Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ * der KG *, Haus Nr. * in * mit den Grundstücken * Baufläche und * Flurstück-Bauplatz. Die Liegenschaft hat ein Gesamtausmaß von 1460 m2. Sie wurde zunächst mit Kaufvertrag vom 14./19. 2. 1949 vom Kläger allein erworben. Mit Übergabsvertrag vom 25. 4. 1960 übertrug er die Hälfte dieser Liegenschaft seiner Ehefrau, der Mutter der Beklagten, die die Liegenschaftshälfte der Beklagten schenkte (23. 12. 1981). Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohn- und Geschäftshaus mit Nebengebäude sowie ein Garagenobjekt. Die Baukörper sind miteinander verbunden, lediglich im Erdgeschoßbereich durch eine Einfahrt (Entladeplatz) getrennt. Die auf dem Grundstück * errichteten Baukörper haben gemeinsam eine Einfahrt, ein Stiegenhaus, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Kanalisation. Das gesamte Areal bildet derzeit eine wirtschaftliche (infrastrukturelle) Einheit. Im Erdgeschoß des Wohn- und Geschäftshauses (Baukörper I) betreibt die Beklagte seit Dezember 1980 (in einem 35 m2 großen Geschäftslokal) eine Wollstube; davor hatte die Mutter der Beklagten in diesem Gebäudeteil ein Lebensmittelgeschäft geführt. Als die Beklagte die Wollstube eröffnete, kündigte sie ihr Dienstverhältnis als Versicherungsangestellte. Im Obergeschoß des Wohn- und Geschäftshauses befindet sich die Wohnung des Klägers. Der Kläger war mit der Übernahme des Geschäftsbetriebes seiner Frau durch die Beklagte einverstanden, nicht jedoch mit der Eröffnung einer Wollstube. Für die Anschaffung der Geschäftseinrichtung nahm die Beklagte einen Kredit in der Höhe von 80.000 S in Anspruch; für die Anschaffung eines Warenlagers wurde ihr im Dezember 1980 ein Rahmenkredit in der Höhe von 100.000 S eingeräumt, der in dieser Höhe seither ständig unberichtigt aushaftet. Der Hälfteanteil der Beklagten an der gegenständlichen Liegenschaft wurde zugunsten der * für diesen Kreditrahmen mit einem Kredithöchstbetragspfandrecht von 221.000 S belastet. Der Investitionskredit haftet derzeit noch mit ca. 30.000 S unberichtigt aus. Der jährliche Reingewinn der Wollstube beträgt derzeit ca. 28.000 S; die Beklagte führt das Geschäft allein und hat nicht die Absicht, es aufzugeben. Ihr Mann ist Bautechniker; ihre beiden Kinder im Alter von 14 und 16 Jahren besuchen die Schule. Die Beklagte und ihre Familien könnten vom Lohn des Mannes bzw. Vaters leben; die Einnahmen aus dem Wollgeschäft stellen sich aber als notwendige Zubuße dar.Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ * der KG *, Haus Nr. * in * mit den Grundstücken * Baufläche und * Flurstück-Bauplatz. Die Liegenschaft hat ein Gesamtausmaß von 1460 m2. Sie wurde zunächst mit Kaufvertrag vom 14./19. 2. 1949 vom Kläger allein erworben. Mit Übergabsvertrag vom 25. 4. 1960 übertrug er die Hälfte dieser Liegenschaft seiner Ehefrau, der Mutter der Beklagten, die die Liegenschaftshälfte der Beklagten schenkte (23. 12. 1981). Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohn- und Geschäftshaus mit Nebengebäude sowie ein Garagenobjekt. Die Baukörper sind miteinander verbunden, lediglich im Erdgeschoßbereich durch eine Einfahrt (Entladeplatz) getrennt. Die auf dem Grundstück * errichteten Baukörper haben gemeinsam eine Einfahrt, ein Stiegenhaus, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Kanalisation. Das gesamte Areal bildet derzeit eine wirtschaftliche (infrastrukturelle) Einheit. Im Erdgeschoß des Wohn- und Geschäftshauses (Baukörper römisch eins) betreibt die Beklagte seit Dezember 1980 (in einem 35 m2 großen Geschäftslokal) eine Wollstube; davor hatte die Mutter der Beklagten in diesem Gebäudeteil ein Lebensmittelgeschäft geführt. Als die Beklagte