Begründung:
Das Erstgericht hob die auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs.2Das Erstgericht hob die auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2
Z 6 MRG gestützte Aufkündigung des im Hause Hamburgerstraße 2 imZiffer 6, MRG gestützte Aufkündigung des im Hause Hamburgerstraße 2 im
5. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Bestandgegenstandes top. Nr.6 auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es stellte - lediglich in den Akt 43 Msch 5/88 Einsicht nehmend - fest:
Der Kläger ist Eigentümer des genannten Hauses, der Beklagte Hauptmieter des darin befindlichen Bestandobjektes. Im Verfahren 43 Msch 5/88 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien haben die Parteien am 27.5.1988 einen Vergleich geschlossen. Im Punkt 2.) des Vergleiches wurde folgendes vereinbart: "Der Antragsgegner erklärt sein Einverständnis, daß die gegenständliche Wohnung für Wohn- und Bürozwecke benützt wird."
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß eine Aufkündigung des Bestandgegenstandes nur dann möglich wäre, wenn der Beklagte das Objekt weder für Wohnzwecke noch für Bürozwecke verwendet. Dies sei aber nach dem Vergleichstext nicht der Fall. Die Aufkündigung sei daher zu beheben gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und erklärte die Revision für nicht zulässig, weil zur Frage der Kündigungsmöglichkeit bei gemischtem Bestandzweck bereits Judikatur vorliege. Sei der Bestandnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung zu einer gemischten Nutzung berechtigt, könne der Kündigungsgrund nach § 30 Abs.2 Z 6 MRG allein nicht zum Erfolg führen. Der Kläger habe nicht vorgebracht, daß die Wohnung überwiegend zu Wohnzwecken und lediglich untergeordnet zu Bürozwecken zu verwenden sei. Der Beklagte verhalte sich daher vertragskonform, solange er das Bestandobjekt bewohnt oder zu geschäftlichen Zwecken verwendet. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die ao. Revision des Klägers mit den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 3 und 4 ZPO und dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben. Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, deren Erstattung ihm anheimgestellt worden war, das Rechtsmittel zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und erklärte die Revision für nicht zulässig, weil zur Frage der Kündigungsmöglichkeit bei gemischtem Bestandzweck bereits Judikatur vorliege. Sei der Bestandnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung zu einer gemischten Nutzung berechtigt, könne der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG allein nicht zum Erfolg führen. Der Kläger habe nicht vorgebracht, daß die Wohnung überwiegend zu Wohnzwecken und lediglich untergeordnet zu Bürozwecken zu verwenden sei. Der Beklagte verhalte sich daher vertragskonform, solange er das Bestandobjekt bewohnt oder zu geschäftlichen Zwecken verwendet. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die ao. Revision des Klägers mit den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO und dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben. Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, deren Erstattung ihm anheimgestellt worden war, das Rechtsmittel zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.