Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber meint, der Kindesmutter habe es an einer Beschwer gefehlt, weil sie am 21. Februar 1989 der Übertragung der Pflege und Erziehung hinsichtlich der mj. Claudia an ihn zugestimmt habe. Ihr Rekurs wäre daher vom Rekursgericht als unzulässig zurückzuweisen gewesen; die Entscheidung sei in diesem Umfang nichtig.
Es trifft zwar zu, daß die Mutter ursprünglich damit einverstanden war, die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der älteren Tochter Claudia deren Vater zu übertragen, nachdem dies auch das Jugendamt befürwortet hatte. Sie wollte damit offensichtlich die angespannte Situation beruhigen und meinte, dadurch dem Kindeswohl am ehesten zu entsprechen, weil Claudia bei ihrem Vater bleiben wollte. Nach Beschlußfassung erster Instanz widerrief sie jedoch ihre Zustimmung, weil der Vater Claudia zwischenzeitig in den Mittelpunkt von Zeitungsartikeln gestellt hatte, mit der er auch die Zuweisung ihrer Schwester an ihn erreichen wollte (vgl. ON 51).Es trifft zwar zu, daß die Mutter ursprünglich damit einverstanden war, die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der älteren Tochter Claudia deren Vater zu übertragen, nachdem dies auch das Jugendamt befürwortet hatte. Sie wollte damit offensichtlich die angespannte Situation beruhigen und meinte, dadurch dem Kindeswohl am ehesten zu entsprechen, weil Claudia bei ihrem Vater bleiben wollte. Nach Beschlußfassung erster Instanz widerrief sie jedoch ihre Zustimmung, weil der Vater Claudia zwischenzeitig in den Mittelpunkt von Zeitungsartikeln gestellt hatte, mit der er auch die Zuweisung ihrer Schwester an ihn erreichen wollte vergleiche ON 51).
Wegen geänderter Verhältnisse, zumindest aber wegen Gefährdung des Kindeswohls, kann jederzeit ein Antrag auf Abänderung der getroffenen Regelung gestellt werden (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 178 mwN). Das Gericht ist an eine Vereinbarung der Eltern nicht gebunden, wenn diese nach seiner Ansicht dem Kindeswohl nicht entspricht. Es hat auf Antrag eines Elternteils zu entscheiden, welchem Elternteil die Rechte künftig allein zustehen sollen (§ 177 Abs 2 ABGB); dies muß keineswegs der antragstellende Elternteil sein. Im vorliegenden Fall stellte die Mutter im Rekurs einen derartigen Antrag.Wegen geänderter Verhältnisse, zumindest aber wegen Gefährdung des Kindeswohls, kann jederzeit ein Antrag auf Abänderung der getroffenen Regelung gestellt werden (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 178, mwN). Das Gericht ist an eine Vereinbarung der Eltern nicht gebunden, wenn diese nach seiner Ansicht dem Kindeswohl nicht entspricht. Es hat auf Antrag eines Elternteils zu entscheiden, welchem Elternteil die Rechte künftig allein zustehen sollen (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB); dies muß keineswegs der antragstellende Elternteil sein. Im vorliegenden Fall stellte die Mutter im Rekurs einen derartigen Antrag.
Im allgemeinen kann im Außerstreitrekursverfahren das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzt oder berichtigt oder für bisher unbewiesene Behauptungen neuer Beweise erbracht werden, es dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vorgetragen werden, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Als Neuerungen können nur solche Umstände vorgebracht werden, die vor der erstgerichtlichen Beschlußfassung eingetreten sind. Das gilt aber dort nicht, wo zum Vorteil von Kindern geänderten Verhältnissen sofort Rechnung getragen werden muß (EvBl. 1965/133 ua, zuletzt 3 Ob 557/89). Das durch die Vorlage von Zeitungsartikeln bescheinigte Vorbringen der Mutter durfte daher vom Rekursgericht berücksichtigt werden, so daß die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses auch hinsichtlich der mj. Claudia nicht zu beanstanden ist. Da im übrigen der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, kann er einem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes nicht entgegentreten, wenn dieser, wie hier, nicht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache beruht, sondern den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betrifft (JBl. 1966, 149 uva., zuletzt 7 Ob 622/89). Durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Kinderpsychologie soll geprüft werden, ob die vom Erstgericht getroffene und vom Rekursgericht nur als vorläufige Maßnahme aufrechterhaltene Zuteilung der Elternrechte dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 178 a ABGB).Im allgemeinen kann im Außerstreitrekursverfahren das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzt oder berichtigt oder für bisher unbewiesene Behauptungen neuer Beweise erbracht werden, es dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vorgetragen werden, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Als Neuerungen können nur solche Umstände vorgebracht werden, die vor der erstgerichtlichen Beschlußfassung eingetreten sind. Das gilt aber dort nicht, wo zum Vorteil von Kindern geänderten Verhältnissen sofort Rechnung getragen werden muß (EvBl. 1965/133 ua, zuletzt 3 Ob 557/89). Das durch die Vorlage von Zeitungsartikeln bescheinigte Vorbringen der Mutter durfte daher vom Rekursgericht berücksichtigt werden, so daß die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses auch hinsichtlich der mj. Claudia nicht zu beanstanden ist. Da im übrigen der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, kann er einem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes nicht entgegentreten, wenn dieser, wie hier, nicht auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache beruht, sondern den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betrifft (JBl. 1966, 149 uva., zuletzt 7 Ob 622/89). Durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Kinderpsychologie soll geprüft werden, ob die vom Erstgericht getroffene und vom Rekursgericht nur als vorläufige Maßnahme aufrechterhaltene Zuteilung der Elternrechte dem Kindeswohl am besten entspricht (Paragraph 178, a ABGB).