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Entscheidung 8 Ob 525/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob525/84

Entscheidungsdatum

12.04.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache des beschränkt entmündigten Josef P*****, infolge Revisionsrekurses der Barbara P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Juni 1983, GZ 13 R 58/83–268, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 5. November 1982, GZ 1 P 380/67 225, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Barbara P***** auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 26. Mai 1982, 1 P 380/67-201, mit dem der Antrag der Barbara P***** auf Zustellung des Beschlusses ON 195 (Bestimmung der Kosten des ehemaligen Beistands des Josef P*****, Dr. Friedrich F*****) zurückgewiesen worden war, zurück. Das Erstgericht begründete seinen Beschluss damit, dass der Antragstellerin keine Parteistellung in dem Pflegschaftsverfahren gegen den beschränkt entmündigten Josef P***** zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Es vertrat die Auffassung, dass Barbara P***** weder aus einer Beeinträchtigung ihrer eigenen Rechtsposition noch aus ihrer Stellung als naher Angehöriger des Kuranden Parteistellung zukomme, weil ein von ihr ergriffenes Rechtsmittel gegen die Bestimmung der Beistandskosten weder zur Wahrung wichtiger Interessen des Pflegebefohlenen noch zur Wahrung ihrer eigenen rechtlichen Interessen notwendig sei. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für einen Antrag der Barbara P***** auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die verweigerte Zustellung des Beschlusses über die Bestimmung der Beistandskosten.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs behauptet Barbara P***** das Vorliegen offenbarer Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit. Ihr Rechtsmittel ist jedoch gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig:

Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei der Entscheidung des Erstgerichts über die Bestimmung der Beistandskosten um eine solche im Kostenpunkt handelt vergleiche SZ 9/214; 7 Ob 28/70; 1 Ob 98, 115/73 ua). Auch der Antrag auf Zustellung dieses Beschlusses und der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den die Zustellung ablehnenden Beschluss des Erstgerichts betrafen diesen Entscheidungsgegenstand. Das gleiche trifft für den Beschluss zweiter Instanz zu, die über die Berechtigung des im Zusammenhang mit der Bekämpfung der bestimmten Beistandskosten erlassenen Beschlusses des Erstgerichts zu entscheiden hatte. Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausnahmslos unanfechtbar, unabhängig davon, ob es sich um eine mit dem erstgerichtlichen Beschluss übereinstimmende Entscheidung handelt (Fasching römisch vier, 458; 4 Ob 513/78 ua), ob sie nur ein Formalerkenntnis bildet vergleiche 4 Ob 513/78, 5 Ob 308/81 ua), bzw ob sie die Entscheidung über Kosten ablehnt oder für zulässig erklärt (SZ 6/260 uza). Für die Auslegung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG gelten die zur Auslegung der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 528, ZPO entwickelten Grundsätze Fasching aaO, 463; 6 Ob 127/65 ua). Die Anrufung der dritten Instanz ist somit auch dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage – wie hier – von Belang ist (RZ 1937, 297; 6 Ob 265/64; 4 Ob 87/81, 8 Ob 555/83 ua). Daraus folgt, dass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war, ohne dass auf die Ausführungen in der Sache selbst eingegangen werden konnte (EvBl 1970 1970/212; 4 Ob 513/78 ua).

Textnummer

E122620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00525.840.0412.000

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Dokumentnummer

JJT_19840412_OGH0002_0080OB00525_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009334 Rechtssatz 29.01.1981Zivilrecht
Auch formelle Entscheidungen betreffend die Belohnung des Vormundes sind Entscheidungen über den Kostenpunkt iSd § 14 Abs 2 AußStrG, die vor dem OGH nicht aufgefochten werden können.
RS0017148 Rechtssatz 01.10.1970Zivilrecht
Im Kostenpunkt ist auch ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde, unzulässig.
RS0017215 Rechtssatz 07.12.1938Zivilrecht
Auch bei der Bestimmung der Kosten des Beistandes handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt.
RS0017261 Rechtssatz 12.05.1965Zivilrecht
Die zu § 528 Abs 1 ZPO (seit WGN 1989; § 528 Abs 2 ZPO) von der Rechtsprechung (Judikat 13 neu = SZ 6/132) entwickelten Rechtssätze gelten auch für § 14 Abs 2 AußStrG.
RS0017311 Rechtssatz 12.09.1951Zivilrecht
Die Entscheidung über das Begehren des vorläufigen Beistandes auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt.
RS0044153 Rechtssatz 30.09.1964Zivilrecht
Eine Anrufung der dritten Instanz ist auch dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage von Belang ist (Vgl 3 Ob 175/37 = RZ 1937,297, 2 Ob 392/36 = Rsp 1936/265).
RS0044233 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit …