Entscheidungsgründe:
Der am 22. 4. 1920 geborene Michael M***** und die am 31. 8. 1918 geborene Pauline M***** geb. N***** haben am 21. Juli 1967 vor dem Standesamt Gablitz die Ehe geschlossen, die auf Seiten des Mannes die vierte und auf Seiten der Frau die zweite Ehe war. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in *****. Aus der Ehe stammen keine Kinder. Ehepakte wurden nicht errichtet.
Mit der am 20. Jänner 1981 erhobenen Klage begehrte Michael M***** die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, weil dieser durch ihr ehewidriges Verhalten die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Vor mehr als 15 Jahren habe er gemeinsam mit der Beklagten begonnen, einen Pensionsbetrieb aufzubauen. Jahrelang habe er als Baumeister und Maurer und auch bei der Führung der Pension ohne Entlohnung mitgearbeitet. Seit etwa drei Jahren versuche die Beklagte systematisch, ihn zugunsten ihrer Kinder aus dem gemeinsamen Besitz auszuschalten. Sie schließe Liegenschaftsverträge ab, ohne ihn zu fragen und auch gegen seinen Willen. Sie sei aggressiv, besonders wenn sie alkoholisiert sei, sie beschimpfe und bedrohe ihn und werde auch tätlich. Wegen eines solchen Vorfalles habe er im Herbst 1980 Strafanzeige erstattet. Außerdem habe sie aus seinem Zimmer ihm gehörige Gegenstände entfernt und verweigere sie deren Herausgabe. Sie sperre ihn auch aus. Darüber hinaus habe sie ihn in den letzten Jahren vernachlässigt, sie koche und wasche nicht mehr für ihn, räume die Privaträume nicht mehr zusammen und lehne auch seit etwa zwei Jahren den ehelichen Verkehr ab. Sie verbringe auch ihre Freizeit allein und habe an ihm jegliches Interesse verloren.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 12. 1983 machte der Kläger als weitere Eheverfehlung geltend, die Beklagte habe verabredungswidrig ihr Alleineigentum an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** intabulieren lassen, ohne ihm die als Gegenleistung für seinen Verzicht auf seine Liegenschaftshälfte vereinbarte Entschädigung zu leisten. Zur Zeit der Abgabe seiner diesbezüglichen Zustimmungserklärung sei das Scheidungsverfahren bereits anhängig gewesen; er habe somit keinen Grund gehabt, der Beklagten eine unentgeltliche Zuwendung zu machen (vgl. AS 133).In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. 12. 1983 machte der Kläger als weitere Eheverfehlung geltend, die Beklagte habe verabredungswidrig ihr Alleineigentum an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** intabulieren lassen, ohne ihm die als Gegenleistung für seinen Verzicht auf seine Liegenschaftshälfte vereinbarte Entschädigung zu leisten. Zur Zeit der Abgabe seiner diesbezüglichen Zustimmungserklärung sei das Scheidungsverfahren bereits anhängig gewesen; er habe somit keinen Grund gehabt, der Beklagten eine unentgeltliche Zuwendung zu machen vergleiche AS 133).
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt die ihr vorgeworfenen Eheverfehlungen. Sämtliche Liegenschaftstransaktionen einschließlich des Verkaufes des Unternehmens an ihre Tochter seien mit Wissen und Einwilligung des Klägers erfolgt. Die ihr zum Vorwurf gemachten Beschimpfungen, Tätlichkeiten und sonstigen Ehewidrigkeiten träfen nicht zu. Es sei vielmehr der Kläger ihr gegenüber aggressiv, er sei cholerisch und selbst Alkoholiker. Die wiederholten Streitigkeiten seien vom Kläger ausgegangen; im Oktober 1980 habe er ihr gedroht, sie mit dem Haus in die Luft zu sprengen. Er selbst habe eine Reihe von schweren Eheverfehlungen gesetzt und damit die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt. Seit Jahren leiste er keinen Unterhalt mehr, er habe die eheliche Gemeinschaft eigenmächtig und grundlos wiederholt aufgelöst, er sei seit Mitte Februar 1981 in die eheliche Gemeinschaft nicht mehr zurückgekehrt.
In der Tagsatzung vom 9. 2. 1983 brachte die Beklagte ergänzend vor, der Kläger sei im Jahre 1978 geschlechtskrank gewesen; da er von ihr nicht angesteckt worden sei, müsse er ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen gehabt haben. Vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erhob die Beklagte – unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung ihres Begehrens auf Klagsabweisung „wegen Verwirkung des Scheidungsrechtes des Klägers“ – für den Fall der Scheidung einen Mitschuldantrag dahin, daß die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden werde. An Eheverfehlungen machte sie wiederholten Ehebruch des Klägers, dessen Trunkenheit und die damit verbundenen Exzesse, grundlose und eigenmächtige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, obwohl sie wegen ihres Gesundheitszustandes auf seine Hilfe angewiesen gewesen sei, geltend.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Teile. