Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schloß mit Anbot und Annahme vom 19. Dezember 1980 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über den Erwerb eines von der Beklagte auf der Parzelle * Wiese der EZ * KG * zu errichtenden Einfamilienhauses. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung von S 736.340,60 s.A. Sie brachte dazu vor, daß die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juni 1982 ohne Grund von der Kaufvereinbarung zurückgetreten sei. Sie begehre daher die Rückerstattung der von ihr geleisteten Zahlungen von S 657.000 sowie den Ersatz ihres Schadens, der ihr durch diesen unberechtigten Rücktritt entstanden sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei mehrmals schuldhaft mit der Bezahlung der fälligen Kaufpreisteilbeträge in Verzug gekommen. Am 30. November 1981 habe sie gegenüber Horst U*, der sowohl Vermittler als auch Vertreter der Beklagten war, erklärt, daß sie vom Vertrag zurücktrete. Sie habe auch ein schriftliches Rücktrittsschreiben vom 30. November 1981 unterfertigt. Einige Tage später habe sie bei der Beklagten erklärt, daß sie nicht zurücktreten wolle. Mit Schreiben vom 17. März 1982 sei der Klägerin nochmals der Rücktritt bestätigt worden. Sie habe den Rücktritt vom Kaufvertrag verschuldet. Die Beklagte habe aufrechnungsweise die von ihr bezahlte Provisionsforderung von S 132.396, die Honorarkosten auf Grund einer Umplanung von S 30.888, die Finanzierungskosten von S 26.742, die Kosten der von der Klägerin in Auftrag gegebenen baulichen Abänderungen von S 126.071 abgezogen und ebenso einen Rückbehalt für 8 % Grunderwerbsteuer und 2 % Vertragserrichtungskosten getätigt. Den Betrag von S 153.903 habe sie der Klägerin am 1. September 1982 überwiesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 176.342 s.A. statt, wies jedoch das Mehrbegehren von S 559.998,60 s.A. ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Der Kaufpreis des zwischen der Klägerin als Käuferin und der Beklagten als Verkäuferin am 19. Dezember 1980 geschlossenen Kaufvertrages über das von der Beklagten auf dem Grundstück * der EZ * KG * zu errichtende Einfamilienhaus betrug insgesamt S 1,870.000 und bestand aus Grundstückskosten von S 360.000 und Baukosten von S 1,510.000.
Das Anbot der Klägerin wies unter anderem folgenden Inhalt auf:
Die Käuferin ist berechtigt, von diesem Vertrag unter der Voraussetzung zurückzutreten, daß ein nach Feststellung der Verkäuferin geeigneter Nachfolger an Stelle der Käuferin in diesen Vertrag eintritt und alle ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt. Rückzahlungen bereits bezahlter Kaufpreisbeträge erfolgen an sie in diesem Fall nur insoweit, als der Nachfolger die entsprechenden Zahlungen an die Verkäuferin oder die den Kaufpreis finanzierende Person geleistet hat.
Die Verkäuferin ist berechtigt, vom Vertrag für den Fall zurückzutreten, daß die Käuferin die von ihr im Vertrag übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist der geleisteten Zahlungen erst dann, wenn ein nach Feststellung der Verkäuferin geeigneter Nachfolger ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernommen hat. Diesbezüglich verpflichtet sich die Käuferin, der Verkäuferin jeden erweislichen Schaden zu ersetzen sowie alle Kosten, Gebühren und Steuern, die sich aus dem Rücktritt ergeben, aus eigenem und ohne Anspruch auf Rückerstattung gegenüber der Verkäuferin zu tragen.
Die Käuferin bezahlt den Kaufgegenstand mittels Eigenmittel und Bauspardarlehens. Bei Berichtigung des Kaufpreises durch Barzahlung wird sie folgende Zahlungen leisten:
1. Nach rechtswirksamer Annahmeerklärung der Beklagten sind die Grundstückskosten in Höhe von S 360.000 zur Zahlung fällig.
2. Der auf die Baukosten entfallenden Teilkaufpreis von S 440.000 ist wie folgt zu bezahlen: S 132.000 innerhalb von 60 Tagen nach rechtswirksamer Annahme des Anbotes, S 132.000 nach Fertigstellung des Rohbaues des Einfamilien-Eigenheimes. S 132.000 nach Fertigstellung der Installation und S 44.000 nach Errichtung und Zug um Zug mit der Übernahme des Einfamilien-Eigenheimes. Sämtliche Teilzahlungen - die letzten drei jeweils innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung - sind auf das Konto der Beklagten vorzunehmen.
