Die Revision ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat auch bei der Entscheidung über eine ordentliche Revision – im Zulassungsbereich gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO – zunächst zu prüfen, ob die Revision nach dieser Bestimmung überhaupt zulässig ist. Das Revisionsgericht ist hiebei nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO gebunden (§ 508 lit a Abs 1 ZPO).Der Oberste Gerichtshof hat auch bei der Entscheidung über eine ordentliche Revision – im Zulassungsbereich gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO – zunächst zu prüfen, ob die Revision nach dieser Bestimmung überhaupt zulässig ist. Das Revisionsgericht ist hiebei nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO gebunden (Paragraph 508, Litera a, Absatz eins, ZPO).
Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtsfrage, ob die Beklagte für die durch sie ausgelöste Verletzung der Klägerin aufgrund des Ohnmachtsanfalls, von dem sie überrascht wurde, haftet oder nicht. Das Berufungsgericht hat eine solche Haftung verneint, weil es sich um die Zufügung eines Schadens durch Zufall handelte. Es hat sich hiebei im Wesentlichen auf Lehre und Rechtsprechung bezogen, wonach § 1311 Satz 1 ABGB zu verstehen ist, dass jener, in dessen Person oder Vermögen der Schaden durch einen Zufall entstanden ist, diesen selbst zu tragen hat (vgl Koziol, Haftpflichtrecht II, 157, SZ 53/41 ua). Zufall ist, was nicht mehr Verschulden ist, was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 150). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bei einem durch plötzliche Bewusstlosigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers, somit durch einen in der Person des Lenkers gelegenen Zufall, herbeigeführten Unfall die Verschuldenshaftung des Lenkers gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer verneint (vgl ZVR 1959/266; ZVR 1966/87; ZVR 1969/247; ZVR 1970/8). Nicht anders ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen, in welchem der Unfall durch die plötzliche Bewusstlosigkeit der Beklagten auf der Rolltreppe verursacht wurde. Dies haben beide Vorinstanzen übereinstimmend richtig erkannt. Inwiefern diese Rechtsgrundsätze mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehen sollen, wurde in der Revision nicht ausgeführt. Es besteht für den erkennenden Senat auch kein Anlass, von diesen in Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend behandelten Grundsätzen abzugehen.Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtsfrage, ob die Beklagte für die durch sie ausgelöste Verletzung der Klägerin aufgrund des Ohnmachtsanfalls, von dem sie überrascht wurde, haftet oder nicht. Das Berufungsgericht hat eine solche Haftung verneint, weil es sich um die Zufügung eines Schadens durch Zufall handelte. Es hat sich hiebei im Wesentlichen auf Lehre und Rechtsprechung bezogen, wonach Paragraph 1311, Satz 1 ABGB zu verstehen ist, dass jener, in dessen Person oder Vermögen der Schaden durch einen Zufall entstanden ist, diesen selbst zu tragen hat vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 157, SZ 53/41 ua). Zufall ist, was nicht mehr Verschulden ist, was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann vergleiche Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 150). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bei einem durch plötzliche Bewusstlosigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers, somit durch einen in der Person des Lenkers gelegenen Zufall, herbeigeführten Unfall die Verschuldenshaftung des Lenkers gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer verneint vergleiche ZVR 1959/266; ZVR 1966/87; ZVR 1969/247; ZVR 1970/8). Nicht anders ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen, in welchem der Unfall durch die plötzliche Bewusstlosigkeit der Beklagten auf der Rolltreppe verursacht wurde. Dies haben beide Vorinstanzen übereinstimmend richtig erkannt. Inwiefern diese Rechtsgrundsätze mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehen sollen, wurde in der Revision nicht ausgeführt. Es besteht für den erkennenden Senat auch kein Anlass, von diesen in Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend behandelten Grundsätzen abzugehen.
Soweit die Revisionswerberin behauptet, sie hätte ihr Klagebegehren auch auf einen Verstoß der Beklagten gegen Schutznormen beim Benützen der Rolltreppe gestützt, geht sie einerseits daran vorbei, dass sie – wie dies das Berufungsgericht bereits erkannte – im Verfahren erster Instanz nicht entsprechend ausführte, worin ein solcher Vorwurf begründet sei; sie übersieht andererseits aber auch die für ihren Standpunkt gegenteiligen Feststellungen, wonach der Ohnmachtsanfall der Beklagten plötzlicher Art war und ihr Sturz sowie die anschließenden Stürze der hinter ihr die Rolltreppe benützenden Frauen auf diesen Ohnmachtsanfall und nicht etwa auf eine – im Übrigen auch nicht festgestellte – vorschriftswidrige Benützung der Rolltreppe zurückzuführen war.
Die vorliegende Revision war deshalb gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zuzulassen und sohin als unzulässig zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zuzulassen und sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht; die Rechtsmittelschrift war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, was nach den zitierten Bestimmungen einen Kostenersatzanspruch ausschließt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht; die Rechtsmittelschrift war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, was nach den zitierten Bestimmungen einen Kostenersatzanspruch ausschließt.