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Die Streitteile unterhielten bereits drei Jahre vor ihrer Eheschließung eine Lebensgemeinschaft; zu deren Beginn war der Kläger noch verheiratet. Im Scheidungsvergleich verpflichtete er sich zur ratenweisen Zahlung eines Betrages von etwa 50.000 S sowie zur Übertragung einer ihm gehörigen Liegenschaft an seine geschiedene Gattin. Der Kläger war vorerst selbständiger Baumeister, zur Zeit der Eheschließung mit der der Beklagten jedoch Bauleiter einer Baufirma. Als solcher hatte er zunächst nur ein monatliches Einkommen von 5.000 S; schon während der Lebensgemeinschaft mit der Beklagten entschlossen sich die Streitteile, auf der Beklagten gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG *****, auf der sich zunächst ein ebenerdiges Wohnhaus befand, einen Pensionsbetrieb zu eröffnen; zu diesem Zweck wurde vor dem Altbestand ein einstöckiges Gebäude errichtet, in dem dann ein Pensionsbetrieb mit 33 Betten eingerichtet wurde. Zur Zeit der Errichtung dieses Gebäudes vereinbarten die Streitteile, daß sowohl der Gebäudewert als auch der Ertrag aus dem künftigen Pensionsbetrieb dem Kläger zur Hälfte zukommen und er nach der Eheschließung auch grundbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaft werden sollte. Für die Errichtung dieses Gebäudes nahm die Beklagte einen größeren Kredit auf, während der Kläger die Planung und Bauleitung übernahm und er auch persönlich Maurerarbeiten neben anderen von der Beklagten entlohnten Arbeitskräften verrichtete. Im Mai 1965 wurde diese Pension als reiner Sommerbetrieb eröffnet; daraus bezog die Beklagte als gewerberechtliche Betriebsinhaberin bei gut ausgelasteter Bettenkapazität ein laufendes Einkommen. Nach der Eheschließung drängte der Kläger nicht sofort auf Durchführung der getroffenen Vereinbarung über seine Eintragung als grundbücherlicher Hälfteeigentümer, er wies seine Frau erst ein Jahr später auf diese Vereinbarung hin; die Beklagte ging jedoch darauf nicht ein. Die Streitteile entschlossen sich dann den Pensionsbetrieb durch Aufstockung des ebenerdigen Wohnhauses zu erweitern, wobei allerdings keine ausdrückliche Vereinbarung mehr über die Besitzverhältnisse zwischen den Streitteilen getroffen wurde. Auch für diesen Bau übernahm der Kläger die Planungsarbeiten sowie die Bauleitung und arbeitete er bei Errichtung des Baues selbst mit; teilweise bezahlte er auch Baumaterial aus seinem eigenen Einkommen. Ab Eröffnung des Pensionsbetriebes war die Beklagte während der Wintermonate sowohl vor als auch teilweise noch nach der Eheschließung in einer Kürschnerei tätig, weil die Einkünfte aus dem Pensionsbetrieb nicht ausreichten, um die laufenden Darlehensrückzahlungen aus dem erwähnten, 10 Jahre laufenden Kredit zu leisten. Nach der Eheschließung richteten sich die Streitteile im aufgestockten Teil des hinteren Gebäudes die Ehewohnung ein. Eine Entlohnung für seine bisherigen Arbeiten bei Errichtung der Baulichkeiten erhielt der Kläger von seiner Frau nicht. Auch nach der Aufstockung des hinteren Gebäudes drängte er nicht weiter auf Einverleibung seines Hälfteeigentumsanteiles im Grundbuch; er ließ die Sache vorläufig auf sich beruhen. Bis zum Jahre 1971 war der Kläger durchgehend unselbständig erwerbstätig; die erwähnten Arbeiten zur Errichtung und Erweiterung des Pensionsbetriebes nahm er in seiner Freizeit vor. Hinsichtlich des ehelichen Aufwandes einigten sich die Streitteile dahin, daß der Kläger wochentags in Wien aß und nur am Abend und an den Wochenenden in *****, und zwar in der Küche des Pensionsbetriebes, verköstigt wurde. Da die Beklagte auch selbst im Pensionsbetrieb aß, wurde im Haushalt nicht gekocht. Ein Wirtschaftsgeld stellte der Kläger seiner Frau nur in den Wintermonaten zur Verfügung, und zwar im Ausmaß etwa der Hälfte seines laufenden Einkommens. Darüber hinaus half der Kläger auch im Pensionsbetrieb, und zwar überwiegend durch Leistung von Hilfsdiensten mit. Bereits in den ersten Ehejahren kam es zu gewissen Differenzen zwischen den Streitteilen und zu wechselseitigen Vorwürfen des Alkoholkonsums. Die Streitteile tranken nämlich öfters mit den Gästen im Pensionsbetrieb mit. Dabei kam es auch zu wechselseitigen ordinären Beschimpfungen. Der Kläger hatte auch den Eindruck, daß seine Frau ihre Kinder aus erster Ehe finanziell zuviel unterstützte. Als im Jahre 1967 die Mutter der Beklagten starb, erbten ihre Töchter aus erster Ehe die neben dem Pensionsbetrieb befindlichen Liegenschaften. Die unmittelbar benachbarte Liegenschaft sollte in weiterer Folge versteigert werden; die Beklagte erwarb dieses Grundstück aus eigenen Mitteln und räumte dem Kläger das Alleineigentum daran ein, weil dieser inzwischen weiterhin auf die Durchführung der erwähnten Vereinbarung, ihn ebenfalls am Eigentum des Pensionsbetriebes zu beteiligen, gedrungen hatte. Mit dieser Eigentumsübertragung gab sich der Kläger auch vorläufig zufrieden. Auf der im Alleineigentum des Klägers befindlichen Liegenschaft EZ ***** KG ***** errichteten die Streitteile ein zweigeschoßiges Wohnhaus, in dem später die eheliche Wohnung etabliert werden sollte. Auch für diesen Bau erbrachte der Kläger die Planung, Bauführung und auch die Arbeitsleistungen. Dieser Bau wurde 1971 ausgeführt. Die Nachbarliegenschaft EZ ***** KG ***** stand infolge des erwähnten Erbganges im Eigentum der Tochter der beklagten Elisabeth P*****, die selbst allerdings in Deutschland lebte. Da die