Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 12. September 1983 als Motorradfahrer bei einem von der Erstbeklagten als Lenkerin eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW allein verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Er begehrte von den Beklagten zunächst die Bezahlung von S 256.350,-- s.A. und stellte ein mit S 100.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren. Infolge Teilzahlung schränkte er das Leistungsbegehren auf S 220.000,-- s.A. ein. Weiters verlangte er eine monatliche abstrakte Rente von S 1.500,--. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 190.000,-- statt, erkannte auch das Feststellungsbegehren als berechtigt und sprach dem Kläger die geltend gemachte abstrakte Rente von S 1.500,-- monatlich, beginnend ab 13. Juni 1986, zu. Das Mehrbegehren wies es ab. Zum allein noch strittig gebliebenen Begehren auf Bezahlung der abstrakten Rente stellte das Erstgericht fest:
Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall einen Riß des vorderen Haltebandapparates mit Sprengung der Kreuz-, Darmbeingelenke, Risse des vorderen Kreuzbandes und inneren Seitenbandes im rechten Kniegelenk, eine Rißquetschwunde am rechten Knie, einen Speichenbruch links, zahlreiche Hautabschürfungen und Blutergüsse, vor allem am rechten Unterschenkel. Im derzeitigen Zeitpunkt sind alle Unfallsverletzungen ausgeheilt. Beschwerden nach längerer Belastung treten auf, sind aber in weiterer Zukunft besserungsfähig. Das Kniegelenk ist wieder bandstabil; es besteht eine geringgradige Beugebehinderung, die als Endzustand anzusehen ist. Der Speichenbruch ist geheilt mit einer geringen Fehlstellung, wodurch eine Beweglichkeitsbehinderung im linken Handgelenk besteht. Diesbezüglich ist eine wesentliche Besserung nicht mehr zu erwarten. Da der Speichenbruch mit geringer Verkürzung der Speiche geheilt ist, besteht auch ein geringgradiger Ellenvorschub, dadurch könnten in weiterer Zukunft Verschlechterungen eintreten. Als Dauerfolgen sind eine Beugebehinderung des rechten Kniegelenkes und eine solche im linken Handgelenk mitanzusehen. Spätfolgen können nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Derzeit besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % nach den Richtsätzen der Sozialversicherung.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles bei der Prägeanstalt M. S*** in 1050 Wien, Bräuhausgasse Nr. 37 beschäftigt, und zwar vom 16. März 1981 bis 24. Februar 1984. Er war zunächst als Buchdrucker aufgenommen worden und wurde dann speziell für den Betrieb als Präger ausgebildet. Er war zwar bei der Firma als Arbeiter beschäftigt; es bestand jedoch die konkrete Absicht, den Kläger, der nach seiner Einschulung die fachliche Qualifikation aufgewiesen hatte, ins Angestelltenverhältnis als Betriebsleiter zu übernehmen. Darüber war zwischen dem Kläger und der Gesellschafterin der Firma M. S***, Gertrude G***, bereits vor dem Unfall gesprochen worden. Er sollte mit der Übernahme als Abteilungsleiter ein höheres Gehalt, nämlich S 16.500,-- monatlich beziehen. Die Firma M. S*** hatte im Jahre 1983/84 ca. 15 oder 16 Beschäftigte und zwar sowohl Arbeiter als auch Angestellte. Auch in der für den Kläger vorgesehenen Funktion als Abteilungsleiter hätte der Kläger körperliche Arbeiten in etwa der Art zu leisten gehabt, wie er sie vor dem Unfall erbracht hatte. Die Arbeit als Präger ist insoweit schwer, als schwere Rahmen, in denen die Prägeplatten liegen, in die Prägemaschinen hinein- und herausgehoben werden müssen.
Die Firma M. S*** hatte nach dem Unfall des Klägers ein halbes Jahr lang darauf gewartet, daß dieser wieder in die Firma zurückkehrt. Der Kläger arbeitete dann auch noch tatsächlich einige Tage in der Firma M. S***. Es stellte sich jedoch heraus, daß es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war, die von der Firma S*** geforderten Arbeiten zu erbringen. Der Kläger ist nunmehr seit 21. Februar 1985 in dem Druckereiunternehmen L*** als Buchdrucker beschäftigt. Dieser Betrieb umfaßt nur 7 Leute, davon einen Abteilungsleiter, wobei dieser Posten besetzt ist. Es besteht für den Kläger unter diesen Umständen keine Möglichkeit, jemals ins Angestelltenverhältnis als Betriebsleiter übernommen zu werden; er hat lediglich die Möglichkeit, weiterhin als Buchdrucker tätig zu sein. Der Kläger hatte zunächst bei Antritt seines Dienstverhältnisses bei der Firma L*** von seinem Unfall und der daraus resultierenden Behinderung keine Mitteilung gemacht. Durch ein Schreiben der AUVA ist allerdings dem Arbeitgeber nunmehr diese Behinderung bekannt. Der Kläger hatte sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma S*** bewußt eine Firma gesucht, die seinen körperlichen Beeinträchtigungen arbeitsgemäß entgegen kommt. Die von ihm nunmehr ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Druckerei L*** bietet ihm die Möglichkeit, auch weniger schwere körperliche Arbeit zu leisten, als dies bei der Firma M. S*** der Fall war; insbesondere hat er auch die Möglichkeit, bei größeren Aufträgen die Überwachung der Maschine sitzend durchzuführen.
Der Kläger bezieht bei der Firma L*** einen Bruttolohn von S 15.124,-- + S 800,-- Prämie, was netto S 10.928,-- ergibt. Bei der Firma S*** hatte er im wesentlichen denselben Verdienst gehabt. Einen Verdienstausfall erleidet der Kläger derzeit nicht. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß dem Kläger die geltend gemachte abstrakte Rente gebühre. Er habe eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit erlitten und müsse sich vermehrt anstrengen, um seine frühere Arbeit zu leisten, wodurch seine Arbeitskraft einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß sowohl die Ausgleichs- als auch die Sicherungsfunktion der abstrakten Rente gegeben seien. Es sei richtig, daß der Kläger Kündigungsschutz nach dem Invalideneinstellungsgesetz genieße, "doch wäre es unrichtig, anzunehmen, ein begünstigter Invalide hätte einen der Pragmatisierung vergleichbaren gesicherten Arbeitsplatz". Da das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folge, sei die Revision nicht zuzulassen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten insoweit, als dem Kläger eine abstrakte Rente von monatlich S 1.500,-- zugesprochen wurde. Beantragt wird die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Begehren auf Bezahlung der abstrakten Rente abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, deren Erstattung ihm anheimgestellt wurde, der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben.