Der Rekurs ist im Sinne der §§ 519 Abs 2 Z 2 und 528 Abs 1 ZPO zulässig und auch gerechtfertigt.Der Rekurs ist im Sinne der Paragraphen 519, Absatz 2, Ziffer 2 und 528 Absatz eins, ZPO zulässig und auch gerechtfertigt.
Gemäß § 41 Abs 1 JN hat das Gericht seine Zuständigkeit von Amtswegen zu prüfen; diese Prüfung erfolgt gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Abs 2 leg cit in bürgerlichen Streitsachen "auf Grund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind".Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, JN hat das Gericht seine Zuständigkeit von Amtswegen zu prüfen; diese Prüfung erfolgt gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Absatz 2, leg cit in bürgerlichen Streitsachen "auf Grund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind".
Rechtsprechung und Lehre legen die vorgenannten Bestimmungen dahin aus, daß die Frage einer allfälligen unheilbaren Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes von Amtswegen zu klären ist, die Klageangaben also insoweit nicht ohne weiteres hinzunehmen, sondern Erhebungen durchzuführen und vorgelegte Urkunden, z.B. Rechnungen, in die Zuständigkeitsprüfung einzubeziehen sind (EvBl 1979/105 S 325; SZ 43/204; Fasching I 260 Anm 3), in der Frage des Vorliegens einer allfälligen heilbaren Unzuständigkeit dagegen ein Verfahren zur Ermittlung der Wahrheit der Klageangaben - ausgenommen den Sonderfall des § 60 Abs 2 JN - ausgeschlossen ist (Fasching aaO Anm 2b). Nicht berücksichtigen darf das Gericht in letzterem Falle zwar Klageangaben, die ihm bereits als unrichtig bekannt sind. Als bekannt ist anzusehen , was dem Gericht in seiner amtlichen Eigenschaft im Zeitpunkt des Einlangens der Klage bekannt ist. Eine Ermittlung über die Unrichtigkeit der Klagebehauptungen scheidet daher aus wie ebenso das Privatwissen des Richters (Fasching aaO Anm 4). Da das Gericht in diesem Falle also die Angaben des Klägers der Entscheidung zugrundezulegen hat, ohne ihre Wahrheit zu prüfen, muß die Beurteilung der heilbaren Unzuständigkeit abstrakt erfolgen, d.h. unter der Annahme der Richtigkeit der Klageangaben. Ob diese Angaben wirklich wahr sind, kann nur bei der zweiten, über Einrede des Beklagten vorzunehmenden Prüfung untersucht werden (Fasching aaO Anm 3).Rechtsprechung und Lehre legen die vorgenannten Bestimmungen dahin aus, daß die Frage einer allfälligen unheilbaren Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes von Amtswegen zu klären ist, die Klageangaben also insoweit nicht ohne weiteres hinzunehmen, sondern Erhebungen durchzuführen und vorgelegte Urkunden, z.B. Rechnungen, in die Zuständigkeitsprüfung einzubeziehen sind (EvBl 1979/105 S 325; SZ 43/204; Fasching römisch eins 260 Anmerkung 3), in der Frage des Vorliegens einer allfälligen heilbaren Unzuständigkeit dagegen ein Verfahren zur Ermittlung der Wahrheit der Klageangaben - ausgenommen den Sonderfall des Paragraph 60, Absatz 2, JN - ausgeschlossen ist (Fasching aaO Anmerkung 2b). Nicht berücksichtigen darf das Gericht in letzterem Falle zwar Klageangaben, die ihm bereits als unrichtig bekannt sind. Als bekannt ist anzusehen , was dem Gericht in seiner amtlichen Eigenschaft im Zeitpunkt des Einlangens der Klage bekannt ist. Eine Ermittlung über die Unrichtigkeit der Klagebehauptungen scheidet daher aus wie ebenso das Privatwissen des Richters (Fasching aaO Anmerkung 4). Da das Gericht in diesem Falle also die Angaben des Klägers der Entscheidung zugrundezulegen hat, ohne ihre Wahrheit zu prüfen, muß die Beurteilung der heilbaren Unzuständigkeit abstrakt erfolgen, d.h. unter der Annahme der Richtigkeit der Klageangaben. Ob diese Angaben wirklich wahr sind, kann nur bei der zweiten, über Einrede des Beklagten vorzunehmenden Prüfung untersucht werden (Fasching aaO Anmerkung 3).
Im vorliegenden Falle hat die klagende Partei durch die angegebene Berufsbezeichnung ausdrücklich die Eigenschaft des Beklagten als "selbständigen Handelsvertreter" behauptet und ihre weiteren Angaben in der Klageerzählung lassen diese für die in Anspruch genommene Zuständigkeit wesentliche Behauptung unberührt. Daß dem Gericht die Unrichtigkeit dieser Angabe bereits bei Klageanbringung bekannt gewesen sei, wird auch von den Vorinstanzen nicht zugrundegelegte, und ist schon im Hinblick auf die erstgerichtlichen Ermittlungs- und Klärungsversuche ausgeschlossen.
Die demnach abstrakt vorzunehmende Beurteilung der Frage der Zuständigkeit des Erstgerichtes führt unter der Annahme der Richtigkeit der Klageangaben somit zur Bejahung seiner sachlichen Zuständigkeit.
Da die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes gemäß § 104 Abs 3 JN heilbar und, wie dargetan, bei heilbarer Unzuständigkeit auf den Inhalt allenfalls vorgelegter Urkunden gar nicht Bedacht zu nehmen ist, durfte die vorliegende Klage somit keinesfalls a limine zurückgewiesen werden, vielmehr hatte das Erstgericht seine sachliche Zuständigkeit gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN zugrundezulegen. Ob die Klageangaben wirklich wahr sind, kann erst bei einer zweiten, über Einrede des Beklagten vorzunehmenden, Prüfung untersucht werden.Da die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN heilbar und, wie dargetan, bei heilbarer Unzuständigkeit auf den Inhalt allenfalls vorgelegter Urkunden gar nicht Bedacht zu nehmen ist, durfte die vorliegende Klage somit keinesfalls a limine zurückgewiesen werden, vielmehr hatte das Erstgericht seine sachliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN zugrundezulegen. Ob die Klageangaben wirklich wahr sind, kann erst bei einer zweiten, über Einrede des Beklagten vorzunehmenden, Prüfung untersucht werden.
Dem Rekurs der klagenden Partei war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.