Der Rekurs ist aus den im Aufhebungsbeschluß angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Hinblick auf die umfassende und zutreffende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes genügt es, zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Begründung zu verweisen. Dem Rekursgericht ist darin beizustimmen, daß die Agrarbehörden über Ansprüche auf Bezahlung des Pachtzinses für in Flurbereinigungsverfahren einbezogene Grundstücke sowie über damit zusammenhängende Gegenforderungen zu entscheiden haben (JBl. 1961, 412 ua; vgl. auch SZ 49/128 und 59/212).Im Hinblick auf die umfassende und zutreffende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes genügt es, zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Begründung zu verweisen. Dem Rekursgericht ist darin beizustimmen, daß die Agrarbehörden über Ansprüche auf Bezahlung des Pachtzinses für in Flurbereinigungsverfahren einbezogene Grundstücke sowie über damit zusammenhängende Gegenforderungen zu entscheiden haben (JBl. 1961, 412 ua; vergleiche auch SZ 49/128 und 59/212).
Zu Recht vertritt das Rekursgericht auch die Ansicht, daß Streitigkeiten über den Pachtschilling hinsichtlich der vom Flurbereinigungsverfahren nicht betroffenen Pachtgrundstücke nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde, sondern, weil es sich dabei um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, in die Zuständigkeit der Gerichte fallen. Dies beruht auf dem Grundsatz, daß immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (§ 1 JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, dies in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden muß. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher (SZ 49/128; 50/70; 56/167; 59/107) oder unzweifelhaft schlüssiger (EvBl 1982/61 S. 211 = SZ 54/129; SZ 55/184; JBl. 1986, 38, SZ 60/18; ImmZ 1989, 312 ua) anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden.Zu Recht vertritt das Rekursgericht auch die Ansicht, daß Streitigkeiten über den Pachtschilling hinsichtlich der vom Flurbereinigungsverfahren nicht betroffenen Pachtgrundstücke nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde, sondern, weil es sich dabei um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, in die Zuständigkeit der Gerichte fallen. Dies beruht auf dem Grundsatz, daß immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (Paragraph eins, JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, dies in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden muß. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher (SZ 49/128; 50/70; 56/167; 59/107) oder unzweifelhaft schlüssiger (EvBl 1982/61 S. 211 = SZ 54/129; SZ 55/184; JBl. 1986, 38, SZ 60/18; ImmZ 1989, 312 ua) anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden.
Dem Einwand des Rekurswerbers, daß mangels Anwendbarkeit des § 8 LPG auf den gegenständlichen Rechtsstreit die Agrarbehörde auch über die Streitigkeit betreffend den Pachtschilling und die damit zusammenhängenden Gegenforderungen hinsichtlich der in das Flurbereinigungsverfahren nicht einbezogenen Grundstücke entscheiden müsse, weil eine Teilung des Schicksals der verpachteten Liegenschaften unzulässig sei, ist zu entgegnen, daß nicht § 8 LPG angewendet werden soll, sondern aus dieser Bestimmung - ebenso wie aus § 9 Abs 1 dieses Gesetzes - nur abgeleitet wird, daß eine Teilung ursprünglich gemeinsam gepachteter Grundstücke und der gewissen Voraussetzungen zulässig ist.Dem Einwand des Rekurswerbers, daß mangels Anwendbarkeit des Paragraph 8, LPG auf den gegenständlichen Rechtsstreit die Agrarbehörde auch über die Streitigkeit betreffend den Pachtschilling und die damit zusammenhängenden Gegenforderungen hinsichtlich der in das Flurbereinigungsverfahren nicht einbezogenen Grundstücke entscheiden müsse, weil eine Teilung des Schicksals der verpachteten Liegenschaften unzulässig sei, ist zu entgegnen, daß nicht Paragraph 8, LPG angewendet werden soll, sondern aus dieser Bestimmung - ebenso wie aus Paragraph 9, Absatz eins, dieses Gesetzes - nur abgeleitet wird, daß eine Teilung ursprünglich gemeinsam gepachteter Grundstücke und der gewissen Voraussetzungen zulässig ist.
Auch aus § 72 Abs 5 lit b TFLG, wonach Streitigkeiten aus dem Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fallen, kann kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, daß auch für nicht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogene Pachtgrundstücke die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben wäre. Daß die Streitigkeit über den Grenzverlauf zwischen einem einbezogenen und einem nicht einbezogenen Grundstück vor die Agrarbehörde gehört, ist deshalb verständlich, weil die Entscheidung über den Grenzverlauf eines in das Verfahren einbezogenen Grundstücks zwangsläufig auch über den Grenzverlauf des nicht in das Verfahren einbezogenen Grundstücks abspricht.Auch aus Paragraph 72, Absatz 5, Litera b, TFLG, wonach Streitigkeiten aus dem Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fallen, kann kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, daß auch für nicht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogene Pachtgrundstücke die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben wäre. Daß die Streitigkeit über den Grenzverlauf zwischen einem einbezogenen und einem nicht einbezogenen Grundstück vor die Agrarbehörde gehört, ist deshalb verständlich, weil die Entscheidung über den Grenzverlauf eines in das Verfahren einbezogenen Grundstücks zwangsläufig auch über den Grenzverlauf des nicht in das Verfahren einbezogenen Grundstücks abspricht.
Das Rekursgericht ist daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß das Erstgericht vorerst mit den Parteien zu erörtern und zu klären haben wird, welche vom Pachtvertrag umfaßten Parzellen in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind, weil nur hinsichtlich der übrigen Grundstücke der Rechtsweg zulässig ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.