die Wollstube eröffnete, kündigte sie ihr Dienstverhältnis als Versicherungsangestellte. Im Obergeschoß des Wohn- und Geschäftshauses befindet sich die Wohnung des Klägers. Der Kläger war mit der Übernahme des Geschäftsbetriebes seiner Frau durch die Beklagte einverstanden, nicht jedoch mit der Eröffnung einer Wollstube. Für die Anschaffung der Geschäftseinrichtung nahm die Beklagte einen Kredit in der Höhe von 80.000 S in Anspruch; für die Anschaffung eines Warenlagers wurde ihr im Dezember 1980 ein Rahmenkredit in der Höhe von 100.000 S eingeräumt, der in dieser Höhe seither ständig unberichtigt aushaftet. Der Hälfteanteil der Beklagten an der gegenständlichen Liegenschaft wurde zugunsten der * für diesen Kreditrahmen mit einem Kredithöchstbetragspfandrecht von 221.000 S belastet. Der Investitionskredit haftet derzeit noch mit ca. 30.000 S unberichtigt aus. Der jährliche Reingewinn der Wollstube beträgt derzeit ca. 28.000 S; die Beklagte führt das Geschäft allein und hat nicht die Absicht, es aufzugeben. Ihr Mann ist Bautechniker; ihre beiden Kinder im Alter von 14 und 16 Jahren besuchen die Schule. Die Beklagte und ihre Familien könnten vom Lohn des Mannes bzw. Vaters leben; die Einnahmen aus dem Wollgeschäft stellen sich aber als notwendige Zubuße dar.
Um zwei wirtschaftlich selbständige Baukörper gewinnen zu können, wären Umbauarbeiten im Ausmaß von rund 350.000 S notwendig. In diesem Betrag sind aber noch nicht die Kosten der notwendigen Sanierung bzw. des noch notwendigen Ausbaues und allfälliger Fertigstellungsarbeiten bzw. die Kosten der Errichtung einer zusätzlichen Wohnung im Baukörper II für den Kläger enthalten. Die Sanierung des teilweise schlechten Bauzustandes allein würde Kosten in der Höhe von 150.000 bis 200.000 S, die Fertigstellungsarbeiten insbesondere im Obergeschoß des Baukörpers II würden solche in der Höhe von 180.000 S verursachen. Die Fertigstellungsarbeiten würden zu einem wesentlich höheren Verkaufserlös führen. Vom gemeinen Wert der Liegenschaft, gleich welche rechnerische Größe er hat, wären derzeit ca. 20 % in Absatz zu bringen, und zwar im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation, die sich aus Angebot und Nachfrage, Zinsenlast, Geldwertverdünnung und ähnlichem mehr ergibt.Um zwei wirtschaftlich selbständige Baukörper gewinnen zu können, wären Umbauarbeiten im Ausmaß von rund 350.000 S notwendig. In diesem Betrag sind aber noch nicht die Kosten der notwendigen Sanierung bzw. des noch notwendigen Ausbaues und allfälliger Fertigstellungsarbeiten bzw. die Kosten der Errichtung einer zusätzlichen Wohnung im Baukörper römisch zwei für den Kläger enthalten. Die Sanierung des teilweise schlechten Bauzustandes allein würde Kosten in der Höhe von 150.000 bis 200.000 S, die Fertigstellungsarbeiten insbesondere im Obergeschoß des Baukörpers römisch zwei würden solche in der Höhe von 180.000 S verursachen. Die Fertigstellungsarbeiten würden zu einem wesentlich höheren Verkaufserlös führen. Vom gemeinen Wert der Liegenschaft, gleich welche rechnerische Größe er hat, wären derzeit ca. 20 % in Absatz zu bringen, und zwar im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation, die sich aus Angebot und Nachfrage, Zinsenlast, Geldwertverdünnung und ähnlichem mehr ergibt.