Bettenkapazität des Pensionsbetriebes infolge des sich ausweitenden Autobusreiseverkehrs zu gering geworden war, entschlossen sich die Streitteile, auf der Liegenschaft EZ ***** einen weiteren Bau zu Zwecken des Pensionsbetriebes zu errichten, wozu auch die Tochter der Beklagten ihre Zustimmung gab. Auch für diesen Bau erbrachte der Kläger die Planungsarbeiten, die Bauleitung und auch sonstige Arbeiten bei Errichtung des Baus, wobei dieses Bauwerk sogar noch vor dem schon erwähnten Wohnhaus auf der Liegenschaft EZ ***** fertiggestellt wurde. Durch den Bau auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** konnte der Pensionsbetrieb auf eine Kapazität von etwa 100 Betten erweitert werden. Nach Fertigstellung des Wohnhauses auf der Liegenschaft des Klägers übersiedelten die Streitteile in die dort eingerichtete eheliche Wohnung. Die Finanzierung dieser Baulichkeiten erfolgte aus Einkünften des Pensionsbetriebes, wobei auch der Kläger teilweise Baumaterial aus eigenem Einkommen bezahlte und Arbeitsleistungen erbrachte. Eine Entlohnung erhielt er bei diesen Objekten ebensowenig wie bei den anderen Bauten. Wegen der umfangreichen Erweiterungsarbeiten konnte ein nennenswerter Reingewinn aus dem Pensionsbetrieb nicht gewonnen werden. Im Zuge der Bautätigkeiten erfolgte auch zu dem auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** straßenseitig gerichteten Teil des Pensionsbetriebes ein Zubau, wodurch der Speisesaal vergrößert wurde. Die Erweiterung des Gebäudes erstreckte sich auch auf die im Alleineigentum des Klägers stehende Liegenschaft. Auch hinsichtlich dieser Zubauten entfaltete der Kläger eine gleichartige Tätigkeit wie bisher. Im Oktober 1971 kam es zwischen den Streitteilen zu Differenzen, weil der Kläger im Pensionsbetrieb eine Frau kennengelernt hatte, die einer deutschen Reisegruppe angehörte. Der Kläger verfügte damals schon über eine Wohnung in ***** in der *****. Er blieb damals durch etwa 14 Tage der ehelichen Wohnung fern. Die erwähnte Frau verstarb während ihres Aufenthaltes in Österreich und mußte nach Deutschland überführt werden. In der Folge versöhnten sich die Streitteile wieder. Es herrschte dann Einvernehmen darüber, daß die Tochter der Beklagten aus erster Ehe, Jacqueline, den Pensionsbetrieb in ***** übernehmen sollte; sie besuchte deshalb auch eine Hotelfachschule und absolvierte die Lehrzeit im „elterlichen“ Betrieb. 1975 wurde der Kläger von seinem damaligen Arbeitgeber gekündigt; er war sodann zwei Jahre arbeitslos. Während dieser Zeit arbeitete er auch mehr als bisher im Pensionsbetrieb mit; er war sogar vorübergehend als Beschäftigter gemeldet, allerdings ohne ein Entgelt erhalten zu haben. Im übrigen bezog der Kläger in dieser Zeit keine Arbeitslosenunterstützung. 1977 nahm der Kläger für die Dauer eines Jahres eine unselbständige Arbeit bei einem Baumeister in Altlengbach an. Nach einer weiteren Periode der Arbeitslosigkeit trat der Kläger im April 1980 in den Ruhestand. Während seiner Arbeitslosigkeit wurde der Kläger im Pensionsbetrieb mit verpflegt; trotz Verlangen der Beklagten leistete er von seinem Gehalt als Unselbständiger kein Wirtschaftsgeld. Der Kläger stand diesbezüglich auf dem Standpunkt, daß er dazu nicht verpflichtet sei, weil der gesamte Erlös aus dem Pensionsbetrieb zu dessen Vergrößerung verwendet worden sei und außerdem die Absicht bestanden habe, diesen Betrieb der Tochter zukommen zu lassen. Zu dieser Tochter hatte der Kläger zunehmend ein gestörtes Verhältnis, weil er der Meinung war, daß sie zu wenig im Pensionsbetrieb mitarbeite. Diesbezüglich kam es dann auch zu Auseinandersetzungen mit der Beklagten, weil diese sich auf die Seite ihrer Tochter stellte und sie gegenüber dem Kläger in Schutz nahm. Der Kläger hingegen fühlte sich als ausgenützt, weil er meinte, daß er am Erlös aus dem Pensionsbetrieb nicht richtig beteiligt worden sei, wie dies ja den ursprünglichen Vereinbarungen entsprochen hätte. Während der Tätigkeit des Klägers in Altlengbach wurde ihm der Führerschein wegen Lenkens eines PKWs in alkoholisiertem Zustand abgenommen. Im Jahr 1977 kam es zwischen den Streitteilen und der Tochter der Beklagten, Elisabeth P*****, über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** zu Meinungsverschiedenheiten, wobei Elisabeth P***** auf dem Standpunkt stand, auch Eigentümerin des auf der Liegenschaft von den Streitteilen errichteten Gebäudes zu sein, worauf die Streitteile eine Klage gegen Elisabeth P***** dahin einbrachten, daß diese wegen der auf der Liegenschaft errichteten Baulichkeiten dulden müsse, daß das Eigentumsrecht für die Streitteile einverleibt werde. In diesem im November 1978 anhängig gemachten Verfahren einigten sich die Streitteile dahin, daß durch einen Sachverständigen der Verkehrswert der Liegenschaft festzustellen sei, während im Verfahren selbst Ruhen vereinbart wurde. Außerhalb der Verhandlung kamen die Prozeßparteien überein, daß die dortigen Kläger die Liegenschaft zu dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert kaufen sollten. Mit 31. 12. 