Begründung:
Die Klägerinnen stellten im Sinne des Klagevorbringens das Klagebegehren, die beiden beklagten Ehegatten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Betrages von S 315.865,06 sA zu verurteilen.
Beide Beklagte sowie der auf ihrer Seite als Nebenintervenient beigetretene Johann Schütz beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht gab der Klage vollinhaltlich statt.
Es stellte fest:
Martin D*****, der Enkel bzw. Sohn der Klägerinnen, erhielt von
diesen den Auftrag, das je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehende Haus
W*****, stockwerkweise zu verkaufen bzw. zu veranlassen, daß solche
Verkäufe vermittelt werden. D***** beauftragte hierauf Dr.T*****
vom Realbüro Johann S*****, des nunmehrigen Nebenintervenienten,
Kaufinteressenten zu suchen. Dr.T***** kam mit den beiden Beklagten,
die in Wien nach einer Eigentumswohnung suchten, in Kontakt, es gab
mehrere Besichtigungstermine und die Beklagten äußerten ihr Interesse
an der Wohnung. Nach deren Besichtigung durch beide Beklagte
verfaßte Dr.T***** in ihrer Anwesenheit und in ihrer damaligen
Wohnung ein an die Klägerinnen über die Realkanzlei S*****
gerichtetes "Kaufanbot betreffend die Wohnung Tür Nr.4". Dieses Anbot
hat folgenden Wortlaut:
"Nach Besichtigungen, in Kenntnis der sachlichen Umstände, unter Verzicht auf Sachmängelrügen, erklären wir, die Unterfertigten, uns hiemit verbindlich bereit, die obbezeichnete Wohnung samt rechtlichem und sachlichem Zubehör (darunter einem zugehörigen Kellerabteil) als Eigentumswohnung zu kaufen. Bedungen bzw. eingeräumt wird:
1.) Geldlasten - und bestandfreie Übergabe.
2.) Kaufpreis S 2,8 Millionen, zahlbar bei beiderseitiger Fertigung der Kaufvertragsurkunde und gleichzeitiger Aushändigung eines noch mindestens 10 Monate gültigen Rangordnungsbescheides über die beabsichtigte Veräußerung.
3.) Da ich Enzo C***** italienischer Staatsbürger bin und daher der behördlichen Ausländergrunderwerbsgenehmigung bedarf, tritt für deren Versagungsfall meine Ehegattin Lily C*****, geborene K*****, österreichische Staatsbürgerin, mit gleichen Käuferrechten und -pflichten in den Kaufvertrag ein.
4.) Wir verpflichten uns zur anteiligen Finanzierung der Liftherstellungskosten bis maximal S 80.000,-
5.) Bedungen wird Zustandsprüfung des Wohnungsbalkons, gegebenenfalls Reparatur auf Gemeinschaftskosten.
6.) Kaufabschluß zwischen 2. und 31.Jänner 1988.
An vorstehendes Kaufanbot halten wir uns gebunden bis inklusive 7.12.1987 18 Uhr.
Wien, 24. November 1987"
Es folgen die Unterschriften sowohl des Erst- als auch der Zweitbeklagten, bei dieser auch die Angabe der derzeitigen Anschrift Fa. Dipl.Ing. K*****.
Der Inhalt dieses von Dr.T***** verfaßten Kaufanbotes wurde mit den
Beklagten besprochen. Daß anstelle der Beklagten die Firma C*****
mit Sitz C*****, Käufer werden sollte, war damals nicht Gegenstand
der von den Beklagten abgegebenen Erklärung. Der damals für die
Klägerinnen aufgetretene Zeuge D***** war der Ansicht, eine
Eigentumswohnung zu verkaufen, zumindest aber etwas, was dieser "de
facto gleichkomme". Es gab eine abgegrenzte Benützungsvereinbarung
für die jeweiligen Einheiten, die mit einem Stockwerk des Hauses
zusammenfielen. Nach Parifizierung des Hauses sollte
Wohnungseigentum begründet werden, die entsprechende Verpflichtung
hatten die Anteilseigner bereits übernommen bzw. mußten sie in der
Folge übernehmen und dies wäre auch im gegenständlichen Vertrag
vorgesehen worden. D***** ging davon aus, daß die Beklagten den
Liegenschaftsanteil je zur Hälfte erwerben wollten und lediglich für
den Fall, daß der Grunderwerb durch den Erstbeklagten als Ausländer
nicht möglich gewesen wäre, die Zweitbeklagte den gesamten Anteil
erwerben sollte. Das von Dr.T***** verfaßte und von beiden Beklagten
unterzeichnete Kaufanbot wurde vom Vertreter der Klägerinnen am
letzten Tag der Bindungsfrist angenommen. In der Folge kam es jedoch
nicht zur Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, weder zwischen den
Streitteilen noch zwischen den Klägerinnen und einem vom
Erstbeklagten repräsentierten Unternehmen. Trotz intensiver
Bemühungen des Klagevertreters, aber auch Dr.T*****s, waren die
Beklagten nicht dazu zu bewegen, im Sinne des von ihnen abgegebenen