Mit der am 7. Dezember 1982 erhobenen Klage begehrte August M* die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der gegenständlichen Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung. Die (im einzelnen auch dargestellten) familiären Verhältnisse machten ihm die Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft untragbar; er müsse seine Existenz auf eine ganz neue Basis stellen. Der Beklagten würden aus der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft keinerlei Nachteile erwachsen; das von der Beklagten betriebene Geschäft werfe keinen Ertrag ab, die Beklagte verwendet das Miteigentum lediglich zur laufenden Verschuldung ihrer Liegenschaftshälfte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Abgesehen von der Möglichkeit einer Realteilung sei das Teilungsbegehren zur Unzeit und zum Nachteil der Beklagten erhoben worden. Der schlechte Bauzustand des Hauses erforderte teilweise Sanierungsmaßnahmen; die dafür erforderlichen Mittel könnten auf Grund der gegebenen Besicherungsmöglichkeiten durch Kreditaufnahme jederzeit leicht aufgebracht werden. Nach Durchführung der notwendigen Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen ließe sich ein höherer Erlös erzielen. Da die Beklagte in dem gegenständlichen Haus ein Wollgeschäft betreibe und dies ihre einzige Erwerbsquelle sei, diene ihr Mieteigentumsanteil an der Liegenschaft als Sicherstellungsmöglichkeit für die zum Aufbau des Geschäftes notwendigen Geschäftsinvestitionen. Demgegenüber habe der Kläger im Hinblick auf sein Alter von 84 Jahren kein berücksichtigungswürdiges Interesse am Verkauf der Liegenschaft, mit dem er bloß die Beklagte zu schädigen beabsichtigte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß eine Realteilung nicht möglich sei, weil eine solche mit einem sehr erheblichen Kostenaufwand verbunden wäre und es zudem fraglich sei, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, zwei wertmäßig nahezu gleiche Einheiten zu schaffen. Die begehrte gerichtliche Feilbietung sei im Hinblick auf die derzeitige allgemeine wirtschaftliche Situation und auf Grund der Tatsache, daß ohne vorhergehende Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen ein im Verhältnis zur Feilbietung der Liegenschaft nach Durchführung dieser Maßnahmen ungleich geringerer Verkaufserlös erzielt werden könne, derzeit nicht tragbar. Das Teilungsbegehren sei aber nicht bloß zur Unzeit, sondern auch zum Nachteil der Beklagten gestellt worden. Die gerichtliche Feilbietung der Liegenschaft würde nämlich zu einer vermögensrechtlichen Benachteiligung der Beklagten führen, wo hingegen ein gerechtfertigtes Interesse des Klägers an der gerichtlichen Feilbietung nicht angenommen werden könne.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Eigentumsgemeinschaft an der genannten Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung aufhob und gemäß § 500 Abs. 2 ZPO aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden habe, 300.000 S übersteige.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Eigentumsgemeinschaft an der genannten Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung aufhob und gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden habe, 300.000 S übersteige.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß jeder Teilhaber grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft habe und dieser Anspruch nur insoweit eine Einschränkung erfahre, als er nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen geltend gemacht werden dürfe. Unzeit sei ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender Umstand, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend mache. Dauernde oder nicht zu beseitigende Nachteile, die durch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft unter allen Umständen eintreten müssen, könnten dem Teilungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden. Es müsse sich um einen vorübergehenden, absehbaren Ausnahmezustand handeln. Daß die Aufhebung der Gemeinschaft nicht zum Nachteil der übrigen verlangt werden könne, sei ein selbständiges Aufhebungshindernis. Es würden damit Gründe gemeint, die dem