1978 ging die Beklagte in Pension und wurde der Betrieb von der Tochter der Beklagten, Jacqueline T*****, übernommen. Zu dieser Zeit war das eheliche Verhältnis der Streitteile wieder etwas besser; der Kläger hatte an sich nichts dagegen, daß die Tochter der Beklagten zum Betrieb der Pension auch Eigentümerin der dazu gehörenden Liegenschaften würde; er war allerdings nicht damit einverstanden, daß die Angelegenheit nicht mehr mit ihm besprochen wurde. Tatsächlich übertrug die Beklagte die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit den darauf befindlichen Baulichkeiten und den Pensionsbetrieb mit Kauf- und Heiratsgutbestellungsvertrag vom 23. 1. 1979 an ihre Tochter Jacqueline, wobei ein Gesamtkaufpreis von 800.000 S vereinbart wurde und die Beklagte einen Betrag von 100.000 S ihrer Tochter als Heiratsgut zuwandte. Der Restkaufpreis von 700.000 S sollte in zehn Jahren bezahlt werden, wobei in den ersten fünf Jahren als Betriebsübergabe 7.000 S monatlich und in den folgenden fünf Jahren je 5.000 S monatlich wertgesichert bezahlt werden sollten. Der Kläger war im Ergebnis mit der Übertragung der Liegenschaft samt Pensionsbetrieb an die Tochter einverstanden, nicht jedoch damit, daß er von dem vereinbarten Kaufpreis praktisch nichts erhalten sollte, weil dies ebenfalls der ursprünglich zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung widersprach. Während des Rechtsstreites über die Liegenschaft EZ ***** KG ***** schlug der Kläger der Tochter der Beklagten Jacqueline vor, im rückwärtigen Bereich der Grundstücke ein Nachbargrundstück als Ersatzobjekt anzukaufen, was dann tatsächlich geschehen ist, wobei allerdings die Beklagte den Kaufpreis aufbrachte und das Grundstück sofort ins Alleineigentum ihrer Tochter übertragen wurde. Diese Schenkung der Beklagten wurde dem Kläger zwar mitgeteilt, erfolgte jedoch nicht mit seinem Einverständnis. Nach Verlegung der Ehewohnung der Streitteile in das auf der Liegenschaft des Klägers errichtete Haus wurde in den Sommermonaten, wie schon in den früheren Jahren, im Haushalt der Streitteile nicht gekocht, sondern im Pensionsbetrieb gegessen. In den Wintermonaten jedoch kochte die Beklagte in der ehelichen Wohnung. Ein Haushaltsgeld gab der Kläger nicht ab, da er einerseits selbst im Pensionsbetrieb mitarbeitete oder während seiner vorübergehenden Berufstätigkeit in Altlengbach die Auffassung vertrat, daß der eheliche Aufwand aus den Erlösen des Pensionsbetriebes bestritten werden müßte. In der Zeit nach Übernahme des Pensionsbetriebes durch Jacqueline T***** kam es zunehmend zu einer Verschlechterung des ehelichen Verhältnisses, weil der Kläger der Ansicht war, daß Jacqueline als Inhaberin des Pensionsbetriebes zu wenig arbeitete, die Beklagte jedoch die Partei ihrer Tochter ergriff. Letztere arbeitete dann auch vorübergehend ca. 1 Jahr lang bei K*****. In dieser Zeit führte die Beklagte den Pensionsbetrieb unter Mithilfe des Klägers. Die Erträgnisse aus dem Pensionsbetrieb bezog in diesem Zeitraum die Beklagte. Im Frühjahr 1979 entschloß sich Jacqueline T*****, auf dem von der Beklagten bezahlten und in ihrem Eigentum stehenden Grundstück EZ ***** KG *****, zur Erweiterung des Pensionsbetriebes ein neues Gästehaus zu errichten; der Kläger erklärte sich diesbezüglich zur Mithilfe bereit, weil er damals ohnedies beschäftigungslos war. Allerdings verlangte der Kläger, daß er für diese Tätigkeit wie die anderen Arbeiter bezahlt werden müsse. Da sich Jacqueline T***** dann auf den Standpunkt stellte, daß ein Entgelt nicht vereinbart worden sei, klagte der Kläger seine Leistungen beim Handelsgericht Wien ein. In diesem Verfahren wurde am 27. 8. 1982 ein Vergleich geschlossen, in welchem sich Jacqueline T***** verpflichtete, dem Kläger zur endgültigen Abgeltung seiner Tätigkeit einen Betrag von 105.000 S in Monatsraten von 5.000 S beginnend mit 15. 11. 1982, zu bezahlen. Wegen dieser Verschlechterung des Verhältnisses hielt sich der Kläger dann dem Pensionsbetrieb fern und aß dort auch nichts mehr. Er erteilte Jacqueline T***** seinerseits Hausverbot in der ehelichen Wohnung, woran sich diese jedoch nicht hielt. Wegen der herrschenden Spannungen verließ der Kläger dann das eheliche Schlafzimmer und zog in ein eigenes Zimmer in der ehelichen Wohnung. Am 7. 10. 1980 stützte der Kläger in dem von ihm benützten Zimmer in leicht alkoholisiertem Zustand. Er verletzte sich dabei am Ellenbogen und an der rechten Schulter. Weil sich die Beklagte bei ihrer Tochter im Pensionsbetrieb aufgehalten hatte, rief er seine Schwester in Wilhelmsburg an und bat sie, ihn abzuholen, er hielt es hier nicht mehr aus. Diese fuhr tatsächlich mit ihrer Tochter nach ***** und wollte den Kläger abholen; dabei kam es zwischen der Schwester des Klägers und der Beklagten zu einem Wortwechsel, weil die Beklagte geäußert hatte, der Kläger sei nur besoffen. Als die Schwester des Klägers dann meinte, warum so etwas überhaupt notwendig sei, ging die Beklagte auf sie los und drängte sie bei der Gartentüre hinaus. Auf der Fahrt nach Wilhelmsburg in die Wohnung der Schwester des Klägers wurde dann festgestellt, daß der Kläger tatsächlich verletzt war; 2 Tage später fuhr er ins Krankenhaus St. Pölten, wo er behandelt wurde. Der Kläger blieb dann eine Woche bei seiner Schwester in Wilhelmsburg; am 14. 