Im Falle nicht rechtzeitiger Erfüllung der Zahlungstermine wird die Beklagte der Käuferin mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Wenn sie diesmal ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklären. Alle mit einem solchen Rücktritt erwachsenden Kosten, Gebühren Steuern, welcher Art und aus welchem Titel immer, gehen zu Lasten der Käuferin. Diese hat lediglich Anspruch auf Rückerstattung der bis dahin von ihr geleisteten Kaufpreiszahlungen, gegebenenfalls nach Kompensation mit den von der Beklagten zu stellenden Gegenforderungen. Ein Anspruch auf Verzinsung der von der Käuferin geleisteten Teilzahlungen besteht nicht. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen als vereinbart.
Hinsichtlich der Bausparfinanzierung wurden nachstehende Vereinbarungen getroffen:
Die Klägerin verpflichtet sich, gleichzeitig mit der Unterfertigung des Anbotes sämtliche Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, um einen Bausparvertrag über die Vertragssumme von S 750.000 bei einer inländischen Bausparkasse abzuschließen. Weiters verpflichtet sie sich, gleichzeitig mit dem Abschluß des Bausparvertrages einen Antrag auf Gewährung eines Zwischenkredites zu stellen, soferne die Zwischenfinanzierung auf Grund der Zuteilung des Bausparvertrages bzw. des Baubeginnes erforderlich sein sollte. Sie bezahlt die Differenz zwischen dem übernommenen Betrag und dem durch die Bausparkasse tatsächlich ausbezahlten Betrag in bar inhaltlich von 30 Tagen nach diesbezüglicher Aufforderung an die Beklagte, wenn das übernommene Darlehen nicht in der von der Klägerin erwarteten Höhe von 70 % der Vertragssumme ausbezahlt werden sollte. Sie verpflichtet sich, den Bausparvertrag zugunsten der Beklagten vinkulieren zu lassen und ermächtigt die Beklagte ausdrücklich, nach Bereitstellung der Zwischenfinanzierungsmittel bzw. nach erfolgter Zuteilung des Bausparvertrages die zur Auszahlung gelangten Beträge entsprechend dem Baufortschritt und ohne weitere Rückfragen zur Abdeckung des vereinbarten Kaufpreises bzw. zur Finanzierung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Die Klägerin verpflichtet sich schließlich, den bei Inanspruchnahme der Bausparfinanzierung verbleibenden Restkaufpreis von S 320.000 bis spätestens 31. Juli 1981 an die Beklagte zu bezahlen.
Das Anbot der Klägerin vom 9. Dezember 1980 wurde noch am gleichen Tag von Horst U* namens der Beklagten angenommen. Dieser war von der Beklagten mit Vollmacht vom 2. Mai 1980 ermächtigt worden, sämtliche im Zusammenhang mit dem Verkauf der gegenständlichen Einfamilien-Eigenheime stehenden Handlungen zu setzen, Anträge für die Beklagte einzubringen. Anbote auf den Abschluß von Kaufverträgen für sie rechtswirksam zu stellen und solche auch rechtswirksam für sie anzunehmen und überhaupt für die Beklagte rechtswirksam zu unterfertigen, Bescheide und Schriftstücke aller Art entgegenzunehmen und alles vorzukehren, was ihm zur Erfüllung seines Auftrages zweckdienlich erscheint.
