Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen sind zu je einem Drittel Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ 1122, KG V Gries, mit dem Haus Graz, Annenstraße 75/Finkengasse 1. Mit Mietvertrag vom 1. April 1984 hatte der Beklagte von den Klägerinnen vier in diesem Haus gelegene Geschäftsräume samt WC und Abstellraum und einen Büroraum auf die Dauer von sechs Monaten gemietet.Die Klägerinnen sind zu je einem Drittel Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ 1122, KG römisch fünf Gries, mit dem Haus Graz, Annenstraße 75/Finkengasse 1. Mit Mietvertrag vom 1. April 1984 hatte der Beklagte von den Klägerinnen vier in diesem Haus gelegene Geschäftsräume samt WC und Abstellraum und einen Büroraum auf die Dauer von sechs Monaten gemietet.
Die Klägerinnen begehrten vom Beklagten die Räumung des Bestandobjektes mit der Begründung, daß der Beklagte seiner Rückstellungsverpflichtung zum 30. September 1984 nicht nachgekommen sei und daher den Mietgegenstand seither titellos benütze. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß er mit dem Ehegatten der Drittbeklagten, Hermann S***, der die Klägerinnen hinsichtlich des Hauses vertrat, vereinbart habe, daß der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Bei einer Besprechung in der Kanzlei des Beklagtenvertreters kam es zwischen den Parteienvertretern zu einer Vereinbarung dahingehend, daß vorerst ein Bestandvertrag auf sechs Monate abgeschlossen, anschließend eine Räumungsklage gegen den Beklagten eingebracht und sodann eine Einigung über den Räumungstermin erzielt werden sollte. Die Klägerinnen wollten nämlich ihre Liegenschaft verkaufen; es fanden auch Verkaufsgespräche mit dem Beklagten statt, die sich jedoch zerschlugen. Da die Höhe des Mietzinses noch fraglich war, veranlaßte der Klagevertreter ein Telefongespräch zwischen der Drittklägerin und dem Beklagten, die sich hierauf über den Mietzins einigten. Anschließend verfaßte der Klagevertreter den Mietvertrag vom 1. April 1984, der von den Parteien unterfertigt wurde. Mit dem Schreiben vom 4. Oktober 1984 forderte der Klagevertreter den Beklagten auf, die nunmehr titellos benützten Räumlichkeiten zu räumen und bis 15. Oktober 1984 zurückzustellen, dem der Beklagte jedoch nicht entsprach. Die Klägerinnen erteilten Hermann S***, dem Gatten der Drittklägerin, keine Handlungsvollmacht. Hermann S*** erschien nur über Aufforderung der Drittklägerin oder gemeinsam mit ihr auf der Liegenschaft, um nach dem Rechten zu sehen. Bei Anfragen von Mietern fügte er immer bei, daß er darüber nicht entscheiden könne, er würde diese Anliegen den Klägerinnen mitteilen.
Auch nach dem 30. September 1984 bezahlte der Beklagte weiterhin den ihm vorgeschriebenen Mietzins. Er erhielt auch für 1985 die Mietzinsvorschreibung für das Bestandobjekt.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß von der Befristung des Bestandverhältnisses mit sechs Monaten, welches ohne Aufkündigung ende, auszugehen sei. Die Zusage, daß der Beklagte weiter im Bestandobjekt bleiben könne, sei durch den Abschluß des Mietvertrages überholt. Eine spätere diesbezügliche Zusage der Klägerinnen sei vom Beklagten nicht bewiesen worden. Der Beklagte benütze daher das Objekt titellos, weshalb er zur Räumung verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz verwarf den geltend gemachten Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens und hielt dem Beklagten entgegen, daß er die von ihm gewünschte Feststellung, wonach der Beklagte mit dem Ehegatten der Drittklägerin zu einer Vereinbarung über die Verlängerung des Mietvertrages gekommen sei, nicht bewiesen habe.
Da die zwischen den Streitteilen vereinbarte Dauer des Mietvertrages ein halbes Jahr nicht übersteigt, falle dieser gemäß § 1 Abs 2 Z 3 MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Das Mietverhältnis habe daher am 30. September 1984 geendet. Eine ausdrückliche Verlängerung des Vertrages komme nicht in Betracht. Eine stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet worden. Davon abgesehen müßte die gesetzliche Vermutung des § 569 ZPO (§ 1114 ABGB) durch das Schreiben der Klägerinnen vom 4. Oktober 1984 (Beilage ./A), welches keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandvertrages aufkommen läßt, als widerlegt angesehen werden. Mit Rücksicht auf diese Erklärung und die Tatsache, daß noch im Oktober 1984 die Räumungsklage eingebracht wurde, komme entgegen der Auffassung des Beklagten auch dem Umstand, daß ihm von der Hausverwaltung weiterhin "Mietzins" vorgeschrieben wurde - in Wahrheit handle es sich um Benützungsentgelt - keine Bedeutung zu. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder dahin abzuändern, daß die Räumungsklage abgewiesen wird.Da die zwischen den Streitteilen vereinbarte Dauer des Mietvertrages ein halbes Jahr nicht übersteigt, falle dieser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Das Mietverhältnis habe daher am 30. September 1984 geendet. Eine ausdrückliche Verlängerung des Vertrages komme nicht in Betracht. Eine stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet worden. Davon abgesehen müßte die gesetzliche Vermutung des Paragraph 569, ZPO (Paragraph 1114, ABGB) durch das Schreiben der Klägerinnen vom 4. Oktober 1984 (Beilage ./A), welches keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandvertrages aufkommen läßt, als widerlegt angesehen werden. Mit Rücksicht auf diese Erklärung und die Tatsache, daß noch im Oktober 1984 die Räumungsklage eingebracht wurde, komme entgegen der Auffassung des Beklagten auch dem Umstand, daß ihm von der Hausverwaltung weiterhin "Mietzins" vorgeschrieben wurde - in Wahrheit handle es sich um Benützungsentgelt - keine Bedeutung zu. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder dahin abzuändern, daß die Räumungsklage abgewiesen wird.
Die Klägerinnen beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.