Zunächst wird Nichtigkeit nach § 477 Abs.1 Z 4 ZPO mit der Begründung geltend gemacht, daß der Beschluß des Erstgerichtes dem Jugendamt G***** nicht zugestellt worden sei. Das Jugendamt sei erstmals durch die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes über den Verfahrensausgang informiert worden.Zunächst wird Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit der Begründung geltend gemacht, daß der Beschluß des Erstgerichtes dem Jugendamt G***** nicht zugestellt worden sei. Das Jugendamt sei erstmals durch die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes über den Verfahrensausgang informiert worden.
Gemäß § 15 AußStrG kann in einem Revisionsrekurs Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht werden. Sie liegt im übrigen auch gar nicht vor, weil die Bezirkshauptmannschaft G***** vom Antrag der Pflegeeltern ohnedies verständigt würde und dazu auch eine Stellungnahme abgegeben hat. Richtig ist aber, daß der Beschluß des Erstgerichtes dem Jugendamt nicht zugestellt wurde. Dies bewirkt aber keine Nichtigkeit des Rekursverfahrens. Der Jugendwohlfahrtsträger war dem einseitigen und rein schriftlichen Verfahren über den Rekurs der Eltern nicht beizuziehen, sodaß eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, die auch im außerstreitigen Verfahren eine Nichtigkeit begründet (EFSlg. 37.151 uva), nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 15, AußStrG kann in einem Revisionsrekurs Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht werden. Sie liegt im übrigen auch gar nicht vor, weil die Bezirkshauptmannschaft G***** vom Antrag der Pflegeeltern ohnedies verständigt würde und dazu auch eine Stellungnahme abgegeben hat. Richtig ist aber, daß der Beschluß des Erstgerichtes dem Jugendamt nicht zugestellt wurde. Dies bewirkt aber keine Nichtigkeit des Rekursverfahrens. Der Jugendwohlfahrtsträger war dem einseitigen und rein schriftlichen Verfahren über den Rekurs der Eltern nicht beizuziehen, sodaß eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, die auch im außerstreitigen Verfahren eine Nichtigkeit begründet (EFSlg. 37.151 uva), nicht vorliegt.
Weiters wird im Rekurs darauf hingewiesen, daß die Pflegeeltern die Kinder bereits seit 1988 in Pflege und Erziehung haben. Da eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung bestehe, könnten die Pflegeeltern einen Antrag nach § 186 a ABGB stellen. Der Umstand, daß der Antrag nicht formal auf diese Gesetzesstelle bezogen worden sei, könne nicht schaden. Aber auch bei einer Vorgangsweise nach § 176 a ABGB hätte das Rekursgericht anders entscheiden müssen. Nach der Rechtslage des JWG 1954 hätten Eltern, über deren Kinder gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet wurde, die gesetzliche Vertretung nicht verloren. Da niemand durch eine Rechtsänderung schlechter gestellt werden dürfe als vorher, könne höchstens die Obsorge hinsichtlich Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangen sein. Es wäre unrecht, wenn die Eltern, die bis 30. 6. 1989 die gesetzliche Vertretung innehatten, plötzlich am 1. 7. 1989 über keine Rechte mehr verfügten. Es sei daher auch der Entzug der gesetzlichen Vertretung von den leiblichen Eltern zu prüfen.Weiters wird im Rekurs darauf hingewiesen, daß die Pflegeeltern die Kinder bereits seit 1988 in Pflege und Erziehung haben. Da eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung bestehe, könnten die Pflegeeltern einen Antrag nach Paragraph 186, a ABGB stellen. Der Umstand, daß der Antrag nicht formal auf diese Gesetzesstelle bezogen worden sei, könne nicht schaden. Aber auch bei einer Vorgangsweise nach Paragraph 176, a ABGB hätte das Rekursgericht anders entscheiden müssen. Nach der Rechtslage des JWG 1954 hätten Eltern, über deren Kinder gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet wurde, die gesetzliche Vertretung nicht verloren. Da niemand durch eine Rechtsänderung schlechter gestellt werden dürfe als vorher, könne höchstens die Obsorge hinsichtlich Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangen sein. Es wäre unrecht, wenn die Eltern, die bis 30. 6. 1989 die gesetzliche Vertretung innehatten, plötzlich am 1. 7. 1989 über keine Rechte mehr verfügten. Es sei daher auch der Entzug der gesetzlichen Vertretung von den leiblichen Eltern zu prüfen.
