Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revision räumt selbst ein, dass bei Einklagung einer Geldforderung die Geldsumme grundsätzlich ziffernmäßig anzugeben ist. Da jedoch bei der Klage auf Vermögensangabe und Herausgabe ein Vorbehalt der Bezifferung der Leistung möglich sei, müsse dies nach Ansicht der Revision auch für den vorliegenden Klagsanspruch des Klägers gelten.
Da der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGzZPO vorliegendenfalls ausscheidet, genügt es, zu dessen ersten Fall Stellung zu nehmen, den der Kläger für sich in Anspruch nehmen will. Lehre und Rechtsprechung (1 Ob 222/75 u.a.) stimmen darin überein, dass der erste Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet, sondern vielmehr voraussetzt, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Ob also der in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen oder die Schulden anzugeben bzw. darüber Rechnung zu legen, bestimmt sich ausschließlich nach dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechtes (EvBl 1974/70; SZ 40/69; SZ 32/128 u.a.; Fasching II, 88 ff). Dabei kann sich diese Verpflichtung entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechtes oder aber aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (EvBl 1974/70; SZ 38/129; Fasching II, 90 f). Nur wenn der Anspruch auf eine Vereinbarung gestützt wird, muss diese nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalten; der Anspruch kann sich dann auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien und aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung ergeben (EvBl 1974/70; SZ 40/69; SZ 36/74; SZ 35/108; SZ 32/128). Demgemäß besteht bei Vertragsverhältnissen eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (EvBl 1974/70; SZ 38/129; Fasching II, 90 f). Übereinstimmung besteht aber darin, dass Art XLII EGZPO keinesfalls ausdehnend auszulegen ist (EvBl 1974/70; SZ 43/170; EvBl 1960/364; 1 Ob 222/75). Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes.Da der zweite Tatbestand des Art XLII Absatz eins, EGzZPO vorliegendenfalls ausscheidet, genügt es, zu dessen ersten Fall Stellung zu nehmen, den der Kläger für sich in Anspruch nehmen will. Lehre und Rechtsprechung (1 Ob 222/75 u.a.) stimmen darin überein, dass der erste Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet, sondern vielmehr voraussetzt, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Ob also der in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen oder die Schulden anzugeben bzw. darüber Rechnung zu legen, bestimmt sich ausschließlich nach dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechtes (EvBl 1974/70; SZ 40/69; SZ 32/128 u.a.; Fasching römisch zwei, 88 ff). Dabei kann sich diese Verpflichtung entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechtes oder aber aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (EvBl 1974/70; SZ 38/129; Fasching römisch zwei, 90 f). Nur wenn der Anspruch auf eine Vereinbarung gestützt wird, muss diese nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalten; der Anspruch kann sich dann auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien und aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung ergeben (EvBl 1974/70; SZ 40/69; SZ 36/74; SZ 35/108; SZ 32/128). Demgemäß besteht bei Vertragsverhältnissen eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (EvBl 1974/70; SZ 38/129; Fasching römisch zwei, 90 f). Übereinstimmung besteht aber darin, dass Art XLII EGZPO keinesfalls ausdehnend auszulegen ist (EvBl 1974/70; SZ 43/170; EvBl 1960/364; 1 Ob 222/75). Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Kläger für den beklagten Geschäftsherren als Handelsvertreter im Sinn des § 1 HVG tätig wurde und die Rechtsbeziehungen der Streitteile – ungeachtet ihrer besonderen vertraglichen Ausgestaltung – nach den Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes zu beurteilen sind, wird von der Revision nicht bekämpft. Nach der Lehre (Fasching II, 92) und der Rechtsprechung (SZ 26/25) steht dem Handelsagenten – wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat – zur Ermittlung seiner Provisionsansprüche die Klage nach Art XLII EGzZPO nicht zu. In der Entscheidung SZ 26/25 hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass auch das auf Vorlage eines Buchauszuges über die provisionspflichtigen Geschäfte gerichtete Klagebegehren bei Bestreitung der Provisionspflicht für diesen Zeitraum abzuweisen ist, weil der Handelsvertreter im Falle einer solchen Weigerung des Geschäftsherren nur nach § 15 Abs 2 HVG vorgehen oder auf Zahlung einer bestimmten Provision klagen kann. Da im vorliegenden Fall der Beklagte nach den Klagsangaben die begehrte Abrechnung verweigerte und die Provisionspflicht für den klagsgegenständlichen Zeitraum bestritt, sind die in der zitierten Entscheidung dargelegten Rechtssätze im vorliegenden Fall uneingeschränkt anzuwenden. Auch die Lehre (Fasching II, 92) vertritt die Auffassung, dass das auf Zahlung einer Provision gerichtete Begehren des Handelsvertreters stets einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu enthalten hat, und verweist den Handelsvertreter zur Feststellung des Umfanges der Provisionspflicht auf die im Außerstreitverfahren zu erwirkende Vorlage der Bücher des Geschäftsherrn. Berücksichtigt man, dass, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SZ 12/5, HS 2385 u.a.), dem Handelsvertreter ein dem Offenbarungsanspruch nach Art XLII EGZPO ähnlicher Anspruch nach § 15 HVG zur Verfügung steht, dann besteht kein Anlass, ihm auch den Rechtsbehelf der Stufenklage nach Art XLII leg.cit. durch dessen ausdehnende Auslegung, die von der Rechtsprechung abgelehnt wird, zu gewähren. Hingegen hat der Oberste Gerichtshof die Stufenklage in Übereinstimmung mit der Lehre (Fasching II, 92) dem Gelegenheitsvermittler zur Durchsetzung seines Provisionsanspruches mit der Begründung gewährt, dass dieser nicht wie der Handelsvertreter die Möglichkeit hat, die Vorlage der Bücher im Außerstreitverfahren zu erlangen (vgl. 3 Ob 59/73). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von den dargelegten Rechtssätzen abzugehen; der Oberste Gerichtshof hält daher auch im vorliegenden Fall an diesen fest.Die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Kläger für den beklagten Geschäftsherren als Handelsvertreter im Sinn des Paragraph eins, HVG tätig wurde und die Rechtsbeziehungen der Streitteile – ungeachtet ihrer besonderen vertraglichen Ausgestaltung – nach den Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes zu beurteilen sind, wird von der Revision nicht bekämpft. Nach der Lehre (Fasching römisch zwei, 92) und der Rechtsprechung (SZ 26/25) steht dem Handelsagenten – wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat – zur Ermittlung seiner Provisionsansprüche die Klage nach Art XLII EGzZPO nicht zu. In der Entscheidung SZ 26/25 hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass auch das auf Vorlage eines Buchauszuges über die provisionspflichtigen Geschäfte gerichtete Klagebegehren bei Bestreitung der Provisionspflicht für diesen Zeitraum abzuweisen ist, weil der Handelsvertreter im Falle einer solchen Weigerung des Geschäftsherren nur nach Paragraph 15, Absatz 2, HVG vorgehen oder auf Zahlung einer bestimmten Provision klagen kann. Da im vorliegenden Fall der Beklagte nach den Klagsangaben die begehrte Abrechnung verweigerte und die Provisionspflicht für den klagsgegenständlichen Zeitraum bestritt, sind die in der zitierten Entscheidung dargelegten Rechtssätze im vorliegenden Fall uneingeschränkt anzuwenden. Auch die Lehre (Fasching römisch zwei, 92) vertritt die Auffassung, dass das auf Zahlung einer Provision gerichtete Begehren des Handelsvertreters stets einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu enthalten hat, und verweist den Handelsvertreter zur Feststellung des Umfanges der Provisionspflicht auf die im Außerstreitverfahren zu erwirkende Vorlage der Bücher des Geschäftsherrn. Berücksichtigt man, dass, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SZ 12/5, HS 2385 u.a.), dem Handelsvertreter ein dem Offenbarungsanspruch nach Art XLII EGZPO ähnlicher Anspruch nach Paragraph 15, HVG zur Verfügung steht, dann besteht kein Anlass, ihm auch den Rechtsbehelf der Stufenklage nach Art XLII leg.cit. durch dessen ausdehnende Auslegung, die von der Rechtsprechung abgelehnt wird, zu gewähren. Hingegen hat der Oberste Gerichtshof die Stufenklage in Übereinstimmung mit der Lehre (Fasching römisch zwei, 92) dem Gelegenheitsvermittler zur Durchsetzung seines Provisionsanspruches mit der Begründung gewährt, dass dieser nicht wie der Handelsvertreter die Möglichkeit hat, die Vorlage der Bücher im Außerstreitverfahren zu erlangen vergleiche 3 Ob 59/73). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von den dargelegten Rechtssätzen abzugehen; der Oberste Gerichtshof hält daher auch im vorliegenden Fall an diesen fest.
Die Revision meint schließlich, dass dem Kläger ein Vorgehen nach § 15 HVG deshalb nicht möglich wäre, weil diese Gesetzesstelle lediglich die im § 6 und 7 HVG erwähnten Provisionsansprüche betreffe. Dem ist zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 166/73 ausgesprochen hat, dass der Handelsvertreter die Rechte nach § 15 HVG hinsichtlich aller Geschäfte hat, für die ihm Provision gebührt, dass sich diese Rechte somit nicht nur auf Provisionsansprüche nach den §§ 6 und 7 HVG für die während der Vertragsdauer zustandegekommenen Geschäfte beziehen, sondern auch für die Zeit nachher. Ob für diese Zeit die Provision nach § 9 HVG oder unter besonderen weiterreichenden vertraglichen Voraussetzungen gebührt, macht hiebei keinen Unterschied.Die Revision meint schließlich, dass dem Kläger ein Vorgehen nach Paragraph 15, HVG deshalb nicht möglich wäre, weil diese Gesetzesstelle lediglich die im Paragraph 6 und 7 HVG erwähnten Provisionsansprüche betreffe. Dem ist zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 166/73 ausgesprochen hat, dass der Handelsvertreter die Rechte nach Paragraph 15, HVG hinsichtlich aller Geschäfte hat, für die ihm Provision gebührt, dass sich diese Rechte somit nicht nur auf Provisionsansprüche nach den Paragraphen 6 und 7 HVG für die während der Vertragsdauer zustandegekommenen Geschäfte beziehen, sondern auch für die Zeit nachher. Ob für diese Zeit die Provision nach Paragraph 9, HVG oder unter besonderen weiterreichenden vertraglichen Voraussetzungen gebührt, macht hiebei keinen Unterschied.
Aus den angeführten Erwägungen hat das Berufungsgericht mit Recht den Manifestationsanspruch des Klägers abgelehnt und daher auch das für sich allein unzulässige unbestimmte Zahlungsbegehren abgewiesen (vgl. 1 Ob 222/75 u.a.).Aus den angeführten Erwägungen hat das Berufungsgericht mit Recht den Manifestationsanspruch des Klägers abgelehnt und daher auch das für sich allein unzulässige unbestimmte Zahlungsbegehren abgewiesen vergleiche 1 Ob 222/75 u.a.).
Auf die von der Revision bekämpfte Frage, ob der Kläger durch schuldhaftes Verhalten dem Beklagten begründeten Anlass zur Vertragsauflösung gegeben hat, braucht daher nicht mehr eingegangen werden, sodass auch der lediglich in diesem Belang erhobenen Mängelrüge die erforderliche Relevanz fehlt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.