Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Revisionsrekurswerberin vertritt den Standpunkt, daß die Bestellung eines Sachverständigen zur Überprüfung des Jahresabschlusses 1985 offenbar gesetzwidrig sei, zumal der von der Antragstellerin vorgelegte Jahresabschluß 1985 vom Wirtschaftstreuhänder Dkfm. H*** erstellt wurde. Dieser kenne sich in der Materie aus und sei kostengünstiger, wogegen die Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen hohe Kosten verursachen könnte. Dies verstoße gegen das Wohl der mj. Noterben, was ebenfalls als offenbare Gesetzwidrigkeit gerügt werde.
Den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin ist zu erwidern:
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist die Anfechtung gemäß § 16 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Mit dem von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit können allerdings nur materiell-rechtliche Unrichtigkeiten der Entscheidung bekämpft werden (vgl. SZ 47/105; 2 Ob 569/86 uva). Solche werden von der Revisionsrekurswerberin inhaltlich aber nicht geltend gemacht. Vielmehr wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch eine angeblich unzulässige Bestellung eines Sachverständigen behauptet. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften können im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG jedoch nur dann bekämpft werden, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) beizumessen ist, sonst unterliegen sie als bloße Verfahrensmängel nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (SZ 23/10; 2 Ob 569/86 uva).Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist die Anfechtung gemäß Paragraph 16, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Mit dem von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachten Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit können allerdings nur materiell-rechtliche Unrichtigkeiten der Entscheidung bekämpft werden vergleiche SZ 47/105; 2 Ob 569/86 uva). Solche werden von der Revisionsrekurswerberin inhaltlich aber nicht geltend gemacht. Vielmehr wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch eine angeblich unzulässige Bestellung eines Sachverständigen behauptet. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften können im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG jedoch nur dann bekämpft werden, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) beizumessen ist, sonst unterliegen sie als bloße Verfahrensmängel nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (SZ 23/10; 2 Ob 569/86 uva).
Auf den Begriff der Nullität im § 16 Abs 1 AußStrG sind im allgemeinen die hiezu in der ZPO entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens sinngemäß anzuwenden (SZ 44/180; SZ 45/50 ua). Der Oberste Gerichtshof hat den Standpunkt eingenommen, daß in besonders gelagerten Fällen auch anderen als durch sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 477 ZPO als nichtig angreifbare Verfahrensverstößen im Hinblick auf ihre einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität nach § 16 Abs 1 AußStrG zukommen könne (SZ 43/228; EvBl 1975/151; 6 Ob 576/76 ua). Davon könnte dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens - wie das Wohl des Kindes - vollkommen außer acht gelassen wurden (6 Ob 588/77; 3 Ob 664/77; 7 Ob 718/77; 6 Ob 659/78 uza.).Auf den Begriff der Nullität im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sind im allgemeinen die hiezu in der ZPO entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des außerstreitigen Verfahrens sinngemäß anzuwenden (SZ 44/180; SZ 45/50 ua). Der Oberste Gerichtshof hat den Standpunkt eingenommen, daß in besonders gelagerten Fällen auch anderen als durch sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 477, ZPO als nichtig angreifbare Verfahrensverstößen im Hinblick auf ihre einschneidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zukommen könne (SZ 43/228; EvBl 1975/151; 6 Ob 576/76 ua). Davon könnte dann gesprochen werden, wenn die dem Gericht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG obliegende Stoffsammlung so mangelhaft geblieben wäre, daß dadurch Grundprinzipien des Pflegschaftsverfahrens - wie das Wohl des Kindes - vollkommen außer acht gelassen wurden (6 Ob 588/77; 3 Ob 664/77; 7 Ob 718/77; 6 Ob 659/78 uza.).
Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Bei Verwaltung der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen gehört es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG in den Aufgabenbereich des Gerichtes, die ihm von den Parteien vorgelegten Entscheidungsgrundlagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Es kann sich hiezu eines Gehilfen in der Person eines Sachverständigen bedienen. Daß dies mit Kosten verbunden ist, ist eine unvermeidliche Folge (EvBl 1956/74 = RZ 1956, 79). Wenn das Erstgericht daher bei der durchaus nicht von vornherein eigene Fachkunde oder eigenes Wissen (§ 364 ZPO) implizierenden Beurteilung des Jahresabschlusses für 1985 (siehe Beilage ./29) die Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hielt und das Rekursgericht nach Überprüfung der zu behandelnden Materie unter diesen Gesichtspunkten zu dem Ergebnis gelangte, daß die vom Erstgericht beschlossene Maßnahme zweckdienlich ist, um eine verläßliche Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, so kann der Oberste Gerichtshof dem unter keinem der nach § 16 AußStrG zulässigen Anfechtungsgründen entgegentreten.Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Bei Verwaltung der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen gehört es gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG in den Aufgabenbereich des Gerichtes, die ihm von den Parteien vorgelegten Entscheidungsgrundlagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Es kann sich hiezu eines Gehilfen in der Person eines Sachverständigen bedienen. Daß dies mit Kosten verbunden ist, ist eine unvermeidliche Folge (EvBl 1956/74 = RZ 1956, 79). Wenn das Erstgericht daher bei der durchaus nicht von vornherein eigene Fachkunde oder eigenes Wissen (Paragraph 364, ZPO) implizierenden Beurteilung des Jahresabschlusses für 1985 (siehe Beilage ./29) die Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hielt und das Rekursgericht nach Überprüfung der zu behandelnden Materie unter diesen Gesichtspunkten zu dem Ergebnis gelangte, daß die vom Erstgericht beschlossene Maßnahme zweckdienlich ist, um eine verläßliche Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, so kann der Oberste Gerichtshof dem unter keinem der nach Paragraph 16, AußStrG zulässigen Anfechtungsgründen entgegentreten.
Auf die vom Rekursgericht erwähnte, von der Rechtsmittelwerberin aber nicht weiter behandelte Ablehnung der Person des Sachverständigen braucht als im derzeitigen Verfahrensstadium nur das weitere erstgerichtliche Verfahren betreffend nicht eingegangen zu werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.