestandobjektes des Klägers das ortsübliche Ausmaß überschreitende "räumliche Übergriffe" in die Rechtssphäre des Klägers im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB darstellt, das als unzulässige Immission untersagt werden kann, oder ob es sich um bloß "ideelle Beinträchtigungen" handelt, die keinen Eingriff in die Sache bzw das Mietrecht des Klägers darstellen (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB I2 Rz 9 zu § 364). Gemäß § 364 Abs 1 ABGB ist das Eigentumsrecht oder sonstige Recht (hier das Mietrecht des Beklagten und die sich hieraus ergebenden Befugnisse) insoweit beschränkt, "als dadurch weder in die Rechte eines Dritten" (hier des Klägers als Mitmieter) ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Förderung des allgemeinen Wohles vorgesehenen Einschränkungen übertreten werden. Diese Bestimmung bettet das Eigentumsrecht in die übrige Rechtsordnung ein; sie hat verweisenden Charakter (Spielbüchler aaO Rz 1). Auch den Eigentümer oder sonst Berechtigten (hier den Beklagten als Mitmieter) bindet das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB (Spielbüchler aaO Rz 2). Bei rechtsmißbräuchlicher Rechtsausübung steht dem Geschädigten nicht nur ein Schadenersatzanspruch, sondern auch ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Verhinderung von Rechtsverletzungen stets Vorrang vor deren Beseitigung hat (Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 23 zu § 1294 mwN).Damit macht der Kläger erkennbar auch Rechtsmißbrauch geltend. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Klagebegehren jedenfalls berechtigt, sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob das Abhören durch das "Anzapfen" der Wellen im Bereich des Bestandobjektes des Klägers das ortsübliche Ausmaß überschreitende "räumliche Übergriffe" in die Rechtssphäre des Klägers im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB darstellt, das als unzulässige Immission untersagt werden kann, oder ob es sich um bloß "ideelle Beinträchtigungen" handelt, die keinen Eingriff in die Sache bzw das Mietrecht des Klägers darstellen vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB I2 Rz 9 zu Paragraph 364,). Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, ABGB ist das Eigentumsrecht oder sonstige Recht (hier das Mietrecht des Beklagten und die sich hieraus ergebenden Befugnisse) insoweit beschränkt, "als dadurch weder in die Rechte eines Dritten" (hier des Klägers als Mitmieter) ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Förderung des allgemeinen Wohles vorgesehenen Einschränkungen übertreten werden. Diese Bestimmung bettet das Eigentumsrecht in die übrige Rechtsordnung ein; sie hat verweisenden Charakter (Spielbüchler aaO Rz 1). Auch den Eigentümer oder sonst Berechtigten (hier den Beklagten als Mitmieter) bindet das Schikaneverbot des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB (Spielbüchler aaO Rz 2). Bei rechtsmißbräuchlicher Rechtsausübung steht dem Geschädigten nicht nur ein Schadenersatzanspruch, sondern auch ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Verhinderung von Rechtsverletzungen stets Vorrang vor deren Beseitigung hat (Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 23 zu Paragraph 1294, mwN).
Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Gäste des Klägers das Abhören ihrer Gespräche durch den Beklagten gefallen lassen müssen; von ihnen braucht der Beklagte jedoch kaum rechtliche Schritte befürchten; sie werden, wenn sie sich dadurch gestört erachten, wohl den Gastbetrieb des Klägers meiden.
Auch wenn man das Aufstellen von Mikrophonen am Fenster der eigenen Wohnung noch dem Bereich zulässiger Mietrechtsausübung zuordnen kann, wird eine solche Maßnahme aber dadurch gegenüber dem Kläger unzulässig, wenn sie - wie die anderen, bereits von den Vorinstanzen untersagten Störmaßnahmen des Beklagten durch unmäßige Lärmentwicklung - vornehmlich dazu dient, den Kläger zu schädigen:
Seine Kunden sollen sich durch das Abhören ihrer Gespräche gestört erachten und den Besuch des Gastgartens meiden, was zu einer Umsatzeinbuße, wenn nicht gar Existenzgefährdung führen muß (zum Rechtsmißbrauch und Schikane vgl für alle Reischauer aaO § 1295 Rz 58 f mwN sowie ausführlich jüngst Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung, insb 221 ff)."Lautere Motive" können bei dem Gesamtverhalten des Beklagten dem Abhören nicht entnommen werden. Die in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung des Beklagten, er sei zum Abhören berechtigt, weil die Gäste im Gastgarten "die Begehung strafbarer Handlungen zum Nachteil seines Vermögens besprechen", ist eine durch nichts belegte, an den Haaren herbeigezogene Schutzbehauptung.Seine Kunden sollen sich durch das Abhören ihrer Gespräche gestört erachten und den Besuch des Gastgartens meiden, was zu einer Umsatzeinbuße, wenn nicht gar Existenzgefährdung führen muß (zum Rechtsmißbrauch und Schikane vergleiche für alle Reischauer aaO Paragraph 1295, Rz 58 f mwN sowie ausführlich jüngst Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung, insb 221 ff)."Lautere Motive" können bei dem Gesamtverhalten des Beklagten dem Abhören nicht entnommen werden. Die in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung des Beklagten, er sei zum Abhören berechtigt, weil die Gäste im Gastgarten "die Begehung strafbarer Handlungen zum Nachteil seines Vermögens besprechen", ist eine durch nichts belegte, an den Haaren herbeigezogene Schutzbehauptung.
Der Beklagte hat daher das Abhören von Gesprächen von den den Gastgarten des Klägers benutzenden Gästen durch das Einrichten von Mikrophonen zu unterlassen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Oberste Gerichtshof billigt die vom Erstgericht zum Zwecke der Bewertung vorgenommene Unterteilung des Klagebegehrens; der Kläger hat in erster Instanz mit vier "Teilbegehren", also mit vier Fünfteln obsiegt, sodaß ihm 60 % seiner Kosten sowie 80 % seiner Barauslagen - unter Berücksichtigung des 20 %igen Anteils der Barauslagen des insoweit obsiegenden Beklagten - zuzusprechen sind. Mit seiner Berufung hat der Kläger letztlich zur Hälfte obsiegt, weshalb ihm 50 % der Barauslagen, jedoch keine Vertretungskosten, gebühren; die Berufung des Beklagten war zur Gänze erfolglos, weshalb dem Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zur Gänze zuzuerkennen waren; für die Berufungsverhandlung gilt dieselbe Erfolgsquote wie in erster Instanz. Im Revisionsverfahren hat der Kläger zur Gänze obsiegt, sodaß ihm hiefür voller Kostenersatz gebührt.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO, hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Oberste Gerichtshof billigt die vom Erstgericht zum Zwecke der Bewertung vorgenommene Unterteilung des Klagebegehrens; der Kläger hat in erster Instanz mit vier "Teilbegehren", also mit vier Fünfteln obsiegt, sodaß ihm 60 % seiner Kosten sowie 80 % seiner Barauslagen - unter Berücksichtigung des 20 %igen Anteils der Barauslagen des insoweit obsiegenden Beklagten - zuzusprechen sind. Mit seiner Berufung hat der Kläger letztlich zur Hälfte obsiegt, weshalb ihm 50 % der Barauslagen, jedoch keine Vertretungskosten, gebühren; die Berufung des Beklagten war zur Gänze erfolglos, weshalb dem Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zur Gänze zuzuerkennen waren; für die Berufungsverhandlung gilt dieselbe Erfolgsquote wie in erster Instanz. Im Revisionsverfahren hat der Kläger zur Gänze obsiegt, sodaß ihm hiefür voller Kostenersatz gebührt.