10. 1980 am Nachmittag rief die Beklagte bei ihrer Schwägerin an und verlangte den Kläger. Diese leugnete zunächst die Anwesenheit des Klägers, weil sie nicht wollte, daß neuerlich Streitigkeiten entstünden, worauf die Beklagte später noch einmal anrief. Bei dieser Gelegenheit beschimpfte die Beklagte ihre Schwägerin mit den Worten: „Die Nachbarn sagen, das Auto steht vor der Tür, dir zahle ich es heim du Hure“. Die Beklagte rief in der Folge ein weiteres Mal bei ihrer Schwägerin an; dabei sagte sie zum Kläger: „Lebend kommst du mir nicht mehr ins Haus, du Sauhund“. Der Kläger erstattete daraufhin am 14. 10. 1980 die Anzeige beim Gendarmeriepostenkommando ***** wegen gefährlicher Drohung, wozu die Beklagte auch am 15. 10. 1980 vernommen wurde; dabei leugnete sie eine derartige Drohung. Allerdings erstattete die Beklagte am gleichen Tage eine Stunde später ebenfalls beim Gendarmeriepostenkommando ***** eine Anzeige gegen den Kläger dahingehend, er hätte am 7. 10. 1980 sie mit den Worten bedroht: „Gehts ma aus den Augen, ich möcht euch nimmer sehen, ich spreng euch in die Luft. Ich spreng euch alle in die Luft, denn ich war bei den Pionieren“. Außerdem habe er an diesem Tage versucht, sie über Stufen hinunterzustoßen. Der Kläger leugnete bei seiner Vernehmung diese Drohung und erklärte, es handle sich bloß um eine Gegenmaßnahme der Beklagten auf seine eigene Anzeige wegen gefährlicher Drohung. Als die Beklagte in weiterer Folge verreiste, paßte der Kläger auf zwei in der ehelichen Wohnung befindlichen Hunde auf. Nach ihrer Rückkehr kam es jedoch neuerlich zu Differenzen zwischen den Streitteilen, insbesonders, weil der Kläger bemerkt hatte, daß aus seinem Zimmer einige ihm gehörige Gegenstände entfernt worden waren. Er wandte sich diesbezüglich an den nunmehrigen Klagevertreter, welcher die Beklagte mit Schreiben vom 11. 1. 1980 aufforderte, die Gegenstände dem Kläger unverzüglich wieder auszufolgen bzw. an ihren bisherigen Standort zurückzubringen. Vorher hatte die Beklagte den Kläger, der seine Schlüssel nicht mit hatte, einmal nicht in die eheliche Wohnung gelassen; die Beklagte hatte die Schlüssel in der Zwischenzeit aus seinen Kleidern an sich genommen; sie öffnete dem Kläger erst, nachdem dieser die Intervention der Gendarmerie erbeten hatte. Daraufhin gab sie ihm die Schlüssel mit Ausnahme jener für den Pensionsbetrieb heraus. Zu Weihnachten 1980 verließ der Kläger endgültig die eheliche Wohnung, um den Streitigkeiten mit der Beklagten aus dem Weg zu gehen; er wohnt seither in seiner Wiener Wohnung. Im Jänner 1981 beauftragte der Kläger den nunmehrigen Klagevertreter mit der Einbringung der Scheidungsklage. Im März oder April 1981 trat der nunmehrige Beklagtenvertreter, der die Streitteile auch im Verfahren gegen Elisabeth P***** vertreten hatte, an die Beklagte heran, weil der für die Verbücherung der Liegenschaft EZ ***** KG ***** erwirkte Rangordnungsbescheid im Mai 1981 ablief. Die Beklagte hatte ursprünglich vorgeschlagen, die im oben genannten außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Vorgangsweise, daß die Liegenschaft EZ *****, KG *****, von den Streitteilen gemeinsam gekauft werden müßte, dahingehend abzuändern, daß diese direkt ins Eigentum der Tochter der Beklagten, Jacqueline T*****, übertragen würde; damit war jedoch Elisabeth P***** nicht einverstanden. Die Beklagte erteilte dem nunmehrigen Beklagtenvertreter den Auftrag, einen Kaufvertrag dahingehend zu errichten, daß der Kläger seinen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an die Beklagte verkauft und hat Ersterer mit dem Kläger keinen Kontakt aufgenommen. Gleichzeitig beauftragte ihn die Beklagte, einen Schenkungsvertrag zu errichten, worin die Beklagte die gesamte Liegenschaft an ihre Tochter Jacqueline T***** überträgt. Dr. G***** nahm an, daß die Beklagte mit dem Kläger sich diesbezüglich geeinigt hätte. Tatsächlich hat der Kläger jedoch erklärt, daß er auf das Grundstück keinen Wert lege, er wolle nicht bezahlen, er wolle lediglich seine beim Bau des darauf befindlichen Gebäudes erbrachten Arbeitsleistungen abgegolten haben. Unter dieser Voraussetzung unterfertigte er am 10. 4. 1981 auch den Kaufvertrag, ohne den darin ersichtlichen Kaufpreis erhalten zu haben. Am 15. 4. 1981 unterfertigte die Beklagte und ihre Tochter den Schenkungsvertrag, womit Letzterer das Alleineigentumsrecht an der Liegenschaft EZ *****, KG *****, eingeräumt wurde und ist dieses dann später auch verbüchert worden. Der Kläger hatte allerdings bereits mit 28. 3. 1981 an das zuständige Finanzamt hinsichtlich der anfallenden Grunderwerbsteuer mitgeteilt, daß er auf das Grundstück keinen Wert lege, die Klägerin den Kaufpreis allein bezahle und dieser Verzicht lediglich auf das Grundstück und nicht auf seine Leistungen beim Bau des darauf befindlichen Hauses bezogen sei. Am 7. 10. 