Die Revision ist nicht zulässig und deshalb zurückzuweisen.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); die Forderung, die der Kläger M***** schuldet, steht mit S 120.000 fest; es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, durch geeignete Befragung des Klägers und M*****s auf entsprechende Aussagen hinzuwirken, die vielleicht nähere Feststellungen hiezu ermöglicht hätten.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); die Forderung, die der Kläger M***** schuldet, steht mit S 120.000 fest; es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, durch geeignete Befragung des Klägers und M*****s auf entsprechende Aussagen hinzuwirken, die vielleicht nähere Feststellungen hiezu ermöglicht hätten.
In ihrer Rechtsrüge versucht die beklagte Partei den Obersten Gerichtshof davon zu überzeugen, daß unklar sei, von welchen Feststellungen das Berufungsgericht ausging. Diese Kritik ist nicht berechtigt, denn die Feststellungen geben in ihrer Gesamtheit durchaus einen geschlossenen und in sich widerspruchsfreien Sachverhalt wieder. Die beklagte Partei versucht unter diesem Vorwand unzulässigerweise, die Tatsachenfeststellunegn des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Fest steht, daß es der für diese schuldbefreiende Tatsache beweispflichtigen beklagten Partei nicht gelungen ist zu beweisen, daß M***** gegenüber dem Kläger auf seine Forderung von S 120.000 verzichtet hätte. Die gegenteiligen Rechtsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Aus dem vom Kläger und M***** in ihren Beweisaussagen zugestandenen Umstand, daß letzterer den Kläger nicht gerichtlich belangt habe, können höchstens Schlüsse auf eine allfällige Verjährung der Forderung gezogen werden; sie lassen aber keinesfalls einen rechtlichen Schluß darauf zu, daß die Forderung erloschen wäre. Da niemand verpflichtet ist, einen Verjährungseinwand zu erheben, kann sich aus einer allenfalls eingetretenen Verjährung nicht ergeben, daß der Kläger in der Höhe der M***** geschuldeten Forderung von einer Schuld endgültig befreit wurde.
Sonstige Einwände hat die beklagte Partei nicht erhoben; die Rechtsrüge ist daher als nicht ordnungsgemäß ausgeführt zu bewerten.
Der Oberste Gerichtshof hat sich aus diesem Grund einer rechtlichen Beurteilung überhaupt zu enthalten. Damit entfällt eine Überprüfung der Entscheidung nach allen rechtlichen Gesichtspunkten; insbesondere ist daher auch keine Überlegung mehr darüber anzustellen, ob und inwieweit die im ersten Rechtsgang in der E 8 Ob 566, 567/91 angestellten Überlegungen einer Korrektur oder Adaption auf Grund des von dem dort angenommenen, nun aber abweichend festgestellten Sachverhalt - nicht die beklagte Partei, sondern deren Geschäftsführerin hat sich persönlich und allein aus dem Wechsel verpflichtet - bedürften und welchen Einfluß es hätte, daß die Geschäftsführerin der beklagten Partei zwar rechtskräftig zur Bezahlung der Wechselschuld verpflichtet wurde, sie jedoch nicht beglichen hat.
Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen war, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Kläger waren die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.