objektiven gemeinsamen Interesse entgegenstehen, nicht aber Schäden eines Teilhabers, die einem außerhalb der Gemeinschaft liegenden Verhältnis entspringen. Nach überwiegender Ansicht der Rechtsprechung seien subjektive Nachteile eines Teilhabers dann zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um dauernde nicht zu beseitigende Nachteile handle, die durch Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft unter allen Umständen eintreten müßten. Die Prüfung der Interessenlage habe erst dann zu erfolgen, wenn ein Aufschub der Teilung überhaupt in Betracht komme. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so könne nicht gesagt werden, daß der Kläger die Teilung zur Unzeit oder „zum Nachteil der übrigen“ verlangt habe. Weder die Tatsache, daß nach Durchführung erforderlicher Reparaturen und des weiteren Ausbaues des Hauses ein höherer Erlös erzielt werden könnte, noch daß bei einem Verkauf der Liegenschaft zum heutigen Zeitpunkt nur mit einem 20 % unter dem gemeinen Wert der Liegenschaft liegenden Erlös zu rechnen sei, stellten Umstände dar, die das Teilungsbegehren zur Unzeit gestellt erscheinen ließen. Reparaturbedürftigkeit des Teilungsobjektes begründe Unzeit nur dann, wenn Mittel zur Ausbesserung vorhanden oder in absehbarer Zeit leicht aufgebracht werden könnten. Daß im gegenständlichen Fall Barmittel für notwendige Reparaturen oder gar für den weiteren Ausbau des den Streitteilen gehörigen Hauses vorhanden wären, sei nicht einmal behauptet worden. Die von der Beklagten ins Auge gefaßte Kreditaufnahme stelle im Hinblick auf die hohe Zinsenbelastung keinesfalls sicher, daß diese Mittel unschwer aufgebracht werden könnten. Zudem hätten es die Streitteile nicht nötig, im gegenständlichen Rechtsstreit Verfahrenshilfe in Anspruch zu nehmen, wenn es für sie leicht wäre, Geldbeträge in beträchtlicher Höhe zur Sanierung ihres Hauses aufzubringen. Die Reparaturbedürftigkeit des Teilungsobjektes begründe daher im gegenständlichen Fall keine Unzeit in bezug auf das Teilungsbegehren des Klägers. Auch die vom Erstgericht zur Begründung der Annahme der Unzeit des Teilungsbegehrens herangezogene allgemeine wirtschaftliche Situation sei nicht vorübergehender Natur und könne daher im Sinne der angeführten Rechtsprechung nicht als Teilungshindernis gewertet werden. Es entspreche nunmehr ständiger Rechtsprechung, daß derzeit eine bloß vorübergehende wirtschaftliche Krisensituation nicht vorliege. Es könne aber auch nicht gesagt werden, daß dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Zivilteilung der Liegenschaft abgesprochen werden müßte und er die Aufhebung der Gemeinschaft lediglich zum Nachteil der Beklagten begehrt. Der Kläger sei offensichtlich den mit der Verwaltung der Liegenschaft verbundenen Anforderungen nicht mehr gewachsen und möchte sich weitere Auseinandersetzungen mit der Beklagten in bezug auf diese Liegenschaft ersparen. Sein Interesse an der gerichtlichen Feilbietung sei daher verständlich und durchaus legitim. Da ein Aufschub der Teilung somit grundsätzlich nicht in Betracht komme, sei die Interessenlage nicht weiter zu prüfen gewesen. Die Untunlichkeit einer Naturalteilung stehe bei dem vorliegenden Sachverhalt fest. Es sei daher das Ersturteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern gewesen.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 502 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtenen Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 502, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtenen Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Verlassenschaft nach dem am 10. 12. 1984 verstorbenen Kläger beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.