Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Tochter, die Beklagte die Schwiegertochter des am 30. Juli 1982 verstorbenen Josef F*****. Die Streitteile haben im Verlassenschaftsverfahren nach Josef F***** aufgrund dessen letztwilliger Anordnung vom 22. November 1979 samt Nachtrag vom 31. August 1981 je zur Hälfte des Nachlasses die unbedingte Erbserklärung abgegeben. Der Nachlass Josef F*****s besteht im Wesentlichen aus der Liegenschaft EZ ***** II KG ***** zu der die Grundstücke Nr 448, Wohnhaus *****, sowie die Grundstücke Nr 1154 und 1155 Garten gehören. Die als Testament bezeichnete letztwillige Anordnung Josef F*****s vom 22. November 1979 hat folgenden Wortlaut:Die Klägerin ist die Tochter, die Beklagte die Schwiegertochter des am 30. Juli 1982 verstorbenen Josef F*****. Die Streitteile haben im Verlassenschaftsverfahren nach Josef F***** aufgrund dessen letztwilliger Anordnung vom 22. November 1979 samt Nachtrag vom 31. August 1981 je zur Hälfte des Nachlasses die unbedingte Erbserklärung abgegeben. Der Nachlass Josef F*****s besteht im Wesentlichen aus der Liegenschaft EZ ***** römisch zwei KG ***** zu der die Grundstücke Nr 448, Wohnhaus *****, sowie die Grundstücke Nr 1154 und 1155 Garten gehören. Die als Testament bezeichnete letztwillige Anordnung Josef F*****s vom 22. November 1979 hat folgenden Wortlaut:
„Mein Testament mit welchem Unterfertigter Josef F***** wohnhaft ***** in ***** Besitzer der Gpl. 1154, 1155 und das darauf erbaute Wohnhaus im Falle meines Ablebens erhält mein Sohn Ferdinand F*****. Er bewohnt mit seiner Familie den 1. Stock er hat den selben ausgebaut und wird auch dort verbleiben. Er ist somit Halbbesitzer von Haus und Grund. Meine Tochter Christine verheiratet mit Z***** wohnt im südlichen Kellerteil und Parterre. Sie hat sich mit ihrem Mann selbst ausgebaut und eingerichtet. Nach dem Tode meiner Frau hat Christine mich zum größten Teil mit der Hauswirtschaft versorgt. Sie ist somit Halbbesitzerin von Haus und Grund … (folgen Legatsanordnungen) ...
Alle übrigen zum Haus gehörigen Kleingebäude, Garage, Kleintierstall, Werkzeuge und Geräte dienen zur allgemeinen Verwendung. Beim eventuellen Verkauf eines Hausanteils hat der Zweitbesitzer das Vorkaufsrecht.
Das Testament habe ich nach meinen Vorstellungen geschrieben und ich erkläre dass es meinen letzten Willen beinhaltet.“
Ferdinand F***** starb am 29. Juli 1981. Mit Nachtrag vom 31. August 1981 verfügte Josef F***** auf der angeführten letztwilligen Anordnung Folgendes:
„Durch den Tod meines Sohnes am 29. Juli 1981 erhält seine Frau Josefine und Söhne Reinhard, Martin und Ferdinand das gleiche wie umseitig geschrieben.“
Die Söhne Ferdinand F*****s haben sich des Erbrechts entschlagen. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens vertrat die nunmehrige Klägerin den Standpunkt, der Erblasser habe für die Hälfteanteile des Hauses Wohnungseigentum begründen wollen, weshalb die Beklagte zur Begründung von Wohnungseigentum ihr Einverständnis erklären solle. Die Beklagte erklärte sich damit nicht einverstanden und stellte im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung den Antrag, die Frage der Auslegung des Testaments im Rechtsweg klären zu lassen. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 8. Februar 1983 (A 654/72-28 des Bezirksgerichts Hall) wurde der nunmehrigen Klägerin „die Klägerrolle zugeteilt und ihr aufgetragen, binnen 4 Wochen dem Abhandlungsgericht die Klagseinbringung nachzuweisen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung des Vorbringens Christine Z*****s, der Erblasser habe für die Hälfteanteile der Testamentserben Josefine F***** und Christine Z***** an der Liegenschaft in *****, Wohnungseigentum begründet, vorgegangen werde“.