1983 im Anschluß an die Berufungsverhandlung in der von der Beklagten gegen den Kläger angestrengten Unterhaltsklage, welche dann rechtskräftig abgewiesen wurde, fuhr die Beklagte dem Kläger vom Gerichtsgebäude zu seiner Wiener Wohnung nach, wodurch er sich bedroht fühlte. Der von der Beklagten dazu benützte PKW wurde von einem dem Kläger unbekannten Mann gelenkt, welcher dann zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte bereits ausgestiegen war und sich in Richtung des Wohnhauses des Klägers entfernt hatte, auf den inzwischen ebenfalls aus seinem PKW ausgestiegenen Kläger losfuhr, sodaß dieser zur Seite springen mußte um einen Unfall zu vermeiden. Dem genannten Unterhaltsverfahren vor dem Bezirksgericht Fünfhaus wurde ein Pensionseinkommen des Klägers ab 1. 1. 1982 von monatlich netto 9.061,80 S zuzüglich zweier Sonderzahlungen jährlich zugrunde gelegt, während das Pensionseinkommen der Beklagten monatlich 2.226,30 S betrug. Die im Notariatsakt vom 23. 1. 1979 vereinbarten Kaufpreisraten hatte die Beklagte von Jacqueline T***** bereits teilweise bezogen. Die Beklagte wohnt nach wie vor in der ehelichen Wohnung.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß beide Ehegatten schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG gesetzt haben, wodurch die Ehe unheilbar zerrüttet worden sei. Ein Abwägen der beiderseitigen Verhaltensweisen ergäbe ein gleichteiliges Verschulden. Eine der wesentlichen Mitursachen an der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses liege in der Weigerung der Beklagten, den Kläger entsprechend der ursprünglich getroffenen Vereinbarung an der Wertsteigerung ihrer Liegenschaft nach Errichtung des Pensionsbetriebes sowie an den Erträgnissen dieses Betriebes zu beteiligen. Dieser Umstand habe zu jenen Spannungen geführt, welche schließlich das eheliche Verhältnis real verschlechtert haben, nämlich zu wechselseitigen groben Beschimpfungen und zu unterschiedlichen Auffassungen, über die Beitragsleistung zum ehelichen Aufwand. Eine Unterhaltsverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten liege nicht vor. Die festgestellte Bedrohung des Klägers durch die Beklagte während eines Telefongespräches der Streitteile sei auch als schwere Eheverfehlung der Beklagten zu werten, wobei jedoch nicht verkannt werden dürfe, daß es auch sonst zu gröberen Beschimpfungen gekommen und auch der Kläger diesbezüglich nicht zimperlich gewesen sei. Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft falle als Eheverfehlung dem Kläger zur Last, weil von einer berechtigten Reaktionshandlung nicht mehr gesprochen werden könne. Obwohl die Beklagte dadurch, daß sie der vom Kläger gemachten Einschränkung bezüglich seines Verzichtes auf sein Hälfteeigentum an der EZ ***** der Katastralgemeinde ***** keine Rechnung getragen habe, eine weitere Eheverfehlung gesetzt habe, sei das Verschulden der Beklagten an der Ehezerrüttung im Vergleich zum eigenen Verschulden des Klägers nicht so augenscheinlich und offenkundig hervortretend, daß das überwiegende Verschulden der Beklagten hätte festgestellt werden können.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß beide Ehegatten schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG gesetzt haben, wodurch die Ehe unheilbar zerrüttet worden sei. Ein Abwägen der beiderseitigen Verhaltensweisen ergäbe ein gleichteiliges Verschulden. Eine der wesentlichen Mitursachen an der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses liege in der Weigerung der Beklagten, den Kläger entsprechend der ursprünglich getroffenen Vereinbarung an der Wertsteigerung ihrer Liegenschaft nach Errichtung des Pensionsbetriebes sowie an den Erträgnissen dieses Betriebes zu beteiligen. Dieser Umstand habe zu jenen Spannungen geführt, welche schließlich das eheliche Verhältnis real verschlechtert haben, nämlich zu wechselseitigen groben Beschimpfungen und zu unterschiedlichen Auffassungen, über die Beitragsleistung zum ehelichen Aufwand. Eine Unterhaltsverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten liege nicht vor. Die festgestellte Bedrohung des Klägers durch die Beklagte während eines Telefongespräches der Streitteile sei auch als schwere Eheverfehlung der Beklagten zu werten, wobei jedoch nicht verkannt werden dürfe, daß es auch sonst zu gröberen Beschimpfungen gekommen und auch der Kläger diesbezüglich nicht zimperlich gewesen sei. Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft falle als Eheverfehlung dem Kläger zur Last, weil von einer berechtigten Reaktionshandlung nicht mehr gesprochen werden könne. Obwohl die Beklagte dadurch, daß sie der vom Kläger gemachten Einschränkung bezüglich seines Verzichtes auf sein Hälfteeigentum an der EZ ***** der Katastralgemeinde ***** keine Rechnung getragen habe, eine weitere Eheverfehlung gesetzt habe, sei das Verschulden der Beklagten an der Ehezerrüttung im Vergleich zum eigenen Verschulden des Klägers nicht so augenscheinlich und offenkundig hervortretend, daß das überwiegende Verschulden der Beklagten hätte festgestellt werden können.