Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten S 183.672,- sA als restlichen Werklohn für die Lieferung und Montage der Isolierung seines Tiefkühllagers und einer Rampenverladung und brachte dazu vor, gegenüber dem in ihrem Kostenvoranschlag angeführten Gesamtbetrag sei durch nachträglich vereinbarte weitere Leistungen sowie einen im Kostenvoranschlag enthaltenen Rechenfehler - bei einigen Positionen sei irrtümlich nur die Länge und Breite statt richtig zweimal Länge und zweimal Breite berücksichtigt und solcherart ein Betrag von S 142.081,21 nicht verrechnet worden - eine Erhöhung des Werklohnes in diesem Ausmaß eingetreten. Vereinbarungsgemäß habe die Abrechnung auf Grund eines nach der einschlägigen Ö-Norm zu erstellenden Aufmaßes erfolgen sollen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil er den ursprünglich vereinbarten und auch den auf Grund nachträglicher Auftragserweiterungen der klagenden Partei zustehenden Werklohn bezahlt und deren Kalkulationsirrtum eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages bewirkt habe, die ihm nicht rechtzeitig im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB angezeigt worden sei, sodaß kein Anspruch auf Abgeltung bestehe.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil er den ursprünglich vereinbarten und auch den auf Grund nachträglicher Auftragserweiterungen der klagenden Partei zustehenden Werklohn bezahlt und deren Kalkulationsirrtum eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages bewirkt habe, die ihm nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 1170 a, Absatz 2, ABGB angezeigt worden sei, sodaß kein Anspruch auf Abgeltung bestehe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt. Es stellte fest:
Auf Grund einer Anfrage des eine Großschlächterei und einen Fleischhandel betreibenden Beklagten legte ihm die klagende Partei für die Lieferung und Montage der Isolierung seines Tiefkühllagers nach Bekanntgabe der Innenmaße des Baukörpers das Angebot vom 14.10.1988 Beilage./A. Es beruhte auf Innenabmessungen der Isolierschale von 15,2 x 6,3 x 5,6 m (Länge/Breite/Höhe) und gliederte den Leistungsumfang in 32 Positionen, die jeweils eine Leistungsbeschreibung sowie je nach Art der Leistung Cirkaangaben der Länge, der Fläche oder der Stückzahl und die Einheitspreise enthielten. Von einigen Ausnahmen abgesehen waren auch die Preise aus Einheitspreis und Maß bzw. Stück bei den einzelnen Positionen angegeben. Unter dem Punkt "Konditionen" enthielt das Angebot den Passus, daß die "Verrechnung auf Grund einer gemeinsam durchgeführten Aufmaßermittlung gemäß den Bestimmungen der Ö-Norm B 2260 erfolgt".
Das Angebot wurde von Ing.S*****, einem Angestellten der klagenden
Partei, erstellt. Dieser legte seinen Berechnungen irrtümlich in den
Positionen 1.1.3 elastische Dichtbahnen, 1.4.1 BIR Wandelemente,
1.4.3 Eckanschlüsse und 1.4.4 Bodenschienen, nur den halben Umfang
anstelle des vollen Umfanges zugrunde. Wäre der Fehler nicht
unterlaufen so hätte der Angebotspreis S 627.314,56 und nicht wie im
Angebot S 480.648,52 zuzüglich Umsatzsteuer gelautet. Der Beklagte,
der die Bauführung selbst leitete, holte auch ein Offert eines