Hinsichtlich der Verbücherung des Kaufvertrages war vorgesehen, daß diese aus steuerlichen Überlegungen erst nach der Fertigstellung des Baues vorgenommen werden sollte. Der geplante Vorgang war der, daß die gesamte Liegenschaft vorerst im Eigentum der Beklagten parzelliert werde und erst nach Fertigstellung des Baues die einzelnen Parzellen abgeschrieben und die Eigentumsübertragungen vorgenommen werden. Eine Sicherstellung für die Käufer bestand darin, daß Rechtsanwalt Dr. Dieter Graf die Rangordnungsbescheide für die beabsichtigte Veräußerung in seinen Händen hatte.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1980 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der fällige Teilkaufpreis von S 360.000 zu bezahlen sei; die Klägerin wurde ersucht, diesen Betrag in den nächsten Tagen an die Beklagte zu bezahlen. Da eine Bezahlung nicht erfolgte, wurde die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Jänner 1981 unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nochmals aufgefordert, diesen Betrag bis spätestens 11. Februar 1981 zu bezahlen. Die Klägerin brachte den Teilbetrag von S 360.000 am 6. Februar 1981 zur Überweisung. Zuvor hatte sie am 31. Dezember 1980 den Betrag von S 25.000 an Horst U* überwiesen. Dabei handelte es sich nicht um eine Verkaufsprovision, sondern um eine Regiekostenpauschale, mit dem die Tätigkeit des Horst U* für die Klägerin abgegolten wurde.
Horst U* bekam eine Provision für den Verkaufsabschluß lediglich von der Beklagten, die Provision betrug 6 % des vermittelten Wertes. Die Beklagte bezahlte für den Abschluß des Kaufvertrages mit der Klägerin Horst U* am 11. Februar 1981 eine Provision von S 132.396.
Im Frühjahr 1981 gab es Differenzen zwischen den Streitteilen, als in Abänderung der ursprünglichen Pläne über das von der Klägerin gekaufte Grundstück eine Zufahrtsstraße zu einem Nachbarobjekt errichtet werden sollte. Auf Vorschlag U*s wurde ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Satzinger über die durch die Errichtung der Straße verbundene Wertminderung des Grundstückes der Klägerin eingeholt. Der Sachverständige wurde im Einverständnis mit der Klägerin von U* mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Er ermittelte einen Wertverlust von S 60.000; mit diesem Betrag war die Klägerin jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte reduzierte den Kaufpreis um diesen Betrag von S 60.000.
Die Klägerin bezahlte am 14. April 1982 dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Satzinger den Betrag von S 3.000. U* hatte ihr vor der Einholung des Gutachtens erklärt, daß dieses S 3.000 kosten werde.
Die Klägerin leisteten vorerst keine weiteren Kaufpreisteilzahlungen. Sie begab sich am 30. November 1981 zu U* und unterfertigte dort ein von diesem verfaßtes und an die Beklagte gerichtetes Rücktrittsschreiben vom 30. November 1981. Dieses hatte folgenden Inhalt:
„Hiermit erkläre ich meinen Rücktritt gem. § 17 bzw. Punkt VII des durch mein Anbot vom 19. Dezember 1980 und dessen Annahme durch Ihre Gesellschaft vom 19. Dezember 1980 zustande gekommenen Vertrages über obige (kaufsgegenständliche) Liegenschaft unter der Bedingung, daß Ihre Gesellschaft selbst einen geeigneten Rechtsnachfolger im Sinne des § 17 Abs. 1 des vorzitierten Vertrages beibringt, der an meiner Stelle in diesen Vertrag eintritt und alle meine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Die Ihrer Gesellschaft bereits geleistete Kaufpreisteilzahlung im Betrage von S 360.000 bitte ich, auf mein Konto ......... zurückzuüberweisen.“„Hiermit erkläre ich meinen Rücktritt gem. Paragraph 17, bzw. Punkt römisch sieben des durch mein Anbot vom 19. Dezember 1980 und dessen Annahme durch Ihre Gesellschaft vom 19. Dezember 1980 zustande gekommenen Vertrages über obige (kaufsgegenständliche) Liegenschaft unter der Bedingung, daß Ihre Gesellschaft selbst einen geeigneten Rechtsnachfolger im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des vorzitierten Vertrages beibringt, der an meiner Stelle in diesen Vertrag eintritt und alle meine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Die Ihrer Gesellschaft bereits geleistete Kaufpreisteilzahlung im Betrage von S 360.000 bitte ich, auf mein Konto ......... zurückzuüberweisen.“
Das Original dieses von der Klägerin bei U* unterschriebenen Rücktrittsschreibens wurde ihr mitgegeben; U* fertigte Ablichtungen des unterfertigten Rücktrittsschreibens an und übermittelte eine Fotokopie sowohl an Rechtsanwalt Dr. Graf als auch an die Beklagte.
