Begründung:
Der Kläger begehrte, 1.) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Vertrieb der Wanderkarte "073 Thayatal Znaim-Retz Gars am Kamp", in der ein Radwanderweg über das Grundstück Nr. 301, KG Hardegg, und Wanderwege über die Grundstücke Nr. 267, 285, 282 und 286/1 KG Hardegg sowie Nr. 1222/1 KG Felling eingezeichnet seien, zu unterlassen und 2.) festzustellen, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden hafte, die Personen oder Sachen durch die widmungswidrige oder nicht genehmigte Nutzung der genannten Grundstücke erwüchsen und die auf die unrichtigen Angaben in der von der beklagten Partei editierten Wanderkarte zurückzuführen seien.
Der Kläger behauptete, daß die in der Wanderkarte eingezeichneten Wanderwege bzw Radwege teils über private Forststraßen, teils durch eine Wiederbewaldungsfläche, deren Betreten gemäß § 33 Abs 2 lit c Forstgesetz verboten sei, führten. Er habe weder das Befahren der Forststraßen gestattet noch einer Widmung der Forststraßen als Wanderweg zugestimmt. Der Vertrieb der Wanderkarte sei als Aufforderung zur Besitzstörung und Eigentumsverletzung sowie zum Begehen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz anzusehen. Da die Wanderkarte den Eindruck erwecke, der Waldeigentümer habe die Wege der Benützung durch die Allgemeinheit gewidmet, sei damit zu rechnen, daß allenfalls zu Schaden kommende Personen ihre Ersatzansprüche gemäß § 1319a ABGB gegen den Kläger als Wegehalter richten würden. Die daraus resultierenden Regreßansprüche des Klägers gegen die beklagte Partei rechtfertigten das Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei sei der mehrmaligen Aufforderung, die Wanderkarte nicht mehr zu vertreiben, nicht nachgekommen. Sie habe vielmehr darauf verwiesen, durch Anfragen bei örtlichen Institutionen wie Gemeindeämtern und Fremdenverkehrsverbänden alles Zumutbare getan und auf der Karte angemerkt zu haben, daß für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werde.Der Kläger behauptete, daß die in der Wanderkarte eingezeichneten Wanderwege bzw Radwege teils über private Forststraßen, teils durch eine Wiederbewaldungsfläche, deren Betreten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Forstgesetz verboten sei, führten. Er habe weder das Befahren der Forststraßen gestattet noch einer Widmung der Forststraßen als Wanderweg zugestimmt. Der Vertrieb der Wanderkarte sei als Aufforderung zur Besitzstörung und Eigentumsverletzung sowie zum Begehen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz anzusehen. Da die Wanderkarte den Eindruck erwecke, der Waldeigentümer habe die Wege der Benützung durch die Allgemeinheit gewidmet, sei damit zu rechnen, daß allenfalls zu Schaden kommende Personen ihre Ersatzansprüche gemäß Paragraph 1319 a, ABGB gegen den Kläger als Wegehalter richten würden. Die daraus resultierenden Regreßansprüche des Klägers gegen die beklagte Partei rechtfertigten das Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei sei der mehrmaligen Aufforderung, die Wanderkarte nicht mehr zu vertreiben, nicht nachgekommen. Sie habe vielmehr darauf verwiesen, durch Anfragen bei örtlichen Institutionen wie Gemeindeämtern und Fremdenverkehrsverbänden alles Zumutbare getan und auf der Karte angemerkt zu haben, daß für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werde.
Zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes berief sich der Kläger auf § 81 JN.Zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes berief sich der Kläger auf Paragraph 81, JN.
Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, weil der Kläger kein dingliches Recht oder die Freiheit seines unbeweglichen Gutes von einem dinglichen Recht geltend mache.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Durch die Einzeichnung von Wanderwegen oder Radfahrwegen auf einem Grundstück werde kein dingliches Recht in Anspruch genommen. Eine Immissionsklage iSd § 364 ABGB liege nicht vor, so daß die hiefür von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze nicht anwendbar seien.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Durch die Einzeichnung von Wanderwegen oder Radfahrwegen auf einem Grundstück werde kein dingliches Recht in Anspruch genommen. Eine Immissionsklage iSd Paragraph 364, ABGB liege nicht vor, so daß die hiefür von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze nicht anwendbar seien.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.