Mit der am 3. März 1983 eingebrachten Klage begehrte Christine Z***** der Beklagten gegenüber die Feststellung, dass die als Testament bezeichnete letztwillige Anordnung Josef F*****s vom 22. November 1979 in dem Sinne auszulegen sei, dass Josef F***** mit dieser letztwilligen Anordnung seinem Sohn Ferdinand F***** das Wohnungseigentum an der im ersten Stock des Hauses *****, gelegenen Wohnung und seiner Tochter Christine Z***** das Wohnungseigentum an der im Erdgeschoss und dem südlichen Kellerteil gelegenen Wohnung desselben Hauses habe vermachen wollen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erblasser habe mit seinem Testament nicht die Absicht gehabt, Wohnungseigentum anzuordnen. Dies ergebe sich aus dem Nachsatz vom 31. August 1981, in dem er mehrere Personen anstelle seines vorverstorbenen Sohnes als Erben eingesetzt habe. Diese Personen hätten gemeinsam nicht Wohnungseigentum begründen können. Wenn der Erblasser Wohnungseigentum hätte anordnen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Außerdem hätte die bei Begründung von Wohnungseigentum erforderlich gewordene Nutzwertfeststellung mit der gewollten Hälfteteilung nicht in Einklang gebracht werden können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Anordnung Josef F*****s benützten sein Sohn Ferdinand und die Klägerin bereits die Wohnungen im ersten Stock bzw im Erdgeschoss und südlichen Keller des Hauses *****, Josef F***** wollte mit seiner letztwilligen Anordnung zum Ausdruck bringen, dass der Sohn Ferdinand in der Wohnung im 1. Stock, die er selbst ausgebaut hatte, und die Klägerin, die die Wohnung im südlichen Kellerteil und im Parterre ausgebaut hatte, mit der Familie dort leben sollten. Der Grund und die Übrigen zum Hause gehörenden Kleingebäude sollten nach seinem Willen der allgemeinen Verwendung dienen. Die Erfordernisse für die Begründung von Wohnungseigentum waren Josef F***** zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Anordnung nicht bekannt. Mit diesem Testament samt Nachsatz suchte Josef F*****, Dr. F***** des Notariats Dr. M***** auf, der ihm riet, wegen der unglücklichen Formulierung ein neues Testament zu machen. F*****, der erklärte, noch zu Lebzeiten Verträge machen zu wollen, war damit aber nicht einverstanden. Am 21. April 1982 suchte er zusammen mit der Klägerin neuerlich Dr. F***** auf. Dies deshalb, weil er bereits zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügen wollte. Insbesondere sollte auch geklärt werden, wie das Eigentumsrecht der Klägerin an einem von ihr geplanten Zubau gesichert werden könne. Nach einer Belehrung durch Dr. F*****, wonach die Begründung von Miteigentum hinsichtlich der Wohnungen der im Testament zum Ausdruck gekommenen Absicht des Josef F***** entspreche und nach der weiteren Belehrung, welche Voraussetzungen für die Begründung des Wohnungseigentums gegeben sein müssten, unterfertigte dieser für den Notar eine Vollmacht. Zur Begründung des Wohnungseigentums kam es dann aber nicht mehr, weil Josef F***** verstarb.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass sich aus dem Wortlaut der letztwilligen Anordnung, wonach Ferdinand F*****, der den 1. Stock ausgebaut habe, „auch dort verbleiben“ solle, während die Klägerin weiterhin ihre Wohnung im südlichen Kellerteil und Parterre behalten solle, die sie sich „mit ihrem Mann selbst ausgebaut und eingerichtet“ habe, eindeutig die Absicht des Erblassers ergäbe, seinen Kindern das alleinige und ausschließliche Eigentumsrecht an den von ihnen ausgebauten Wohnungen zukommen zu lassen. Wenn Josef F***** in seiner letztwilligen Anordnung auch nicht von Wohnungseigentum gesprochen habe, so sei dies aber aus der Absicht zu entnehmen, seinen beiden Kindern und in weiterer Folge der Witwe und den Kindern seines Sohnes Alleineigentum an den von ihnen benützen Wohnungen zu verschaffen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies; gleichzeitig sprach es gemäß § 500 Abs 2 Z 3 aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige. Es verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels und erachtete die Rechtsrüge der Beklagten auf der Grundlage der für unbedenklich befundenen Feststellungen des Erstgerichts im Ergebnis als berechtigt. In erster Linie sei zu prüfen, ob das vorliegende Klagebegehren überhaupt Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach § 228 ZPO sein könne. Eine Klage nach dieser Bestimmung sei nur insoweit zulässig, als sie auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts oder auf die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet sei und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer derartigen Feststellung habe. Im vorliegenden Verfahren ginge es nicht um die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, aber auch nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Das Klagebegehren sei auf die Auslegung des Testaments des Josef F***** und damit auf dessen Testierabsicht gerichtet. Wenn bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen die Absicht der Parteien oder – wie im vorliegenden Fall – bei Auslegung eines Testaments die Testierabsicht des Erblassers zu erforschen sei, so handle es sich um die Feststellung einer Tatsache, was aber nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden könne. Das Ersturteil sei daher im Sinne der Klagsabweisung abzuändern gewesen.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies; gleichzeitig sprach es gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige. Es verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels und erachtete die Rechtsrüge der Beklagten auf der Grundlage der für unbedenklich befundenen Feststellungen des Erstgerichts im Ergebnis als berechtigt. In erster Linie sei zu prüfen, ob das vorliegende Klagebegehren überhaupt Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach Paragraph 228, ZPO sein könne. Eine Klage nach dieser Bestimmung sei nur insoweit zulässig, als sie auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts oder auf die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet sei und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer derartigen Feststellung habe. Im vorliegenden Verfahren ginge es nicht um die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, aber auch nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Das Klagebegehren sei auf die Auslegung des Testaments des Josef F***** und damit auf dessen Testierabsicht gerichtet. Wenn bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen die Absicht der Parteien oder – wie im vorliegenden Fall – bei Auslegung eines Testaments die Testierabsicht des Erblassers zu erforschen sei, so handle es sich um die Feststellung einer Tatsache, was aber nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden könne. Das Ersturteil sei daher im Sinne der Klagsabweisung abzuändern gewesen.
Gegen dieses Urteil des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 1, 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.Gegen dieses Urteil des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte beantragte, die Revision „zu verwerfen“.