Folgte man den Gedankengängen des Revisionsrekurswerbers, daß zwischen Tagsatzungs- und Fristenregelungen streng zu unterscheiden sei und eine analoge Anwendung der für Fristen gegebenen Vorschriften auf Tagsatzungen unzulässig sei, wäre mangels gesetzlicher Regelung der Antrag auf Vorverlegung einer Tagsatzung lediglich als Anregung an das Gericht, nicht aber als Antrag mit einem Anspruch auf meritorische Erledigung zu werten, sodaß gegen die Nichtaufgreifung dieser Anregung ein Rechtsmittel jedenfalls ausgeschlossen wäre.
Zu Recht hat aber das Rekursgericht, der Lehre folgend (Fasching, Komm II 696; ders Handbuch2 Rz 564; Holzhammer2 142), aus Gründen der Prozeßökonomie und der Verfahrenskonzentration eine analoge Anwendung des § 129 Abs 2 ZPO (Antrag auf Fristverkürzung) auch auf Anträge auf Vorverlegung einer Tagsatzung als gerechtfertigt angesehen. Wendet man § 129 Abs 2 ZPO analog auf Anträge an, mit denen die nicht ausdrücklich geregelte Vorverlegung von Tagsatzungen begehrt wird, und billigt dem Antragsteller einen Anspruch auf meritorische Erledigung seines Antrages zu, folgt daraus zwingend, daß auch die Vorschrift über die Rechtsmittelzulässigkeit analog anzuwenden ist. Es wäre inkonsequent, einer Partei einen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Anspruch analog einzuräumen, dem in der analog angewendeten Vorschrift vorgesehenen Rechtsmittelausschluß aber unter Hinweis auf § 514 Abs 1 ZPO und die Rechtsprechung, daß prozeßleitende Verfügungen grundsätzlich anfechtbar seien (JBl 1955, 173 ua), zu negieren. Dagegen spricht schon § 130 Abs 2 ZPO, der ausdrücklich vorsieht, daß die Anberaumung einer Tagsatzung durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Da gegen die Verweigerung der Abkürzung einer Frist gemäß § 141 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, steht auch demjenigen, der die Vorverlegung einer Tagsatzung begehrt hat, gegen die Verweigerung der Vorverlegung kein Rechtsmittel zu. Aus dem Grundsatz des "fair trial" ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen; gegen die ungebührliche Verzögerung eines Verfahrens hat der Gesetzgeber andere Rechtsbehelfe, nämlich den Fristsetzungsantrag (§ 91 GOG) zur Verfügung gestellt, den der Rechtsmittelwerber ohnedies - wenn auch erfolglos - in Anspruch genommen hat.Zu Recht hat aber das Rekursgericht, der Lehre folgend (Fasching, Komm römisch zwei 696; ders Handbuch2 Rz 564; Holzhammer2 142), aus Gründen der Prozeßökonomie und der Verfahrenskonzentration eine analoge Anwendung des Paragraph 129, Absatz 2, ZPO (Antrag auf Fristverkürzung) auch auf Anträge auf Vorverlegung einer Tagsatzung als gerechtfertigt angesehen. Wendet man Paragraph 129, Absatz 2, ZPO analog auf Anträge an, mit denen die nicht ausdrücklich geregelte Vorverlegung von Tagsatzungen begehrt wird, und billigt dem Antragsteller einen Anspruch auf meritorische Erledigung seines Antrages zu, folgt daraus zwingend, daß auch die Vorschrift über die Rechtsmittelzulässigkeit analog anzuwenden ist. Es wäre inkonsequent, einer Partei einen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Anspruch analog einzuräumen, dem in der analog angewendeten Vorschrift vorgesehenen Rechtsmittelausschluß aber unter Hinweis auf Paragraph 514, Absatz eins, ZPO und die Rechtsprechung, daß prozeßleitende Verfügungen grundsätzlich anfechtbar seien (JBl 1955, 173 ua), zu negieren. Dagegen spricht schon Paragraph 130, Absatz 2, ZPO, der ausdrücklich vorsieht, daß die Anberaumung einer Tagsatzung durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Da gegen die Verweigerung der Abkürzung einer Frist gemäß Paragraph 141, letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, steht auch demjenigen, der die Vorverlegung einer Tagsatzung begehrt hat, gegen die Verweigerung der Vorverlegung kein Rechtsmittel zu. Aus dem Grundsatz des "fair trial" ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen; gegen die ungebührliche Verzögerung eines Verfahrens hat der Gesetzgeber andere Rechtsbehelfe, nämlich den Fristsetzungsantrag (Paragraph 91, GOG) zur Verfügung gestellt, den der Rechtsmittelwerber ohnedies - wenn auch erfolglos - in Anspruch genommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.