Konkurrenten der klagenden Partei ein. Dieser - die B*****
Gesellschaft mbH - führte in seinem Angebot vom 14.10.1988 Beilage./1
insgesamt 315 m2 Wandelemente und 45 m Bodenschienen an. Im Angebot
der klagenden Partei waren diese Positionen mit ca. 138,58 m2 und
22,30 Laufmeter angegeben. Der Beklagte ließ beide Anbote von seinem
Bekannten Ing.H***** prüfen. Dieser meinte zu ihm, das Angebot der
klagenden Partei sei exakter, er würde dieses annehmen. Da der
Beklagte in der Folge eine Vergrößerung der Raumhöhe auf 5,80 m
wünschte wurden bei einer Besprechung am 18.11.1988 entsprechende
Abänderungen vorgenommen, worauf der Lieferumfang nun S 548.543,64
zuzüglich Umsatzsteuer und unter Berücksichtigung eines Nachlasses
usw. sowie 20 % Umsatzsteuer insgesamt S 613.004,40 betrug. Bei
dieser Besprechung wies Ing.S***** den Beklagten darauf hin, daß nach
den tatsächlichen Maßen abgerechnet werden würde, womit der Beklagte
einverstanden war. Sodann kam es noch zu weiteren Maßänderungen und
zusätzlichen Bestellungen. Bei der Aufmaßermittlung nach den
tatsächlichen Maßen ergab sich schließlich ein Nettopreis von S
751.222,32 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Diese Aufstellung schickte
die klagende Partei dem Beklagten zusammen mit einer Rechnung vom
10.10.1989 über S 751.222,32. Der Beklagte unterfertigte die
Aufmaßaufstellung nicht. Mit Rechnung vom 28.4.1989 stellte die
klagende Partei dem Beklagten die gerundete Differenz zwischen dem
von ihr ermittelten Werklohn (S 901.466,78) und der Zahlung des
Beklagten (S 613.004,40) mit S 288.642,- in Rechnung. Der Beklagte
zahlte ihr hierauf nur noch S 104.790,- für die Raumerhöhung. Auf
Grund des nach der Ö-Norm B 2260 Punkt 4.3 ermittelten Ausmaßes der
zur Herstellung der Isolierung notwendigen Leistungen und der
bestellten und montierten Stückanzahl der Geräte errechnet sich der
Werklohn zu den vereinbarten Einheitspreisen mit S 751.307,29 plus 20
% Umsatzsteuer = S 150.261,45, somit S 901.568,74.
In seiner Beweiswürdigung verwies das Erstgericht darauf, daß die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Ing.S*****, wonach der Beklagte am 18.11.1988 einverstanden gewesen sei, daß die Abrechnung nach den tatsächlichen Maßen zu erfolgen habe, durch einen Teilzahlungen "von der provisorischen Auftragssumme" betreffenden Passus in der Auftragsbestätigung, die auch vom Beklagten unterschrieben wurde, unterstrichen werde.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus seinen Feststellungen, daß der endgültige Gesamtpreis des Werkes von den Parteien nach dem zu seiner Herstellung tatsächlich erforderlichen Leistungsumfang vereinbart worden sei. Durch diese Vereinbarung habe die klagende Partei ihr Unternehmerrisiko der Kalkulation des Umfanges der Leistungen auf den Besteller überwälzt. Diese Vereinbarung schließe die Anwendung der Regeln des § 1170a ABGB aus.Rechtlich folgerte das Erstgericht aus seinen Feststellungen, daß der endgültige Gesamtpreis des Werkes von den Parteien nach dem zu seiner Herstellung tatsächlich erforderlichen Leistungsumfang vereinbart worden sei. Durch diese Vereinbarung habe die klagende Partei ihr Unternehmerrisiko der Kalkulation des Umfanges der Leistungen auf den Besteller überwälzt. Diese Vereinbarung schließe die Anwendung der Regeln des Paragraph 1170 a, ABGB aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es erklärte die Revision nicht für zulässig und führte in den Entscheidungsgründen aus:
