Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch gerechtfertigt.
Die Vereinbarung vom 6.5.1993 (AS 151 ff des Scheidungsaktes), wurde, wie die Gegnerin der gefährdeten Partei selbst zugesteht, von Helga K***** auch als Geschäftsführerin der Gesellschaft namens dieser abgeschlossen und ist daher auch für letztere grundsätzlich verbindlich. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vereinbarung haben sich die beiden Gesellschafter dahin geeinigt, daß Willibald K***** aus der Gesellschaft ausscheidet und das Betriebsgebäude samt Garage sowie den Grund in M*****, das ist die hier verfahrensgegenständliche Liegenschaft EZ 428 KG W*****, erhält. Die durch Helga K***** als Geschäftsführerin vertretene Gesellschaft hat sich in diesem zwischen den Gesellschaftern geschlossenen Vertrag demgemäß auch ihrerseits ausdrücklich verpflichtet, die Liegenschaft bis längstens 31.7.1993 zu räumen.
Solcherart hat der Gesellschafter Willibald K***** aber jedenfalls einen vertraglichen Anspruch darauf, daß ihm diese Liegenschaft im Rahmen des zu errichtenden, sein Ausscheiden aus der Gesellschaft betreffenden, auch eine einvernehmliche, für beide Gesellschafter möglichst steuerschonende Formulierung enthaltenden, Vertrages diese Liegenschaft - in welcher rechtlichen Konstruktion auch immer - zukommt. Die durch Helga K***** als Geschäftsführerin vertretene, in den Vertrag vom 6.5.1993 eingebundene Gesellschaft ist daher verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Durchsetzung dieses Vertragsanspruches des Gesellschafters Willibald K***** hindert.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der gerichtliche Vergleich einen Notariatsakt ersetzt (SZ 45/74; 6 Ob 830/80; 3 Ob 567/91; Gschnitzer in Klang2 IV/1 250 f; Rummel in Rummel ABGB2 I § 886 Anh Rz 15) und zwar auch dann, wenn der verglichene Anspruch vorher nicht Streitgegenstand war (JBl 1968, 32; JBl 1971, 263). Gschnitzer (aaO 251) bejaht dies nicht nur für den Bereich des NZwG, sondern auch für jene Fälle, in denen das GmbHG die Form des Notariatsaktes vorschreibt; diese Auffassung vertritt auch Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht 9). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung HS 3246 ausdrücklich ausgesprochen, daß der gerichtliche Vergleich die für die Übertragung des Geschäftsanteiles unter Lebenden vorgeschriebene Form des Notariatsaktes ersetzt. Zu dem die Form der Abtretung von Geschäftsanteilen ähnlich wie § 76 Abs 2 GmbHG regelnden § 15 Abs 3 und 4 dGmbHG wird in der deutschen Rechtsprechung und Lehre gleichfalls die Auffassung vertreten, daß ein gerichtlicher Vergleich den in notarieller Form geschlossenen Vertrag sowohl für die Abtretung selbst als auch für die vertragliche Verpflichtung zur Abtretung ersetzt (siehe Winter in Scholz Kommentar zum GmbHG8 § 15 Rz 8 und 54). Die von Kostner-Umfahrer (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung4 Rz 36) vertretene Auffassung, ein gerichtlicher Vergleich könne den Notariatsakt nicht ersetzen, weil bei Gericht die Aufklärungs- und Belehrungspflicht zum Schutz der Vertragsparteien nicht gewährleistet sei, vermag nicht zu überzeugen, da auch der Richter verpflichtet ist, die Parteien bei der Formulierung des Vergleiches zu beraten und darauf zu achten, daß der Inhalt des Vergleiches nicht gegen zwingendes materielles Recht oder gegen die guten Sitten verstößt und ausreichend bestimmt ist (siehe Fasching ZPR2 Rz 1353 und 1354).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der gerichtliche Vergleich einen Notariatsakt ersetzt (SZ 45/74; 6 Ob 830/80; 3 Ob 567/91; Gschnitzer in Klang2 IV/1 250 f; Rummel in Rummel ABGB2 römisch eins Paragraph 886, Anh Rz 15) und zwar auch dann, wenn der verglichene Anspruch vorher nicht Streitgegenstand war (JBl 1968, 32; JBl 1971, 263). Gschnitzer (aaO 251) bejaht dies nicht nur für den Bereich des NZwG, sondern auch für jene Fälle, in denen das GmbHG die Form des Notariatsaktes vorschreibt; diese Auffassung vertritt auch Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht 9). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung HS 3246 ausdrücklich ausgesprochen, daß der gerichtliche Vergleich die für die Übertragung des Geschäftsanteiles unter Lebenden vorgeschriebene Form des Notariatsaktes ersetzt. Zu dem die Form der Abtretung von Geschäftsanteilen ähnlich wie Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG regelnden Paragraph 15, Absatz 3 und 4 dGmbHG wird in der deutschen Rechtsprechung und Lehre gleichfalls die Auffassung vertreten, daß ein gerichtlicher Vergleich den in notarieller Form geschlossenen Vertrag sowohl für die Abtretung selbst als auch für die vertragliche Verpflichtung zur Abtretung ersetzt (siehe Winter in Scholz Kommentar zum GmbHG8 Paragraph 15, Rz 8 und 54). Die von Kostner-Umfahrer (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung4 Rz 36) vertretene Auffassung, ein gerichtlicher Vergleich könne den Notariatsakt nicht ersetzen, weil bei Gericht die Aufklärungs- und Belehrungspflicht zum Schutz der Vertragsparteien nicht gewährleistet sei, vermag nicht zu überzeugen, da auch der Richter verpflichtet ist, die Parteien bei der Formulierung des Vergleiches zu beraten und darauf zu achten, daß der Inhalt des Vergleiches nicht gegen zwingendes materielles Recht oder gegen die guten Sitten verstößt und ausreichend bestimmt ist (siehe Fasching ZPR2 Rz 1353 und 1354).