und von den Klägerinnen angenommenen Anbotes oder allenfalls namens
eines von ihnen vertretenen Unternehmens einen Kaufvertrag zum Erwerb
der der Wohnung ***** nutzungsmäßig entsprechenden
Liegenschaftsanteile, verbunden mit dem Nutzungsrecht an dieser
Wohnung zu unterzeichnen. Dies führte zur Rücktrittserklärung der
Klägerinnen und in der Folge zu einem Verkauf der Wohnung ***** zu
einem geringerem Kaufpreis. Die Klägerinnen hätten den Verkaufserlös
zur Zurückzahlung eines vom 1.2.1988 bis zum 30.11.1988 im Ausmaß von
zumindest S 2,8 Millionen aushaftenden und mit 8,75 % p.a. zu
verzinsenden Kredites verwenden wollen, wozu sie dann erst nach
Abschluß des Deckungsgeschäftes und Zuzählung des diesbezüglichen
Kaufpreises in der Lage gewesen waren. Im vorgenannten Zeitraum sind
insoweit Zinsen in der Höhe von mindestens S 104.166,66 aufgelaufen.
Für die Tätigkeit des Klagevertreters im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf der Wohnung an die Beklagten hatten die Klägerinnen ein Honorar von insgesamt S 111.698,40 zu bezahlen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht u.a. aus, zufolge Annahme des verbindlichen Kaufanbotes der Beklagten durch den Vertreter der Klägerinnen sei die vertragliche Verpflichtung der Beklagten begründet worden, die gegenständlichen Liegenschaftsanteile, verbunden mit dem unbeschränkten Nutzungsrecht an der Wohnung *****, zum Preise von S 2,8 Millionen zu erwerben und den diesbezüglichen Vertrag bis Ende Jänner 1988 zu unterfertigen sowie gleichzeitig auch den Kaufpreis zu bezahlen. Der Formulierung des Kaufangebotes sei zu entnehmen, daß beide Beklagte gemeinsam den Liegenschaftsanteil zu erwerben beabsichtigten und zwar mangels abweichender Aufteilung offenbar je zur Hälfte. Die mehrfach verwendete Formulierung "wir" lasse eine andere Deutung nicht zu, daran ändere auch die "Eintrittsbestimmung" des Punktes 3.) betreffend den Fall der Versagung der Genehmigung nach dem Grunderwerbsgesetz nichts, dieser spezielle Fall würde zu einem Erwerb lediglich durch die Zweitbeklagte führen.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil, soweit es den Erstbeklagten betrifft, auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß für zulässig (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) zu erklären. Im übrigen änderte es das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das gegen die Zweitbeklagte erhobene Klagebegehren abwies. Insoweit sprach es aus,Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil, soweit es den Erstbeklagten betrifft, auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß für zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) zu erklären. Im übrigen änderte es das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das gegen die Zweitbeklagte erhobene Klagebegehren abwies. Insoweit sprach es aus,
daß die Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dem Erstgericht seien für seine Feststellung, daß auch die Zweitbeklagte jedenfalls Käuferin der gegenständlichen Wohnung gewesen sei, andere relevante Beweisergebnisse als das schriftliche Anbot und somit eine Urkunde
nicht vorgelegen, denn die diesbezügliche "Meinung" des Zeugen
D***** erscheine unbeachtlich. Die solcherart auf eine bloße
Urkundenauslegung gestützte erstgerichtliche Beurteilung der Käufereigenschaft auch der Zweitbeklagten sei verfehlt. Der Text des Kaufanbotes lasse nämlich entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nur den einen vernünftigen Schluß zu, daß die Zweitbeklagte lediglich für den Fall, daß Enzo C***** keine Ausländergrunderwerbsgenehmigung erhalten sollte, in den Kaufvertrag eintrete. Damit erweise sich aber das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren als verfehlt, weil es an der Voraussetzung einer Verpflichtung ihrerseits mangle; insoweit sei das erstgerichtliche Urteil daher im Sinne der Klageabweisung abzuändern.
Soweit es den Erstbeklagten betreffe, sei der Berufung der Beklagten aus den im einzelnen angeführten Gründen im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erheben die beiden Klägerinnen
außerordentliche Revision mit dem Abänderungsantrag, das erstgerichtliche Urteil insoweit wieder herzustellen. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.