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 13. 2. 1985 gerichtliche Erziehungshilfe gemäß § 26 JWG 1954 durch Unterbringung der Kinder in einem Kleinkinderheim angeordnet wurde. In der Folge wurde im Rahmen der aufrechten gerichtlichen Erziehungshilfe die Unterbringung der Minderjährigen bei den Pflegeeltern pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Da die Kinder gänzlich aus ihrer bisherigen Umgebung entfernt worden sind, gilt diese gerichtliche Anordnung als Verfügung nach § 176 a ABGB (Art. VI § 9 KindRÄG). Die vor dem 1. 7. 1989 gerichtlich angeordneten Erziehungsmaßnahmen nach dem früheren JWG gelten ab diesem Zeitpunkt als die entsprechende Verfügung im Sinne der §§ 176 oder 176 a (Schwimann/Schwimann, ABGB I, § 176 a Rz 1). Gemäß § 176 a ABGB hat das Gericht, wenn eine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich ist, die Obsorge für das Kind dem Jugendwohlfahrtsträger ganz oder teilweise zu übertragen. Der Jugendwohlfahrtsträger darf die Ausübung der Obsorge Dritten übertragen. Die gänzliche Entfernung der Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und die Unterbringung bei Pflegeeltern im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe gilt als Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger, wobei die Ausübung der Obsorge wiederum an Dritte übertragen ist (Art. VI § 9 KindRÄG). Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, daß die Obsorge jedenfalls für Pflege und Erziehung und damit auch die gesetzliche Vertretung in diesem Rahmen (H. Pichler, JBl. 1989, 678) auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangen ist. Da die Kinder aber bei Pflegeeltern untergebracht wurden, liegt eine Übertragung der Ausübung durch Begründung eines Pflegeverhältnisses (§ 186 ABGB) vor (Pichler in Rummel2, Rz 10 zu §§ 176 bis 176 b).Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 13. 2. 1985 gerichtliche Erziehungshilfe gemäß Paragraph 26, JWG 1954 durch Unterbringung der Kinder in einem Kleinkinderheim angeordnet wurde. In der Folge wurde im Rahmen der aufrechten gerichtlichen Erziehungshilfe die Unterbringung der Minderjährigen bei den Pflegeeltern pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Da die Kinder gänzlich aus ihrer bisherigen Umgebung entfernt worden sind, gilt diese gerichtliche Anordnung als Verfügung nach Paragraph 176, a ABGB (Artikel römisch sechs, Paragraph 9, KindRÄG). Die vor dem 1. 7. 1989 gerichtlich angeordneten Erziehungsmaßnahmen nach dem früheren JWG gelten ab diesem Zeitpunkt als die entsprechende Verfügung im Sinne der Paragraphen 176, oder 176 a (Schwimann/Schwimann, ABGB römisch eins, Paragraph 176, a Rz 1). Gemäß Paragraph 176, a ABGB hat das Gericht, wenn eine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich ist, die Obsorge für das Kind dem Jugendwohlfahrtsträger ganz oder teilweise zu übertragen. Der Jugendwohlfahrtsträger darf die Ausübung der Obsorge Dritten übertragen. Die gänzliche Entfernung der Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und die Unterbringung bei Pflegeeltern im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe gilt als Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger, wobei die Ausübung der Obsorge wiederum an Dritte übertragen ist (Artikel römisch sechs, Paragraph 9, KindRÄG). Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, daß die Obsorge jedenfalls für Pflege und Erziehung und damit auch die gesetzliche Vertretung in diesem Rahmen (H. Pichler, JBl. 1989, 678) auf den Jugendwohlfahrtsträger übergegangen ist. Da die Kinder aber bei Pflegeeltern untergebracht wurden, liegt eine Übertragung der Ausübung durch Begründung eines Pflegeverhältnisses (Paragraph 186, ABGB) vor (Pichler in Rummel2, Rz 10 zu Paragraphen 176 bis 176 b).
Gemäß § 186 a ABGB können die Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, daß ihnen die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise übertragen wird. Ein derartiger Antrag liegt hier vor. Haben aber die Eltern - wie im vorliegenden Fall - die Obsorge gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das relative Vetorecht kann nur übergangen werden, wenn anders die Gefahr für das Kindeswohl bestünde (Pichler in Rummel2, Rz 2 zu § 186 a). Behauptungen dahingehend, daß ohne übertragung der Obsorge vom Jugendwohlfahrtsträger an die Pflegeeltern das Wohl der Kinder gefährdet wäre, wurden aber nicht aufgestellt, auch aus den Feststellungen ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.Gemäß Paragraph 186, a ABGB können die Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, daß ihnen die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise übertragen wird. Ein derartiger Antrag liegt hier vor. Haben aber die Eltern - wie im vorliegenden Fall - die Obsorge gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das relative Vetorecht kann nur übergangen werden, wenn anders die Gefahr für das Kindeswohl bestünde (Pichler in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 186, a). Behauptungen dahingehend, daß ohne übertragung der Obsorge vom Jugendwohlfahrtsträger an die Pflegeeltern das Wohl der Kinder gefährdet wäre, wurden aber nicht aufgestellt, auch aus den Feststellungen ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.
Das Rekursgericht hat daher zu Recht den Antrag der Pflegeeltern auf Übertragung der Obsorge abgewiesen.