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und erachtete auch die Rechtsrüge als unbegründet. Wenn die Berufungswerberin ausführe, es könne ihr nicht als Eheverfehlung angelastet werden, daß sie der vom Kläger gemachten Einschränkung bezüglich seines Verzichtes auf sein Hälfteeigentum an der EZ ***** der Katastralgemeinde ***** keine Rechnung getragen habe, weil für sie keine Verpflichtung auf Berücksichtigung dieser Einschränkung bestanden habe, so verkenne sie das Wesen des ihr in diesem Zusammenhang vorgeworfenen ehewidrigen Verhaltens. In gleicher Weise gehe die Berufungswerberin am Kern der ihr angelasteten Eheverfehlungen vorbei, wenn sie meine, daß in der Nichteinhaltung der in Rede stehenden vermögensrechtlichen Vereinbarungen nie eine Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG erblickt werden könne; dem Kläger wäre es nämlich freigestanden, seine behaupteten Ansprüche im Rechtswege, bei aufrechter Ehe durch Klage, nach Scheidung durch Antragstellung im Sinne der §§ 81 ff. EheG, geltend zu machen. Damit ließe die Berufungswerberin bereits erkennen, daß es ihr an der wahren ehelichen Gesinnung fehle, sie bestätige damit den ihr vom Kläger gemachten Vorwurf, ihn bei Verfügungen über das gemeinsam Geschaffene auszuschließen. Eine schwere Eheverfehlung liege dann vor, wenn unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe als einer auf Liebe, Treue, Achtung und Fürsorge aufgebauten, grundsätzlich alle Lebensbereiche der Gatten umfassenden ehelichen Gemeinschaft das Verhalten eines Ehegatten objektiv geeignet sei, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, bedeute schon die Tatsache, daß die Beklagte den Kläger bei Verfügungen über und im Zusammenhang mit ihrem Pensionsbetrieb, an dessen Ausbau der Kläger maßgebenden Anteil gehabt habe, nicht beigezogen oder zumindestens die Angelegenheiten mit ihm nicht näher durchbesprochen, ihn also nicht als Ehepartner behandelt habe, dies entgegen den ihr bekannten Intentionen des Klägers, eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG. Daß der Kläger das Verhalten der Beklagten längere Zeit ohne Erhebung der Scheidungsklage hingenommen habe, nehme ihm nicht die Berechtigung, sein Klagebegehren auf diese Vorfälle zu stützen, zumal die Beklagte ihr ehewidriges Verhalten bis über die Einbringung der Scheidungsklage hinaus fortgesetzt habe. Im übrigen sei es durchaus verständlich, daß der Kläger mit der Einbringung der Klage zunächst in der Erwartung zögerte, daß die Beklagte ihr ehewidriges Verhalten auch noch ändern werde. Verzeihung sei der vom gekränkten Ehegatten zum Ausdruck gebrachte Entschluß, ein von ihm zunächst als Eheverfehlung empfundenes Verhalten des anderen Ehegatten nicht mehr als solches zu betrachten und die Ehe fortzusetzen. Aus dem Gesamtverhalten des Klägers ergebe sich weder schlüssig noch ausdrücklich, daß er den Ausschluß von Verfügungen über den „gemeinsamen Besitz“ nicht mehr als Eheverfehlung der Beklagten angesehen habe. Eine Verzeihung könne daher schon aus diesem Grunde nicht angenommen werden. Die schon vom Erstgericht als schwere Eheverfehlung gewerteten Beschimpfungen und die Drohung der Beklagten am 14. 10. 1980 gingen über lediglich milieubedingte Unmutsäußerungen doch wohl hinaus, sie könnten auch nicht als Reaktionshandlung auf ein vorangegangenes ehewidriges Verhalten des Klägers entschuldigt werden. Der Kläger hätte zu diesem Zeitpunkt den ehelichen Haushalt bereits seit einer Woche verlassen gehabt und sich in der Wohnung seiner Schwester befunden, die ihm am 7. 10. 1980 nach einem Sturz, bei dem er sich verletzte, zu Hilfe gekommen sei. Die Beklagte habe sich, wie unbestritten feststehe, zum Zustand des Klägers lediglich dahin geäußert, daß dieser „nur besoffen“ sei. Schließlich mache die Berufungswerberin noch mangelnde sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens des Klägers im Sinn des § 49 Satz 2 EheG geltend. Nach dem festgestellten Sachverhalt könne weder gesagt werden, daß die Verfehlungen der Beklagten erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen worden seien, noch daß ein Zusammenhang zwischen den Verfehlungen der Beklagten und dem Verhalten des Klägers bestehe, sodaß bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren sittlich nicht als zulässig habe erkannt werden können. Die Eheverfehlungen des Klägers wägen auch nicht unverhältnismäßig schwerer als jene der Beklagten. An diesem Ergebnis ändere sich nichts, berücksichtige man das Wirbelsäulenleiden der Beklagten; der Hinweis in der Berufung, daß die Beklagte bereits 75 Jahre alt sei, sei unrichtig; die Beklagte sei Jahr 1918 geboren. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes erweise sich somit frei von Rechtsirrtum. Auch die Feststellung des gleichteiligen Verschuldens der Ehegatten beruhe auf einer zutreffenden Berücksichtigung des Gesamtverhaltens beider Ehegatten.