Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens rügt der Kläger eine Anzahl von angeblichen Verfahrensverstößen des Gerichtes zweiter Instanz. Der geltend gemachte Anfechtungsgrund ist jedoch - wie der Oberste Gerichtshof überprüfte - nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Kläger dahin aus, daß es "denkunmöglich sei", von der Annahme auszugehen, die beklagte Partei hätte ihre Erzeugung von Ketten so organisiert, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Kette mit einem fehlerhaften Glied die Fertigung verlassen und ausgeliefert werden könne. Die Würgekette sei gegenüber der Seilwinde ausreichend dimensioniert gewesen. Der Sachverständige habe sich mit der Materie nicht richtig befaßt und sei zu unrichtigen Schlüssen gekommen. Der beklagten Partei sei jedenfalls der sie treffende Entlastungsbeweis nicht gelungen. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens rügt der Kläger eine Anzahl von angeblichen Verfahrensverstößen des Gerichtes zweiter Instanz. Der geltend gemachte Anfechtungsgrund ist jedoch - wie der Oberste Gerichtshof überprüfte - nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Kläger dahin aus, daß es "denkunmöglich sei", von der Annahme auszugehen, die beklagte Partei hätte ihre Erzeugung von Ketten so organisiert, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Kette mit einem fehlerhaften Glied die Fertigung verlassen und ausgeliefert werden könne. Die Würgekette sei gegenüber der Seilwinde ausreichend dimensioniert gewesen. Der Sachverständige habe sich mit der Materie nicht richtig befaßt und sei zu unrichtigen Schlüssen gekommen. Der beklagten Partei sei jedenfalls der sie treffende Entlastungsbeweis nicht gelungen. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Produzentenhaftung außerhalb des Bereiches der deliktischen Haftung im österreichischen Recht vor dem Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes BGBl. 1988/99 auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter zu lösen ist (Bydlinski in Klang2 IV/2, 180 ff; SZ 54/152 mwN), wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen. Richtig ist, daß aus dem Vertrag des Erzeugers mit seinem ersten Abnehmer Schutzpflichten des Erzeugers gegenüber dem Letztabnehmer abgeleitet werden, sodaß auch die Haftung des Erzeugers gegenüber dem Letztabnehmer den §§ 1298 und 1313 a ABGB unterliegt. Vor dem Produkthaftungsgesetz 1988, das hier noch nicht zur Anwendung kommen kann, weil der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juli 1988) verwirklicht wurde, war die Rechtslage so, daß zwar nicht der Geschädigte das Verschulden des Herstellers zu beweisen, letzterer aber die Möglichkeit hatte, den Beweis der Schuldlosigkeit zu erbringen. Dem Geschädigten blieb also das Risiko, daß der Erzeuger die Verschuldensvermutung widerlegt. Das wurde besonders beim sogenannten "Ausreißer", also dem bei der industriellen Massenkonstruktion unvermeidbaren Fehler, als unbefriedigend empfunden (vgl. Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung Rz 12 und 13 der Vorbemerkungen); dies ändert aber nichts daran, daß es zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Sachverhaltes geltendes Recht war, dem Erzeuger die Möglichkeit des Freibeweises im oben dargelegten Sinn zu bieten. Diese Rechtslage durfte weder damals noch darf sie jetzt durch eine andere Gesetzesauslegung gedeutet werden, als sie in den bestehenden gesetzlichen Maßstäben verankert war (§ 7 ABGB - vgl. auch Bydlinski aaO, 181); das damals de lege ferenda aufgestellte Postulat (siehe Bydlinski aaO, 185; Posch, Produkthaftung und Schadenersatzreform, JBl 1980, 287 ua) einer strengeren Haftung des Erzeugers bzw. der differenzierteren Beurteilung gegebener Haftungsausschlüsse mündete zwar in § 8 des Produkthaftungsgesetzes 1988, hat aber auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes noch keine Anwendung zu finden. Werden die Feststellungen der Vorinstanzen der Beurteilung dahin unterzogen, inwieweit die beklagte Partei ein Verschulden für das Reißen der Kette und damit für die Verletzung des Klägers zu verantworten hat, muß der Ansicht der Vorinstanzen zugestimmt werden, daß die auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen und der vom Erstrichter selbst vorgenommenen Besichtigung der Fabrikationsanlage der beklagten Partei (vgl. AS 123, 185) getroffene Feststellung, wonach wegen der strengen Prüfungskontrolle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß kein schadhaftes Kettenglied die Fertigung verläßt, die Eignung als Befreiungsbeweis zukommt. Die beklagte Partei hatte ihre Erzeugung so organisiert, daß - mit Ausnahme eines nicht planbaren, verschwindend geringen Restes an Unsicherheit - kein fehlerhaftes Kettenglied das Werk verlassen konnte. Sie trifft zwar der strenge Haftungsmaßstab nach § 1299 ABGB, doch scheidet die Annahme ihres Verschuldens auf Grund der getroffenen Feststellungen gänzlich aus den hier zur Anwendung kommenden Erwägungen aus, weil von ihr nach der seinerzeitigen Gesetzeslage nicht mehr verlangt werden konnte, als jedes Kettenglied vor seiner Inverkehrsetzung auf das Sorgfältigste zu kontrollieren. Dies hat die beklagte Partei aber nach den getroffenen Feststellungen getan.Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Produzentenhaftung außerhalb des Bereiches der deliktischen Haftung im österreichischen Recht vor dem Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes BGBl. 1988/99 auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter zu lösen ist (Bydlinski in Klang2 IV/2, 180 ff; SZ 54/152 mwN), wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen. Richtig ist, daß aus dem Vertrag des Erzeugers mit seinem ersten Abnehmer Schutzpflichten des Erzeugers gegenüber dem Letztabnehmer abgeleitet werden, sodaß auch die Haftung des Erzeugers gegenüber dem Letztabnehmer den Paragraphen 1298 und 1313 a ABGB unterliegt. Vor dem Produkthaftungsgesetz 1988, das hier noch nicht zur Anwendung kommen kann, weil der zu beurteilende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juli 1988) verwirklicht wurde, war die Rechtslage so, daß zwar nicht der Geschädigte das Verschulden des Herstellers zu beweisen, letzterer aber die Möglichkeit hatte, den Beweis der Schuldlosigkeit zu erbringen. Dem Geschädigten blieb also das Risiko, daß der Erzeuger die Verschuldensvermutung widerlegt. Das wurde besonders beim sogenannten "Ausreißer", also dem bei der industriellen Massenkonstruktion unvermeidbaren Fehler, als unbefriedigend empfunden vergleiche Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung Rz 12 und 13 der Vorbemerkungen); dies ändert aber nichts daran, daß es zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Sachverhaltes geltendes Recht war, dem Erzeuger die Möglichkeit des Freibeweises im oben dargelegten Sinn zu bieten. Diese Rechtslage durfte weder damals noch darf sie jetzt durch eine andere Gesetzesauslegung gedeutet werden, als sie in den bestehenden gesetzlichen Maßstäben verankert war (Paragraph 7, ABGB - vergleiche auch Bydlinski aaO, 181); das damals de lege ferenda aufgestellte Postulat (siehe Bydlinski aaO, 185; Posch, Produkthaftung und Schadenersatzreform, JBl 1980, 287 ua) einer strengeren Haftung des Erzeugers bzw. der differenzierteren Beurteilung gegebener Haftungsausschlüsse mündete zwar in Paragraph 8, des Produkthaftungsgesetzes 1988, hat aber auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes noch keine Anwendung zu finden. Werden die Feststellungen der Vorinstanzen der Beurteilung dahin unterzogen, inwieweit die beklagte Partei ein Verschulden für das Reißen der Kette und damit für die Verletzung des Klägers zu verantworten hat, muß der Ansicht der Vorinstanzen zugestimmt werden, daß die auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen und der vom Erstrichter selbst vorgenommenen Besichtigung der Fabrikationsanlage der beklagten Partei vergleiche AS 123, 185) getroffene Feststellung, wonach wegen der strengen Prüfungskontrolle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß kein schadhaftes Kettenglied die Fertigung verläßt, die Eignung als Befreiungsbeweis zukommt. Die beklagte Partei hatte ihre Erzeugung so organisiert, daß - mit Ausnahme eines nicht planbaren, verschwindend geringen Restes an Unsicherheit - kein fehlerhaftes Kettenglied das Werk verlassen konnte. Sie trifft zwar der strenge Haftungsmaßstab nach Paragraph 1299, ABGB, doch scheidet die Annahme ihres Verschuldens auf Grund der getroffenen Feststellungen gänzlich aus den hier zur Anwendung kommenden Erwägungen aus, weil von ihr nach der seinerzeitigen Gesetzeslage nicht mehr verlangt werden konnte, als jedes Kettenglied vor seiner Inverkehrsetzung auf das Sorgfältigste zu kontrollieren. Dies hat die beklagte Partei aber nach den getroffenen Feststellungen getan.
Mit Recht sind die Vorinstanzen daher auf weitere vom Kläger aufgeworfene Fragen nicht näher eingegangen, weil die wesentliche Haftungsvoraussetzung der beklagten Partei, ihr Verschulden, nach dem vorliegenden Sachverhaltsbild nicht gegeben war. Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.