Im Dezember 1981 erschien die Klägerin im Büro der Beklagten. Dort teilte ihr der Geschäftsführer Johann L* mit, daß sie mit Schreiben vom 30. November 1981 zurückgetreten sei. Die Klägerin erwiderte darauf, daß dies nicht richtig sei und sie ersuchte Johann L*, daß sie „wiederum in den Vertrag hineinkönne.“
Am 7. Jänner 1982 wurde von der Klägerin ein Betrag von S 100.000 an die Beklagte überwiesen, am 15. Februar 1982 ein weiterer Betrag von S 197.000. Diesen Überweisungen gingen keine konkreten Zahlungsaufforderungen der Beklagten voraus. Weitere Zahlungen erbrachte die Klägerin nicht mehr.
Mit Schreiben der Beklagten vom 11. März 1982 – zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls bereits der Rohbau des von der Klägerin gekauften Hauses fertiggestellt – wurde die Klägerin darauf hingewiesen, daß ein Betrag von S 1,115.000 zur Zahlung fällig sei, und zwar die Grundstückskosten von S 360.000 und 50 % der Baukosten von S 755.000, und sie erst einen Betrag von S 657.000 bezahlt habe. Sie wurde in diesem Schreiben aufgefordert, den aushaftenden Betrag von S 458.000 bis spätestens 16. März 1982 an die Beklagte zu überweisen, widrigens diese gezwungen wäre, den von der Klägerin bereits angebotenen Rücktritt zu den im Vertrag vereinbarten Bedingungen anzunehmen.
Da eine Zahlung durch die Klägerin nicht erfolgte, richtete die Beklagte ein weiteres Schreiben vom 17. März 1982 an die Klägerin mit folgendem Inhalt: „Wie Ihnen bereits mehrmals mündlich mitgeteilt, bestätigen wir Ihnen formhalber nochmals den Rücktritt vom Anbot auf Abschluß eines Kaufvertrages vom 19. 12. 1980 unter den darin vereinbarten Bedingungen.“
Dieses Schreiben vom 17. März 1982 wurde Rechtsanwalt Dr. Graf in Durchschrift übermittelt und langte bei diesem am 19. März 1982 ein. Nach Einlangen des Schreibens erhielt dieser die telefonische Mitteilung, daß von der L* ein Betrag von S 650.000 bezahlt werde. Dr. Graf teilte nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten dem Angestellten der L*, Christoph D*, mit, daß zwar der Rückritt vom Vertrag wirksam sei, man sich jedoch eine Aufhebung des Rücktrittes vorstellen könne, wenn der Betrag von S 650.000 im voraus überwiesen werde. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht.
Am 31. März 1982 wurde Dr. Graf von der L* in Kenntnis gesetzt, daß für die Klägerin ein Betrag von S 318.000 aus dem Wohnhausdarlehen überwiesen werden könnte. Dr. Graf lehnte diese Zahlung nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten ab, da der Rücktritt aufrecht bleibe und sich die Beklagte mit der Bezahlung eines Betrages von S 318.000 nicht zufrieden gebe.
In der Folge bestritt die Klägerin ihren Rücktritt, und der Beklagtenvertreter teilte ihr mit Schreiben vom 3. Juni 1982 mit, daß die Beklagte nach wie vor die Auffassung vertrete, daß am 30. November 1981 ein Rücktritt vom Vertrag zustande gekommen sei. Unbeschadet dessen wurde in diesem Schreiben von der Beklagten nochmals ausdrücklich der Rücktritt vom Vertrag auf Grund des Zahlungsverzuges der Klägerin im Hinblick auf das Schreiben vom 11. März 1982 erklärt.
Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 1982 verkaufte die Beklagte das streitgegenständliche Objekt an die Ehegatten W* um einen Preis von S 2,150.000. Auf Grund der von der Klägerin in Auftrag gegebenen und auch bereits durchgeführten baulichen Sonderwünsche mußte das Haus an die Ehegatten W* um einen geringeren Preis verkauft werden, als es ansonsten möglich gewesen wäre. Der höhere Kaufpreis der Ehegatten W* ergibt sich daraus, daß diese nicht auf gewisse Ausstattungen des Hauses verzichteten und in der Zwischenzeit ein allgemeiner Preisanstieg stattfand.
Ein Bausparvertrag wurde von der Klägerin nicht abgeschlossen.
Die von der Klägerin geleisteten Kaufpreisteilzahlungen von insgesamt S 657.000 und auch die Zahlung von S 25.000 an U* wurden von der * H* kreditiert. Von dieser wurden der Klägerin, ausgehend von einem Zinssatz von 14,75 % Zinsen im Betrag von insgesamt S 89.401 in Rechnung gestellt.
Im Zusammenhang mit der Errichtung des Vertrages mußte die Klägerin an U* einen Betrag von S 1.700 für Stempelmarken und sonstige Unkosten bezahlen.
Zur Erlangung von finanziellen Mitteln im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung wurde die Eigentumswohnung der Mutter der Klägerin verkauft; der vom Immobilienbüro H* vermittelte Kaufvertrag wurde im Hinblick auf die weiteren Geschehnisse wieder rückgängig gemacht. H* stellte der Mutter der Klägerin und dem Käufer eine Provision von je S 38.940 in Rechnung. Er brachte mangels Zahlung gegen die Mutter der Klägerin eine Klage über S 38.940 ein und erwirkte ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens. Der Betrag von S 38.940 samt Kosten, insgesamt S 42.042, wurde am 10. September 1982 vom Klagevertreter an H* überwiesen.
Im Herbst 1983 wurde der Klägerin ein Zwischenkredit von S 200.000 gewährt. Dadurch entstanden ihr Kosten von insgesamt S 7.520. Im Zusammenhang mit der Einräumung eines Pfandrechtes zugunsten der * L* sind der Klägerin Kosten von insgesamt S 14.360 entstanden.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß es durch die Beklagte infolge der Schreiben vom 11. März, 17. März und 3. Juni 1982 zu einem gerechtfertigten Rücktritt vom Vertrag gekommen sei. Die Klägerin habe sich zu dieser Zeit in einem nicht unerheblichen Zahlungsverzug befunden. Dieser Zahlungsverzug müsse auch als schuldhaft angesehen werden. Sie habe mangelhafte Vorsorge zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen walten lassen. Die Nachfrist von 14 Tagen habe bloß gewährt und nicht gesetzt werden müssen. Innerhalb der gewährten Nachfrist sei von der Klägerin nicht bezahlt worden. Infolge des Rücktrittes müsse die Beklagte der Klägerin ihre Teilzahlungen von S 657.000 zurückzahlen; sie müsse aber keine weiteren Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes leisten, da die Klägerin das Verschulden für den Rücktritt treffe. Dieser habe daher der Beklagten den ihr dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden bestehe aus der bezahlten Vermittlungsprovision von S 132.396, aus den Kosten der baulichen Abänderung von S 126.071, den damit verbundenen Kosten des Architekten von S 30.888 sowie aus den Kosten der Vertragserrichtung von S 37.400. Die von der Beklagten in Abzug gebrachte Gegenforderung betrage daher insgesamt S 326.755. Nach Bezahlung des Betrages von S 153.903 müsse die Beklagte nur noch S 176.342 bezahlen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte – von der hier nicht mehr relevanten Nichtigerklärung des Verfahrens hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von S 14.142,60 s.A. abgesehen – das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es der Klägerin S 683.018 s.A. zusprach und nur den Betrag von S 39.180 s.A. abwies.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß die Klägerin nach Punkt VII (I. § 17) der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom Vertrag unter der Voraussetzung zurücktreten hätte können, daß ein geeigneter Nachfolger an ihrer Stelle in den Vertrag eintritt und alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt. Die Klägerin habe zwar das bei Horst U* verfaßte Rücktrittsschreiben vom 30. November 1981 unterfertigt, das Original des Schriftstückes aber behalten. U* habe ohne deren Wissen die Fotokopie sowohl an den Rechtsanwalt Dr. Graf als auch an die Beklagte übersandt. Sie habe noch am 7. Jänner 1982 S 100.000 und am 15. Februar 1982 weitere S 197.000 an die Beklagte bezahlt, welche die Zahlungen auch angenommen habe. Es liege daher kein wirksamer Rücktritt der Klägerin vom Vertrag vor, was diese auch immer wieder, insbesondere schon im Dezember 1981, gegenüber U* erklärt habe. Die Übergabe des Originalkündigungsschreibens durch U* an die Klägerin erfolgte zu dem Zweck, daß diese den Rücktritt an die Beklagte übersende. Eine solche Übersendung sei nicht erfolgt. Außerdem habe die Beklagte der Klägerin noch mit Schreiben vom 11. März 1982 bekanntgegeben, daß infolge des Baufortschrittes S 1,115.000 zur Zahlung fällig seien; infolge der Zahlung von S 657.000 sei der Restbetrag von S 458.000 bis spätestens 16. März 1982 zu überweisen, ansonsten sie sich gezwungen sehe, den bereits von der Klägerin angebotenen Rücktritt zu den im Vertrag vereinbarten Bedingungen anzunehmen. Erst als die Zahlung bis 16. März 1982 nicht erfolgte, habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. März 1982 erklärt, daß der Klägerin formhalber noch einmal ihr Rücktritt vom Anbot auf Abschluß eines Kaufvertrages unter den darin vereinbarten Bedingungen bestätigt werde. Den Schreiben der Beklagten vom 11. März und 17. März 1982 fehle der Gestaltungswille für einen Rücktritt vom Vertrag. Die Rücktrittserklärung sei erst mit Schreiben vom 3. Juni 1982 erfolgt. Dies sei jedoch vereinbarungswidrig und daher nicht wirksam, weil der Klägerin vor der Rücktrittserklärung keine Nachfrist von 14 Tagen für die bereits fälligen Zahlungen gesetzt wurde. Wenn auch nach der Rechtsprechung die angemessene Nachfrist des § 918 Abs. 1 ABGB nur gewährt und nicht gesetzt werden muß, sei der konkrete Vertrag zwischen den Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände nur so zu verstehen, daß diesfalls eine Nachfrist gesetzt hätte werden müssen. Die Klägerin sei durchaus erfüllungsbereit gewesen.Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß die Klägerin nach Punkt römisch sieben (römisch eins. Paragraph 17,) der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom Vertrag unter der Voraussetzung zurücktreten hätte können, daß ein geeigneter Nachfolger an ihrer Stelle in den Vertrag eintritt und alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt. Die Klägerin habe zwar das bei Horst U* verfaßte Rücktrittsschreiben vom 30. November 1981 unterfertigt, das Original des Schriftstückes aber behalten. U* habe ohne deren Wissen die Fotokopie sowohl an den Rechtsanwalt Dr. Graf als auch an die Beklagte übersandt. Sie habe noch am 7. Jänner 1982 S 100.000 und am 15. Februar 1982 weitere S 197.000 an die Beklagte bezahlt, welche die Zahlungen auch angenommen habe. Es liege daher kein wirksamer Rücktritt der Klägerin vom Vertrag vor, was diese auch immer wieder, insbesondere schon im Dezember 1981, gegenüber U* erklärt habe. Die Übergabe des Originalkündigungsschreibens durch U* an die Klägerin erfolgte zu dem Zweck, daß diese den Rücktritt an die Beklagte übersende. Eine solche Übersendung sei nicht erfolgt. Außerdem habe die Beklagte der Klägerin noch mit Schreiben vom 11. März 1982 bekanntgegeben, daß infolge des Baufortschrittes S 1,115.000 zur Zahlung fällig seien; infolge der Zahlung von S 657.000 sei der Restbetrag von S 458.000 bis spätestens 16. März 1982 zu überweisen, ansonsten sie sich gezwungen sehe, den bereits von der Klägerin angebotenen Rücktritt zu den im Vertrag vereinbarten Bedingungen anzunehmen. Erst als die Zahlung bis 16. März 1982 nicht erfolgte, habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17. März 1982 erklärt, daß der Klägerin formhalber noch einmal ihr Rücktritt vom Anbot auf Abschluß eines Kaufvertrages unter den darin vereinbarten Bedingungen bestätigt werde. Den Schreiben der Beklagten vom 11. März und 17. März 1982 fehle der Gestaltungswille für einen Rücktritt vom Vertrag. Die Rücktrittserklärung sei erst mit Schreiben vom 3. Juni 1982 erfolgt. Dies sei jedoch vereinbarungswidrig und daher nicht wirksam, weil der Klägerin vor der Rücktrittserklärung keine Nachfrist von 14 Tagen für die bereits fälligen Zahlungen gesetzt wurde. Wenn auch nach der Rechtsprechung die angemessene Nachfrist des Paragraph 918, Absatz eins, ABGB nur gewährt und nicht gesetzt werden muß, sei der konkrete Vertrag zwischen den Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände nur so zu verstehen, daß diesfalls eine Nachfrist gesetzt hätte werden müssen. Die Klägerin sei durchaus erfüllungsbereit gewesen.
