Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Mohammed T*** sind geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten. An dieser sind der Kläger mit einer Stammeinlage von S 50.000,--, Mohammed T*** mit einer Stammeinlage von S 200.000,-- und seine Ehefrau Tuba T*** mit einer Stammeinlage von S 250.000,-- beteiligt.
Der Kläger begehrte, die in der außerordentlichen Generalversammlung der T*** Gesellschaft mbH am 25.6.1986 von Dr. Wolfgang W*** mit den Stimmen des Mohammed T*** und der Tuba T*** gefaßten Beschlüsse, nämlich die Geschäftsführer Mohammed T*** und Amir F***
abzuberufen, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren, die Liquidationsfirma T*** Gesellschaft mbH iL anzunehmen und Dr. Wolfgang W*** zum selbständig vertretungs- und zeichnungsbefugten Liquidator zu bestellen, als nichtig aufzuheben und für rechtsunwirksam zu erklären. Mohammed T*** habe ihn mit der am 11.8.1985 in Teheran ausgestellten Vollmacht mit der Vertretungsmacht ausgestattet, in Fragen der Bestellung des Vorstandes und der Auflösung der Beklagten für ihn einzuschreiten und zu handeln. Da Mohammed T*** die Ausübung seiner Gesellschafterrechte an ihn übertragen und somit für seine inländische Vertretung in diesen Belangen selbst gesorgt habe, sei där Tätigkeit des Abwesenheitskurators in den Gegenständen der außerordentlichen Generalversammlung vom 25.6.1986 jede Grundlage entzogen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe mit einer nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Vollmacht versucht, das Zustandekommen einer Mehrheit zu verhindern. Die vom Kläger vorgelegte Vollmacht laute weder auf die Teilnahme an der Generalversammlung noch auf Abstimmung in dieser. Die Ausübung der Vollmacht sei aber auch deshalb unwirksam, weil ein seinerzeitiger gewillkürter Vertreter eines Abwesenden nicht Maßnahmen des später bestellten Abwesenheitskurators verhindern könne. Die Ausübung der Vollmacht wäre zudem grob mißbräuchlich, weil der Beklagte keinerlei Geschäftstätigkeit ausübe und keine Gewerbeberechtigung besitze und der Kläger keine Gründe für die von ihm versuchte Ausübung der Vollmacht nennen könne. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:
Die zu HRB 31.688 des Handelsgerichtes Wien protokollierte Beklagte wurde am 31.10.1985 amtswegig gelöscht. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10.9.1986 wurde die Eintragung der Löschung wiederum gelöscht und der frühere Registerstand wiederhergestellt.
Auf Antrag der Tuba T*** bestellte das Bezirksgericht Hietzing mit Beschluß vom 30.1.1986 Rechtsanwalt Dr. Wolfgang W*** zum Abwesenheitskurator des Mohammed T***. Sein Wirkungskreis wurde auf die Verfügung des Abwesenden über sein in Österreich befindliches Vermögen, insbesondere hinsichtlich der Beklagten, und die hiefür erforderliche Vertretung beschränkt. Mit Beschluß vom 12.6.1986 ermächtigte das Bezirksgericht Hietzing den Abwesenheitskurator zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und zur Stimmabgabe im Sinne der nunmehr angefochtenen Beschlüsse.
In der außerordentlichen Generalversammlung vom 25.6.1986 faßte Rechtsanwalt Dr. W*** in der Eigenschaft als Abwesenheitskurator des Mohammed T*** und als Bevollmächtiger der Tuba
T*** die mit dem vorliegenden Klagebegehren angefochtenen Beschlüsse. Der Kläger stimmte im eigenen Namen und als Bevollmächtigter des Mohammed T*** gegen diese Beschlüsse. Zum Nachweis der Bevollmächtigung legte er eine beglaubigte Kopie einer Übersetzung aus dem Persischen vor. Gegenstand dieser Übersetzung ist eine Urkunde aus dem Dokumentenregister, die eine Vollmachtserteilung des Mohammed T*** an den Kläger vom 11.8.1985 zum Inhalt hat. Der Gegenstand der Vollmacht ist (in wörtlicher Wiedergabe) wie folgt umschrieben:
"Ueberpruefung der lage der Gsellschaft Taher Jouyan und Beschluß Ueber Verbleib der Gesellschaft oder deren Aufloesung (der Mandant gibt an, er sei Geschaeftsfuehrer und Vorstandsvorsitz der genannten Gesellschaft). Vollzug der gesetzl formalitaeten, Unterzeichnen aller papiere Erstellung von protokollen, Eingehen auf Verpfliehtungen Bestellung der neuen Vorstand Einzahlung U. abhebung
Zur Deckung der Aufwendungen Wie Steuer Usw Kto. Nr. 683021307 der Zentral Sparkasse - Wien."