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und erachtete auch die Rechtsrüge als unbegründet. Wenn die Berufungswerberin ausführe, es könne ihr nicht als Eheverfehlung angelastet werden, daß sie der vom Kläger gemachten Einschränkung bezüglich seines Verzichtes auf sein Hälfteeigentum an der EZ ***** der Katastralgemeinde ***** keine Rechnung getragen habe, weil für sie keine Verpflichtung auf Berücksichtigung dieser Einschränkung bestanden habe, so verkenne sie das Wesen des ihr in diesem Zusammenhang vorgeworfenen ehewidrigen Verhaltens. In gleicher Weise gehe die Berufungswerberin am Kern der ihr angelasteten Eheverfehlungen vorbei, wenn sie meine, daß in der Nichteinhaltung der in Rede stehenden vermögensrechtlichen Vereinbarungen nie eine Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG erblickt werden könne; dem Kläger wäre es nämlich freigestanden, seine behaupteten Ansprüche im Rechtswege, bei aufrechter Ehe durch Klage, nach Scheidung durch Antragstellung im Sinne der Paragraphen 81, ff. EheG, geltend zu machen. Damit ließe die Berufungswerberin bereits erkennen, daß es ihr an der wahren ehelichen Gesinnung fehle, sie bestätige damit den ihr vom Kläger gemachten Vorwurf, ihn bei Verfügungen über das gemeinsam Geschaffene auszuschließen. Eine schwere Eheverfehlung liege dann vor, wenn unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe als einer auf Liebe, Treue, Achtung und Fürsorge aufgebauten, grundsätzlich alle Lebensbereiche der Gatten umfassenden ehelichen Gemeinschaft das Verhalten eines Ehegatten objektiv geeignet sei, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, bedeute schon die Tatsache, daß die Beklagte den Kläger bei Verfügungen über und im Zusammenhang mit ihrem Pensionsbetrieb, an dessen Ausbau der Kläger maßgebenden Anteil gehabt habe, nicht beigezogen oder zumindestens die Angelegenheiten mit ihm nicht näher durchbesprochen, ihn also nicht als Ehepartner behandelt habe, dies entgegen den ihr bekannten Intentionen des Klägers, eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG. Daß der Kläger das Verhalten der Beklagten längere Zeit ohne Erhebung der Scheidungsklage hingenommen habe, nehme ihm nicht die Berechtigung, sein Klagebegehren auf diese Vorfälle zu stützen, zumal die Beklagte ihr ehewidriges Verhalten bis über die Einbringung der Scheidungsklage hinaus fortgesetzt habe. Im übrigen sei es durchaus verständlich, daß der Kläger mit der Einbringung der Klage zunächst in der Erwartung zögerte, daß die Beklagte ihr ehewidriges Verhalten auch noch ändern werde. Verzeihung sei der vom gekränkten Ehegatten zum Ausdruck gebrachte Entschluß, ein von ihm zunächst als Eheverfehlung empfundenes Verhalten des anderen Ehegatten nicht mehr als solches zu betrachten und die Ehe fortzusetzen. Aus dem Gesamtverhalten des Klägers ergebe sich weder schlüssig noch ausdrücklich, daß er den Ausschluß von Verfügungen über den „gemeinsamen Besitz“ nicht mehr als Eheverfehlung der Beklagten angesehen habe. Eine Verzeihung könne daher schon aus diesem Grunde nicht angenommen werden. Die schon vom Erstgericht als schwere Eheverfehlung gewerteten Beschimpfungen und die Drohung der Beklagten am 14. 10. 1980 gingen über lediglich milieubedingte Unmutsäußerungen doch wohl hinaus, sie könnten auch nicht als Reaktionshandlung auf ein vorangegangenes ehewidriges Verhalten des Klägers entschuldigt werden. Der Kläger hätte zu diesem Zeitpunkt den ehelichen Haushalt bereits seit einer Woche verlassen gehabt und sich in der Wohnung seiner Schwester befunden, die ihm am 7. 10. 1980 nach einem Sturz, bei dem er sich verletzte, zu Hilfe gekommen sei. Die Beklagte habe sich, wie unbestritten feststehe, zum Zustand des Klägers lediglich dahin geäußert, daß dieser „nur besoffen“ sei. Schließlich mache die Berufungswerberin noch mangelnde sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens des Klägers im Sinn des Paragraph 49, Satz 2 EheG geltend. Nach dem festgestellten Sachverhalt könne weder gesagt werden, daß die Verfehlungen der Beklagten erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen worden seien, noch daß ein Zusammenhang zwischen den Verfehlungen der Beklagten und dem Verhalten des Klägers bestehe, sodaß bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren sittlich nicht als zulässig habe erkannt werden können. Die Eheverfehlungen des Klägers wägen auch nicht unverhältnismäßig schwerer als jene der Beklagten. An diesem Ergebnis ändere sich nichts, berücksichtige man das Wirbelsäulenleiden der Beklagten; der Hinweis in der Berufung, daß die Beklagte bereits 75 Jahre alt sei, sei unrichtig; die Beklagte sei Jahr 1918 geboren. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes erweise sich somit frei von Rechtsirrtum. Auch die Feststellung des gleichteiligen Verschuldens der Ehegatten beruhe auf einer zutreffenden Berücksichtigung des Gesamtverhaltens beider Ehegatten.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten, mit der die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, allenfalls im Sinne des Ausspruches des alleinigen, zumindest aber überwiegenden Scheidungsverschuldens des Klägers angestrebt wird.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten, mit der die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, allenfalls im Sinne des Ausspruches des alleinigen, zumindest aber überwiegenden Scheidungsverschuldens des Klägers angestrebt wird.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.