Die Revision ist unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine im Berufungsverfahren nicht in beachtlicher Weise und daher nicht gesetzmäßig geltend gemachte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (EvBl 1951/268; 7 Ob 307/62; RZ 1966, 204; 6 Ob 89/75, 2 Ob 57/80, 6 Ob 563/84, 1 Ob 506/86 uva). Dies gilt auch im Eheverfahren (1 Ob 162/68, 6 Ob 600/77 ua). Wird in der Berufungsschrift lediglich vorgebracht, das Erstgericht wäre bei Aufnahme der weiters beantragten Beweise oder bei richtiger Beweiswürdigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt, so ist der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, daß sich das Berufungsgericht dennoch mit der Rechtsfrage befaßt hat und nunmehr der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO entsprechend der Bestimmung des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeführt wird (EvBl 1954/345; 2 Ob 96/72, 7 Ob 646/87 uva). Die bloße Behauptung, ein Ausspruch sei nicht gerechtfertigt, stellt ohne jede konkrete rechtliche Darlegung ebenfalls keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar (8 Ob 81/78, 1 Ob 577/80 ua). Die Rechtsrüge muß schließlich auch stets vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.Nach ständiger Rechtsprechung kann eine im Berufungsverfahren nicht in beachtlicher Weise und daher nicht gesetzmäßig geltend gemachte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (EvBl 1951/268; 7 Ob 307/62; RZ 1966, 204; 6 Ob 89/75, 2 Ob 57/80, 6 Ob 563/84, 1 Ob 506/86 uva). Dies gilt auch im Eheverfahren (1 Ob 162/68, 6 Ob 600/77 ua). Wird in der Berufungsschrift lediglich vorgebracht, das Erstgericht wäre bei Aufnahme der weiters beantragten Beweise oder bei richtiger Beweiswürdigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt, so ist der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, daß sich das Berufungsgericht dennoch mit der Rechtsfrage befaßt hat und nunmehr der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entsprechend der Bestimmung des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausgeführt wird (EvBl 1954/345; 2 Ob 96/72, 7 Ob 646/87 uva). Die bloße Behauptung, ein Ausspruch sei nicht gerechtfertigt, stellt ohne jede konkrete rechtliche Darlegung ebenfalls keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar (8 Ob 81/78, 1 Ob 577/80 ua). Die Rechtsrüge muß schließlich auch stets vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.
Vorliegendenfalls hat der Kläger unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung nach Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zusammenfassend ausgeführt: "Bei richtiger Würdigung der Aussagen .... hätte das Erstgericht die Feststellung treffen müssen, daß die Beklagte allein an der Zerrüttung der Ehe Schuld trägt". In der Rechtsrüge beschränkte er sich sodann auf einen einzigen Satz, welcher lautete: "Wie schon oben ausgeführt, hätte das Erstgericht den Sachverhalt rechtlich dahingehend würdigen müssen, daß die Beklagte, wenn nicht das Alleinverschulden, so doch das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft."
Im Sinne der dargelegten inhaltlichen Erfordernisse einer Rechtsrüge kann in dieser Berufungsausführung, welche lediglich auf die Beweisrüge Bezug nimmt, keine gesetzmäßige Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erblickt werden. Die Nachholung der im Berufungsverfahren nicht in beachtlicher Weise erhobenen Rechtsrüge in der Revision ist aber, wie ebenfalls bereits dargetan, nicht zulässig.
Da sonstige Revisionsgründe nicht geltend gemacht wurden, ist die Revision somit unzulässig und war daher zurückzuweisen. Mangels Hinweises auf den Zurückweisungsgrund konnten der Beklagten die Kosten ihrer Revisionbeantwortung nicht zuerkannt werden.