Nach § 921 ABGB seien die empfangenen Leistungen wechselseitig zurückzustellen und zwar ohne Rücksicht auf das Verschulden. Die Beklagte müsse daher der Klägerin die von ihr bezahlten Beträge von zusammen S 657.000 zurückzahlen. Davon gehe auch die Beklagte selbst aus. Die Beklagte müsse aber der Klägerin auch ihren durch den Rücktritt entstandenen Schaden ersetzen, da der Rücktritt und in der Folge der Verkauf des Grundstückes an die Ehegatten W* vereinbarungswidrig erfolgte. Der Schaden der Klägerin liege darin, daß sie an Horst U* Beträge von S 25.000 und S 1.700 bezahlen mußte, ebenso Bankzinsen bis 15. Juni 1982 in Höhe von S 89.401. Ein weiterer Schaden sei ihr dadurch entstanden, daß sie für den zur Finanzierung notwendigen Verkauf der Eigentumswohnung ihrer Mutter an Provision einen Betrag von S 38.940 bezahlte. Die Klägerin sei weiters dadurch geschädigt, daß sie zur Erlangung der zur Finanzierung notwendigen Kreditierung durch eine Bank Kosten von S 7.500 und S 14.360 bezahlen mußte. Dazu komme der weitere Schadensbetrag von S 3.000 an Kosten des Sachverständigengutachtens. Der gesamte Schaden der Klägerin betrage daher zusammen S 179.921. Dazu seien noch die von der Klägerin bis zur Klagezustellung am 5. August 1982 bezahlten Zinsen von 12,25 % zu rechnen. Schließlich müsse die Beklagte auch Verzugszinsen in der Höhe der von der Klägerin bezahlten Bankzinsen ersetzen.Nach Paragraph 921, ABGB seien die empfangenen Leistungen wechselseitig zurückzustellen und zwar ohne Rücksicht auf das Verschulden. Die Beklagte müsse daher der Klägerin die von ihr bezahlten Beträge von zusammen S 657.000 zurückzahlen. Davon gehe auch die Beklagte selbst aus. Die Beklagte müsse aber der Klägerin auch ihren durch den Rücktritt entstandenen Schaden ersetzen, da der Rücktritt und in der Folge der Verkauf des Grundstückes an die Ehegatten W* vereinbarungswidrig erfolgte. Der Schaden der Klägerin liege darin, daß sie an Horst U* Beträge von S 25.000 und S 1.700 bezahlen mußte, ebenso Bankzinsen bis 15. Juni 1982 in Höhe von S 89.401. Ein weiterer Schaden sei ihr dadurch entstanden, daß sie für den zur Finanzierung notwendigen Verkauf der Eigentumswohnung ihrer Mutter an Provision einen Betrag von S 38.940 bezahlte. Die Klägerin sei weiters dadurch geschädigt, daß sie zur Erlangung der zur Finanzierung notwendigen Kreditierung durch eine Bank Kosten von S 7.500 und S 14.360 bezahlen mußte. Dazu komme der weitere Schadensbetrag von S 3.000 an Kosten des Sachverständigengutachtens. Der gesamte Schaden der Klägerin betrage daher zusammen S 179.921. Dazu seien noch die von der Klägerin bis zur Klagezustellung am 5. August 1982 bezahlten Zinsen von 12,25 % zu rechnen. Schließlich müsse die Beklagte auch Verzugszinsen in der Höhe der von der Klägerin bezahlten Bankzinsen ersetzen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das berufungsgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren – unter Berücksichtigung der Zurückweisung der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von S 14.142,60 – zur Gänze abgewiesen werde; allenfalls wolle der zusprechende Teil des erstgerichtlichen Urteiles in der Hauptsache wiederhergestellt werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das berufungsgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren – unter Berücksichtigung der Zurückweisung der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von S 14.142,60 – zur Gänze abgewiesen werde; allenfalls wolle der zusprechende Teil des erstgerichtlichen Urteiles in der Hauptsache wiederhergestellt werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.