Entscheidung 8 Ob 513/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.02.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj.Bernhard P***** infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Robert D*****, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1992, GZ 22 R 53/92-13, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Robert D***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 31.12.1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 20.1.1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohneDer außerordentliche Rekurs des Vaters Robert D***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 31.12.1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 20.1.1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne
Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00513.93.0204.000
Dokumentnummer
JJT_19930204_OGH0002_0080OB00513_9300000_000