Auf die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung über die
Vereinbarung der Errechnung nach den tatsächlichen Aufmaßen, welcher
Feststellung nach der Behauptung des Berufungswerbers die Angabe in
seiner Parteienvernehmung entgegenstünde, sei aus rechtlichen
Gründen nicht einzugehen. Das Erstgericht habe den im Angebot unter
dem Punkt "Konditionen" enthaltenen Passus, daß die Verrechnung auf
Grund einer gemeinsam durchgeführten Aufmaßerrechnung gemäß den
Bestimmungen der Ö-Norm B 2260 erfolge, dahin beurteilt, daß damit
der endgültige Gesamtpreis des Werkes nach dem zu seiner Herstellung
notwendigen tatsächlichen Leistungsumfang vereinbart und mit dieser
Vereinbarung das Unternehmerrisiko der Kalkulation des Umfangs der
Leistungen auf den Besteller abgewälzt worden sei. Dieser Ansicht
könne nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung, daß die Verrechnung
auf Grund einer gemeinsam durchgeführten Aufmaßermittlung gemäß den
Bestimmungen des Ö-Norm B 2260 erfolgen werde, könne nur so
verstanden werden, daß der Beklagte wohl auf die im Kostenvoranschlag
angeführten Preise vertrauen dürfe, daß sich aber gewisse
geringfügige Maßänderungen - wie sie bei einer Anfertigung nach Maß
vorkämen - infolge konkreter Messungen ergeben könnten. Nur insoweit
seien Preisänderungen gegenüber dem Kostenvoranschlag zu
akzeptieren. Keinesfalls könne die Vereinbarung so verstanden
werden, daß auch Fehler in der Kalkulation mit dieser Vereinbarung
gedeckt seien. Gerade im vorliegenden Fall hätte möglicherweise der
Beklagte den Auftrag nicht an die klagende Partei erteilt, weil sie
bei fehlerfreier Kalkulation nicht billiger als das Konkurrenzangebot
der Fa.B***** gewesen wäre. Der Sinn und Zweck, durch einen
Kostenvoranschlag einen Kostenvergleich zwischen mehreren Anbietern
zu ermöglichen, wäre mit einer derartigen Vereinbarung zunichte
gemacht. Die Preisdifferenz bei den Positionen mit fehlerhafter
Preisangabe im Kostenvoranschlag betrage über S 140.000,- zuzüglich
Umsatzsteuer. Für den Fall einer beträchtlichen Überschreitung des
Kostenvoranschlages sehe § 1170a Abs 2 ABGB eine unverzügliche
Anzeigepflicht vor, widrigenfalls der Unternehmer jeden Anspruch
wegen der Mehrarbeit verliere. Auf eine rechtzeitige Anzeige berufe
sich die klagende Partei gar nicht. Lägen die Ursachen der
Überschreitung des Kostenvoranschlages nicht in der Sphäre des
Bestellers - wie im vorliegenden Fall - gelte die Bestimmung des §
1170a Abs 2 ABGB uneingeschränkt. Es sei nämlich grundsätzlich davon
auszugehen, daß jeder Geschäftspartner das Risiko richtiger
Kalkulation selbst trage. Die klagende Partei berufe sich in eventu
auch auf die Irrtumsanfechtung und habe zum Beweise dafür, daß dem
Beklagten der Kalkulationsirrtum hätte auffallen müssen, die
Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und die
Vertragsanpassung begehrt. Auch dieser Rechtsgrund versage aber.