Abgesehen davon, könnte das Ausscheiden des Willibald K***** aus der GmbH nicht nur durch Abtretung seiner Geschäftsanteile, sondern etwa auch durch Spaltung im Sinne des im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schon in Geltung stehenden UmgrStG BGBl 699/1991 (zu den bereits vor Inkrafttreten des GesRÄG 1993, BGBl 458/1993 bestehenden Möglichkeiten der handelsrechtlichen Umsetzung der in den §§ 32 ff UmgrStG enthaltenen steuerlichen Vorschriften über die Spaltung siehe Reich-Rohrwig, Spaltung von Kapitalgesellschaften ecolex 1992, 700 f und Fries, Entflechtung von AG und GmbH durch Spaltung, ecolex 1992, 703 ff) oder des damals bereits dem Justizausschuß als Initiativantrag vorliegenden, knapp vor der Beschlußfassung stehenden GesRÄG 1993 und des in Art I dieses Gesetzes enthaltenen SpaltG bewirkt werden (siehe Aman, Einige Gedanken zum GesRÄG 1993, RdW 1993, 138). Da für Stimmbindungs- oder Syndikatsverträge eine besondere Form nicht vorgesehen ist (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 370), konnte sich Willibald K***** jedenfalls wirksam zu einem Abstimmungsverhalten im Sinne des § 6 SpaltG verpflichten. Ebenso ist die Ausführung der getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung durch Liquidation der GmbH unter Übernahme der Liegenschaften durch Willibald K***** und des Unternehmens durch Helga K***** möglich; auch zu einem Abstimmungsverhalten im Sinne des § 39 Abs 1 GmbHG konnte sich Willibald K***** wirksam verpflichten.Abgesehen davon, könnte das Ausscheiden des Willibald K***** aus der GmbH nicht nur durch Abtretung seiner Geschäftsanteile, sondern etwa auch durch Spaltung im Sinne des im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schon in Geltung stehenden UmgrStG Bundesgesetzblatt 699 aus 1991, (zu den bereits vor Inkrafttreten des GesRÄG 1993, Bundesgesetzblatt 458 aus 1993, bestehenden Möglichkeiten der handelsrechtlichen Umsetzung der in den Paragraphen 32, ff UmgrStG enthaltenen steuerlichen Vorschriften über die Spaltung siehe Reich-Rohrwig, Spaltung von Kapitalgesellschaften ecolex 1992, 700 f und Fries, Entflechtung von AG und GmbH durch Spaltung, ecolex 1992, 703 ff) oder des damals bereits dem Justizausschuß als Initiativantrag vorliegenden, knapp vor der Beschlußfassung stehenden GesRÄG 1993 und des in Artikel römisch eins, dieses Gesetzes enthaltenen SpaltG bewirkt werden (siehe Aman, Einige Gedanken zum GesRÄG 1993, RdW 1993, 138). Da für Stimmbindungs- oder Syndikatsverträge eine besondere Form nicht vorgesehen ist (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 370), konnte sich Willibald K***** jedenfalls wirksam zu einem Abstimmungsverhalten im Sinne des Paragraph 6, SpaltG verpflichten. Ebenso ist die Ausführung der getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung durch Liquidation der GmbH unter Übernahme der Liegenschaften durch Willibald K***** und des Unternehmens durch Helga K***** möglich; auch zu einem Abstimmungsverhalten im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, GmbHG konnte sich Willibald K***** wirksam verpflichten.
Da Willibald K***** daher mit der Unterfertigung des gerichtlichen Vergleiches eine gültige Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufteilung des Vermögens der GmbH, sei es durch Unterfertigung des erforderlichen Notariatsaktes, sei es durch ein entsprechendes Abstimmungsverhalten, übernommen hat, wurde entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes auch sein Anspruch auf Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft wirksam begründet.
Da die Gegnerin der gefährdeten Partei in ihrem Rekurs ON 3 AS 17 f die Führung von Verkaufsverhandlungen ihrerseits betreffend die gegenständliche Liegenschaft selbst ausdrücklich als bescheinigt zugesteht, also zugibt, ist auch die Gefahrenbescheinigung erbracht, zumal die von der gefährdeten Partei behauptete drohende Schädigung evident erscheint.
Demgemäß war der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 78 und 402 Abs 2 EO sowie § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 78 und 402 Absatz 2, EO sowie Paragraph 52, ZPO.