Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht im Vorprüfungsverfahren zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt ist und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, dann ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht im Vorprüfungsverfahren zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraphen 529 bis 531 ZPO) gestützt ist und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, dann ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.
Soweit die Klägerin die in den Eingaben vom 5. 9. 1983, 8 Ob 551/83, und 7. 11. 1983, 8 Ob 573/83, geltend gemachten Gründe wiederholt, kann ihrer neuerlichen Klage schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil darüber bereits rechtskräftig (gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs findet kein ordentliches Rechtsmittel statt) entschieden wurde. Eine Bekämpfung der Entscheidung 8 Ob 551/83 ist – abgesehen vom Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO – auch deshalb nicht mehr möglich, weil die Frist des § 534 ZPO bereits abgelaufen ist. Das gleiche gilt für die Entscheidung 4 N 409/83, die der Klägerin am 16. 1. 1984 zugestellt wurde, da die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage erst am 29. 2. 1984 eingebracht wurde. Abgesehen vom Wiederaufanhmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO wurde die Frist lediglich hinsichtlich der Entscheidung 8 Ob 573/83 eingehalten. Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin hinsichtlich dieser Entscheidung gesetzliche Anfechtungsgründe geltend machte.Soweit die Klägerin die in den Eingaben vom 5. 9. 1983, 8 Ob 551/83, und 7. 11. 1983, 8 Ob 573/83, geltend gemachten Gründe wiederholt, kann ihrer neuerlichen Klage schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil darüber bereits rechtskräftig (gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs findet kein ordentliches Rechtsmittel statt) entschieden wurde. Eine Bekämpfung der Entscheidung 8 Ob 551/83 ist – abgesehen vom Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO – auch deshalb nicht mehr möglich, weil die Frist des Paragraph 534, ZPO bereits abgelaufen ist. Das gleiche gilt für die Entscheidung 4 N 409/83, die der Klägerin am 16. 1. 1984 zugestellt wurde, da die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage erst am 29. 2. 1984 eingebracht wurde. Abgesehen vom Wiederaufanhmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO wurde die Frist lediglich hinsichtlich der Entscheidung 8 Ob 573/83 eingehalten. Daher ist zu prüfen, ob die Klägerin hinsichtlich dieser Entscheidung gesetzliche Anfechtungsgründe geltend machte.
Über den Antrag der Klägerin, die Richter, die die Entscheidung 8 Ob 551/83 fällten, von der Entscheidung über ihre „Rechtsmittel und Rechtsmittelklagen“, die gegen die Beschlüsse jenes Senats gerichtet sind, gemäß § 20 JN auszuschließen“, hat der Oberste Gerichtshof zu 4 N 509/83 dahin entschieden, dass die Ausschließungserklärung nicht gerechtfertigt ist. An diese Entscheidung ist der erkennende Senat gebunden. Verfehlt sind die Ausführungen der Klägerin, die Entscheidung 8 Ob 573/83 sei vor Rechtskraft des Beschlusses 4 N 509/83 ergangen, weil dieser Beschluss mangels Anfechtbarkeit sofort rechtskräftig wurde.Über den Antrag der Klägerin, die Richter, die die Entscheidung 8 Ob 551/83 fällten, von der Entscheidung über ihre „Rechtsmittel und Rechtsmittelklagen“, die gegen die Beschlüsse jenes Senats gerichtet sind, gemäß Paragraph 20, JN auszuschließen“, hat der Oberste Gerichtshof zu 4 N 509/83 dahin entschieden, dass die Ausschließungserklärung nicht gerechtfertigt ist. An diese Entscheidung ist der erkennende Senat gebunden. Verfehlt sind die Ausführungen der Klägerin, die Entscheidung 8 Ob 573/83 sei vor Rechtskraft des Beschlusses 4 N 509/83 ergangen, weil dieser Beschluss mangels Anfechtbarkeit sofort rechtskräftig wurde.
Der Umstand, dass zu 8 Ob 573/83 über die Klage entschieden wurde, ohne diese dem Gegner zuzustellen und obwohl die Klage nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war. bildet keinen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrund im Sinne der §§ 529 f ZPO.Der Umstand, dass zu 8 Ob 573/83 über die Klage entschieden wurde, ohne diese dem Gegner zuzustellen und obwohl die Klage nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt war. bildet keinen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrund im Sinne der Paragraphen 529, f ZPO.
Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 529 ZPO wird somit nicht geltend gemacht, weshalb die Eingabe der Klägerin insoweit im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen war (EvBl 1972/78; SZ 47/99 ua), ohne dass es erforderlich gewesen wäre, vorher die Verbesserung des Schriftsatzes durch Anwaltunterfertigung zu veranlassen.Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 529, ZPO wird somit nicht geltend gemacht, weshalb die Eingabe der Klägerin insoweit im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen war (EvBl 1972/78; SZ 47/99 ua), ohne dass es erforderlich gewesen wäre, vorher die Verbesserung des Schriftsatzes durch Anwaltunterfertigung zu veranlassen.
Hinsichtlich der auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren indes nicht in Frage. Die Klägerin wirft den Richtern des Obersten Gerichtshofs nämlich vor, sich bei Erlassung der Entscheidungen zum Nachteil der Klägerin mehrfacher nach dem Strafgesetzbuch zu ahndender Verletzungen ihrer Amtspflichten schuldig gemacht zu haben. Sie macht sohin den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO geltend. In einem solchen Fall muss nach § 539 Abs 1 ZPO vorgegangen und die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlung veranlasst werden.Hinsichtlich der auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren indes nicht in Frage. Die Klägerin wirft den Richtern des Obersten Gerichtshofs nämlich vor, sich bei Erlassung der Entscheidungen zum Nachteil der Klägerin mehrfacher nach dem Strafgesetzbuch zu ahndender Verletzungen ihrer Amtspflichten schuldig gemacht zu haben. Sie macht sohin den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend. In einem solchen Fall muss nach Paragraph 539, Absatz eins, ZPO vorgegangen und die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlung veranlasst werden.
Allerdings wird die Zuleitung der Wiederaufnahmsklage an die zur Strafverfolgung berufene Behörde erst nach Verbesserung der Klageschrift erfolgen können. Diese wurde nämlich von der Klägerin selbst eingebracht und nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt, was gemäß § 27 Abs 1 ZPO erforderlich ist.Allerdings wird die Zuleitung der Wiederaufnahmsklage an die zur Strafverfolgung berufene Behörde erst nach Verbesserung der Klageschrift erfolgen können. Diese wurde nämlich von der Klägerin selbst eingebracht und nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt, was gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO erforderlich ist.
Aus diesem Grund war der Klägerin zur Beseitigung dieses Formgebrechens ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Da gemäß § 534 Abs 2 Z 3 ZPO im Fall des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO die Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO mit der Rechtskraft der Entscheidung des Strafgerichts beginnt, ein Strafverfahren aber bisher offenbar nicht eingeleitet wurde, war eine Fristsetzung zur Verbesserung im Sinne des § 85 Abs 2 ZPO nicht vorzunehmen. Da gemäß Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO im Fall des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO die Notfrist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO mit der Rechtskraft der Entscheidung des Strafgerichts beginnt, ein Strafverfahren aber bisher offenbar nicht eingeleitet wurde, war eine Fristsetzung zur Verbesserung im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO nicht vorzunehmen.