Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht Folge; es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Antrag der Klägerin auf Anmerkung der Klage abwies. Das Gericht zweiter Instanz vertrat folgende Auffassung:
Eine Streitanmerkung im Sinne des § 61 GBG setze einerseits die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Rechte gleichzuhalten ist, an einer verbücherten Liegenschaft voraus und verlange des weiteren, daß derjenige, der diese Anmerkung anstrebe, in seinem bücherlichen Recht verletzt wurde. Die Streitanmerkung sei in den §§ 61 bis 72 GBG erschöpfend geregelt. Im vorliegenden Fall begehre die Klägerin die Zahlung eines Betrages von S 420.000,--. Damit werde in keiner Weise irgendein Bezug zu bücherlichen Rechten hergestellt. Selbst wenn aus dem Eventualbegehren ein solcher Bezug ableitbar wäre, komme dieser nicht zum Tragen, weil ein Eventualbegehren erst dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung werde, wenn dem Hauptbegehren nicht stattgegeben wird.Eine Streitanmerkung im Sinne des Paragraph 61, GBG setze einerseits die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Rechte gleichzuhalten ist, an einer verbücherten Liegenschaft voraus und verlange des weiteren, daß derjenige, der diese Anmerkung anstrebe, in seinem bücherlichen Recht verletzt wurde. Die Streitanmerkung sei in den Paragraphen 61 bis 72 GBG erschöpfend geregelt. Im vorliegenden Fall begehre die Klägerin die Zahlung eines Betrages von S 420.000,--. Damit werde in keiner Weise irgendein Bezug zu bücherlichen Rechten hergestellt. Selbst wenn aus dem Eventualbegehren ein solcher Bezug ableitbar wäre, komme dieser nicht zum Tragen, weil ein Eventualbegehren erst dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung werde, wenn dem Hauptbegehren nicht stattgegeben wird.
In dem dagegen erhobenen Rekurs beantragt die Klägerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Auch nach Ansicht der Klägerin sei das Hauptbegehren keine ausreichende Grundlage für die beantragte Streitanmerkung; wohl aber handle es sich beim Eventualbegehren um ein solches, das die Streitanmerkung rechtfertige. Diese Ausführungen sind stichhältig:
Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, kann nur auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages entschieden werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht zu bewilligen, und zwar auch dann nicht, wenn auf Grund dieses Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt wird (EvBl. 1971/43; RZ 1977/28, 58 uva). Eine Streitanmerkung iS des § 61 GBG setzt einerseits die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Rechte gleichzuhalten ist, an einer verbücherten Liegenschaft voraus (SZ 44/38) und verlangt des weiteren, daß derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in seinem bücherlichen Recht verletzt worden ist (SZ 2/7 und 61; 7 Ob 634/77, ImmZ 1978, 256). Ohne Zweifel kommt dem Hauptbegehren auf Bezahlung eines Betrages von S 420.000,-- die Eigenschaft nicht zu, als Grundlage für eine Streitanmerkung zu dienen.Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, kann nur auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages entschieden werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht zu bewilligen, und zwar auch dann nicht, wenn auf Grund dieses Anspruches der Erwerb eines bücherlichen Rechtes begehrt wird (EvBl. 1971/43; RZ 1977/28, 58 uva). Eine Streitanmerkung iS des Paragraph 61, GBG setzt einerseits die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Rechte gleichzuhalten ist, an einer verbücherten Liegenschaft voraus (SZ 44/38) und verlangt des weiteren, daß derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in seinem bücherlichen Recht verletzt worden ist (SZ 2/7 und 61; 7 Ob 634/77, ImmZ 1978, 256). Ohne Zweifel kommt dem Hauptbegehren auf Bezahlung eines Betrages von S 420.000,-- die Eigenschaft nicht zu, als Grundlage für eine Streitanmerkung zu dienen.
Anders verhält es sich jedoch bei dem vorliegenden Eventualbegehren, mit welchem auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 oöROG die bücherliche Wiederherstellung des vorigen Zustandes im Sinne der durch Universalsukzession legitimierten Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin begehrt wird. Dieses Begehren ist darauf gestützt, daß die Einverleibung infolge des nachträglichen Wegfalles des rechtlichen Titels, auf dem sie beruhte, ungültig sei. Auch ein solches Begehren rechtfertigt die Streitanmerkung (vgl. Bartsch Grundbuchsgesetz, 523). Die Voraussetzungen des § 61 GBG liegen daher vor (vgl. auch SZ 14/207).Anders verhält es sich jedoch bei dem vorliegenden Eventualbegehren, mit welchem auf der Grundlage des Paragraph 25, Absatz 5, oöROG die bücherliche Wiederherstellung des vorigen Zustandes im Sinne der durch Universalsukzession legitimierten Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin begehrt wird. Dieses Begehren ist darauf gestützt, daß die Einverleibung infolge des nachträglichen Wegfalles des rechtlichen Titels, auf dem sie beruhte, ungültig sei. Auch ein solches Begehren rechtfertigt die Streitanmerkung vergleiche Bartsch Grundbuchsgesetz, 523). Die Voraussetzungen des Paragraph 61, GBG liegen daher vor vergleiche auch SZ 14/207).
Im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes ist es hier unmaßgeblich, daß das die Streitanmerkung rechtfertigende Begehren ein Eventualbegehren ist. Auch das Eventualbegehren bewirkt schon mit der Zustellung der Klageschrift bzw. mit der nachträglichen Antragstellung in der mündlichen Streitverhandlung Streitanhängigkeit (Fasching, 1133). Es könnte sich im Verfahren durchaus als berechtigt erweisen. Die vom Erstgericht bewilligte Streitanmerkung entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin war sohin Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen. Ein Kostenzuspruch hatte nicht zu erfolgen (EvBl. 1971/43).