Bei der Beurteilung, ob der Irrtum dem Beklagten offenbar habe
auffallen müssen (§ 871 Abs 1 ABGB), seien folgende Umstände
maßgebend: anläßlich der mündlichen Auftragserteilung seien
Ing.S***** und der Beklagte das Angebot Punkt für Punkt durchgegangen
und dabei habe Ing.S***** die im Angebot unterlaufenen Fehler nicht
entdeckt, Ing.S***** habe dem Beklagten auch nicht dargelegt, wie
sich die einzelnen Maße errechneten. Die klagende Partei sei jeden
Beweis dafür schuldig geblieben, daß dem Beklagten der Fehler
auffallen hätte müssen. Auch das vom Kläger beantragte
Sachverständigengutachten biete hiefür keine Grundlage. Allein
anhand der Gegenüberstellung der Kostenvoranschläge der klagenden
Partei und der Fa.B***** könne der Fehler vom Beklagten nicht
aufgedeckt werden. Die Anbote seien verschieden aufgebaut,
insbesondere enthalte das Angebot B***** die Ausmaße und Preise
nicht detailliert sondern in Gesamtsummen. Somit könne keine Rede
davon sein, daß der Beklagte den Irrtum der klagenden Partei bei der
im Verkehr üblichen, nach Treu und Glauben vorausgesetzten
Aufmerksamkeit bemerken oder wenigstens Verdacht auf das Vorliegen
eines Irrtums hätte schöpfen müssen. Aber selbst dann, wenn der
Besteller aus den Umständen vermuten könne, daß es zu einer
Preisüberschreitung komme, dürfe er bis zur Verständigung im
Gegenteil davon ausgehen, daß sich der Unternehmer an den
Kostenvoranschlag gebunden fühle. Die Voraussetzungen für eine
Irrtumsanfechtung lägen somit nicht vor.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Partei außerordentliche Revision mit dem Abänderungsantrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionswerberin bringt vor, die Abweisung ihres auf
nachträglich vereinbarte Mehrleistungen bezogenen, mit ihrem
"Berechnungsirrtum" in keinem Zusammenhang stehenden Teilbetrages von
S 41.598,80 durch das Berufungsgericht sei überhaupt völlig
begründungslos erfolgt. Die Revision sei aber auch deswegen
zulässig, weil Fragen der Anwendung der Ö-Norm B 2260 und der
Irrtumsanfechtung im Zusammenhang mit einem Kostenvoranschlag nach §
1170a ABGB zu beurteilen seien. Bei dieser Gesetzesstelle handle es
sich um eine dispositive Norm, die durch den im Angebot enthaltenen
Hinweis auf die Aufmaßabrechnung nach Ö-Norm B 2260 und die
diesbezügliche, vom Erstgericht festgestellte
Verrechnungsvereinbarung zwischen Ing.S***** und dem Beklagten
abbedungen worden sei. Bei Unterwerfung unter diese
Berechnungsmethode habe sich der Beklagte bewußt sein müssen, daß
der Kostenvoranschlag möglicherweise zu hoch oder zu niedrig sein
könne. Die solcherart abbedungene Bestimmung des § 1170a ABGB
verdränge im übrigen auch nicht die Irrtumsanfechtungsvoraussetzungen
des § 871 ABGB. Hier unterschieden sich die beiden eingeholten
Angebote so stark, daß der der klagenden Partei unterlaufene
Rechenfehler dem Beklagten jedenfalls hätte auffallen müssen, sodaß
ihm - offenbar sogar grobe - Fahrlässigkeit zur Last falle. Nicht
gelte dies für die klagende Partei, da ihr eine
Vergleichsmöglichkeit gefehlt habe. Ing.S***** habe daher höchstens
leicht fahrlässig gehandelt. Das Geschäft sollte auf der Grundlage
der Maßeinheiten kalkuliert werden. Der Fehler liege bei der
Maßabrechnung und nicht bei einem - zu Lasten der klagenden Partei
gehenden - Preisfehler. Durch vertragliche Festlegung der
Kalkulationsgrundlage als Multiplikation von Preis und Maßeinheit
sei das Geschäft auf Basis dieser Kalkulation erfolgt. Sie betreffe
daher nicht allein die Sphäre der klagenden Partei und der
solcherart beachtliche Kalkulationsirrtum führe zur Anpassung des
Vertrages im Sinne des Klagebegehrens. Das Verfahren sei auch
mangelhaft, da der noch offene Betrag von S 183.672,- sich, wie
bereits ausgeführt, teilweise auf zusätzliche Leistungen beziehe,
das Berufungsgericht den diesbezüglichen Betrag aber nicht errechnet
sondern das gesamte Klagebegehren abgewiesen habe. Tatsächlich
hätten die zusätzlichen Arbeiten S 146.380,80 betragen, wovon der
Beklagte nur S 104.790,- bezahlt habe, sodaß insoweit ein
Differenzbetrag von S 41.590,80 offen sei, welchen Betrag das
Erstgericht auch ausdrücklich in seinen Beweisbeschluß aufgenommen
habe. Sein Zuspruch sei vom Beklagten in der Berufung auch gar nicht
konkret bekämpft worden.