Auf der Rückseite der vorgelegten Kopie befindet sich unter anderem ein Beglaubigungsvermerk der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 18.8.1985 betreffend die Unterschrift eines Herrn E*** und ein iranisches Amtssiegel.
Der Kläger und Rechtsanwalt Dr. W*** erklärten bei der Generalversammlung jeweils, Widerspruch gegen die Beschlüsse der Gegenseite zu Protokoll zu erklären.
Der Kläger trug die Beschlüsse der Generalversammlung vom 25.6.1986 am 10.7.1986 in das Protokollbuch der Beklagten ein. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß für die Entscheidung maßgebend sei, wer in der Generalversammlung vom 25.6.1986 für den Gesellschafter Mohammed T***
stimmberechtigt war. Gemäß § 39 Abs 3 GmbHG sei die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten zulässig, doch bedürfe es hiezu einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht. Grundsätzlich habe sich der Vertreter durch eine schriftliche Gattungsvollmacht auszuweisen, die auf die Ausübung des Stimmrechtes bei Gesellschafterbeschlußfassungen laute. Es sei nicht erforderlich, daß die Stimmrechtsvollmacht die Generalversammlung mit Datum bezeichne, in welcher der Bevollmächtigte das Stimmrecht ausüben dürfe, oder daß die Beschlußgegenstände angeführt werden. Aus der Beschreibung des Gegenstandes der vom Kläger vorgelegten Vollmacht ergebe sich hinreichend deutlich, daß der Vollmachtsgeber beabsichtigte, sich durch den Bevollmächtigten in der Ausübung des Stimmrechtes bei der Abstimmung über die Auflösung der Gesellschaft und die damit zusammenhängenden Fragen vertreten zu lassen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß die vom Kläger vorgelegte Vollmacht diesen nicht zur Stimmabgabe gegen den Willen des Abwesenheitskurators berechtigte. Auszugehen sei davon, daß das Bezirksgericht Hietzing für Mohammed T*** Rechtsanwalt Dr. W*** zum Abwesenheitskurator bestellt und diesen bisher nicht enthoben hat. Nach der Neufassung des § 283 Abs 1 ABGB durch das SachwG gelte für das Erlöschen der Kuratel § 249 ABGB, wonach die Kuratel kraft Gesetzes nur mit dem Tod des Abwesenden oder des Kurators erlischt. Da nach dem Parteienvorbringen ein solcher Fall nicht vorliegt, könne der Abwesenheitskurator nur mit konstitutiver Wirkung gemäß Abs 2 leg. cit. enthoben werden. Dies sei bisher nicht geschehen. Daher vertrete er im Umfang des Bestellungsbeschlusses weiterhin den abwesenden Mohammed T***. Da im Widerstreit von Erklärungen des Vertretenen und des Bevollmächtigten schon im Hinblick auf die jederzeitige Widerruflichkeit der Vollmacht die Erklärungen des Geschäftsherrn maßgeblich sind, sei die Stimmabgabe durch den Kläger als Bevollmächtigter gegen den erklärten Willen des Kurators unwirksam. Der Kurator müsse, um seine Aufgabe erfüllen zu können, die Möglichkeit haben, im Rahmen seines Wirkungskreises die Vollmacht von Personen die früher vom Abwesenden bevollmächtigt wurden, zu widerrufen oder ihnen zumindest die Ausübung der Vertretungsmacht im Einzelfall zu untersagen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß frühere Bevollmächtigte des Kuranden für den Anwesenden nachteilige oder auch einander widersprechende Erklärungen abgeben. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Abwesenheitskuratel mit dem Handeln des Klägers als Vertreter des Abwesenden bei der Abstimmung über Fragen der Auflösung insoweit erloschen sei, könne daher nicht geteilt werden. Im Hinblick auf die mangelnde Vertretungsbefugnis des Klägers seien die von ihm angefochtenen Beschlüsse bei der Generalversammlung vom 25.6.1986 mit der erforderlichen Mehrheit zustandegekommen. Seine Klage sei somit nicht berechtigt, ohne daß näher untersucht werden müßte, ob die vorgelegte Vollmacht überhaupt zur Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung berechtigt hätte.stimmberechtigt war. Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG sei die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten zulässig, doch bedürfe es hiezu einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht. Grundsätzlich habe sich der Vertreter durch eine schriftliche Gattungsvollmacht auszuweisen, die auf die Ausübung des Stimmrechtes bei Gesellschafterbeschlußfassungen laute. Es sei nicht erforderlich, daß die Stimmrechtsvollmacht die Generalversammlung mit Datum bezeichne, in welcher der Bevollmächtigte das Stimmrecht ausüben dürfe, oder daß die Beschlußgegenstände angeführt werden. Aus der Beschreibung des Gegenstandes der vom Kläger vorgelegten Vollmacht ergebe sich hinreichend deutlich, daß der Vollmachtsgeber beabsichtigte, sich durch den Bevollmächtigten in der Ausübung des Stimmrechtes bei der Abstimmung über die Auflösung der Gesellschaft und die damit zusammenhängenden Fragen vertreten zu lassen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß die vom Kläger vorgelegte Vollmacht diesen nicht zur Stimmabgabe gegen den Willen des Abwesenheitskurators berechtigte. Auszugehen sei davon, daß das Bezirksgericht Hietzing für Mohammed T*** Rechtsanwalt Dr. W*** zum Abwesenheitskurator bestellt und diesen bisher nicht enthoben hat. Nach der Neufassung des Paragraph 283, Absatz eins, ABGB durch das SachwG gelte für das Erlöschen der Kuratel Paragraph 249, ABGB, wonach die Kuratel kraft Gesetzes nur mit dem Tod des Abwesenden oder des Kurators erlischt. Da nach dem Parteienvorbringen ein solcher Fall nicht vorliegt, könne der Abwesenheitskurator nur mit konstitutiver Wirkung gemäß Absatz 2, leg. cit. enthoben werden. Dies sei bisher nicht geschehen. Daher vertrete er im Umfang des Bestellungsbeschlusses weiterhin den abwesenden Mohammed T***. Da im Widerstreit von Erklärungen des Vertretenen und des Bevollmächtigten schon im Hinblick auf die jederzeitige Widerruflichkeit der Vollmacht die Erklärungen des Geschäftsherrn maßgeblich sind, sei die Stimmabgabe durch den Kläger als Bevollmächtigter gegen den erklärten Willen des Kurators unwirksam. Der Kurator müsse, um seine Aufgabe erfüllen zu können, die Möglichkeit haben, im Rahmen seines Wirkungskreises die Vollmacht von Personen die früher vom Abwesenden bevollmächtigt wurden, zu widerrufen oder ihnen zumindest die Ausübung der Vertretungsmacht im Einzelfall zu untersagen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß frühere Bevollmächtigte des Kuranden für den Anwesenden nachteilige oder auch einander widersprechende Erklärungen abgeben. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Abwesenheitskuratel mit dem Handeln des Klägers als Vertreter des Abwesenden bei der Abstimmung über Fragen der Auflösung insoweit erloschen sei, könne daher nicht geteilt werden. Im Hinblick auf die mangelnde Vertretungsbefugnis des Klägers seien die von ihm angefochtenen Beschlüsse bei der Generalversammlung vom 25.6.1986 mit der erforderlichen Mehrheit zustandegekommen. Seine Klage sei somit nicht berechtigt, ohne daß näher untersucht werden müßte, ob die vorgelegte Vollmacht überhaupt zur Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung berechtigt hätte.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.