Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu. Bei juristischen Personen sei zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die Kenntnis des Schadens und des maßgeblichen Sachverhalts durch das zur Vertretung nach außen berufene Organ erforderlich; dessen Wissen sei der geschädigten Gesellschaft zuzurechnen. Daß dieses Organ ein schadensverursachendes Verhalten gesetzt habe, habe keinen Einfluß auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens an die Gesellschaft und damit auf den Beginn der Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruches gegenüber einem Dritten. Dr.F***** sei offenkundig mit der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin auch nach außen hin betraut gewesen; daher müsse sich diese dessen Verhalten zurechnen lassen. Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn Dr.F***** lediglich als Generalbevollmächtigter seiner allein vertretungsbefugten Ehegattin anzusehen wäre; diese müsse sich die schadensverursachenden Handlungen ihres Gatten zurechnen lassen, was wiederum zu Lasten der Gemeinschuldnerin durchschlage. Das Klagebegehren sei daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Schadenersatzansprüche von S 115.200 sA dem Grunde nach zur Gänze als zu Recht bestehend festgestellt werden; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zwar zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, daß zur Frage des Beginnes der Verjährungsfrist hinsichtlich Schadenersatzklagen einer geschädigten juristischen Person gegen Dritte, wenn das schädigende Verhalten von einem vertretungsbefugten Organ desselben gesetzt wurde, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dies trifft zu; jedoch ist diese Frage nicht entscheidungswesentlich, sodaß auf die Argumente des Klägers zu dieser Frage, der unter Berufung auf die E JBl 1966, 371 meint, in einem solchen Fall müsse auch die Verjährungsfrist gegenüber einem Dritten, der zumindest im fahrlässigen Zusammenwirken mit dem betrügerisch agierenden Organ gehandelt habe, erst mit der Kenntnis eines nicht dolos handelnden Organs bzw der übrigen Gesellschafter zu laufen beginnen, ebensowenig eingegangen zu werden braucht wie auf die Frage, ob die Verjährungsfrist in einem solchen Fall nicht auch fünf Jahre beträgt (vgl § 25 Abs 6 GmbHG; Reich-Rohrwig, GmbHRecht 139). Die allseitige rechtliche Prüfungspflicht ergibt nämlich, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers bereits dem Grunde nach zu verneinen ist.Dies trifft zu; jedoch ist diese Frage nicht entscheidungswesentlich, sodaß auf die Argumente des Klägers zu dieser Frage, der unter Berufung auf die E JBl 1966, 371 meint, in einem solchen Fall müsse auch die Verjährungsfrist gegenüber einem Dritten, der zumindest im fahrlässigen Zusammenwirken mit dem betrügerisch agierenden Organ gehandelt habe, erst mit der Kenntnis eines nicht dolos handelnden Organs bzw der übrigen Gesellschafter zu laufen beginnen, ebensowenig eingegangen zu werden braucht wie auf die Frage, ob die Verjährungsfrist in einem solchen Fall nicht auch fünf Jahre beträgt vergleiche Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG; Reich-Rohrwig, GmbHRecht 139). Die allseitige rechtliche Prüfungspflicht ergibt nämlich, daß der Schadenersatzanspruch des Klägers bereits dem Grunde nach zu verneinen ist.
Die unrichtige Bezeichnung des Leistungsgegenstandes durch die beklagte Partei war zwar rechtswidrig und erfolgte auch schuldhaft, weil deren Organen die Falschbezeichnung bekannt und bewußt war. Zweck der abgabenrechtlichen Vorschriften des § 132 a Abs 6 Z 3 BAO und des § 11 USt ist es aber nicht, Gesellschafter des Vertragspartners vor Schäden durch rechnerische Manipulationen ihrer Organe zu schützen, sondern den Finanzbehörden die nötige Transparenz der abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte zu verschaffen, die sie in die Lage versetzen soll, die Abgaben richtig zu bemessen. Zwischen dem Verbot der Fehlbezeichnung und der eingetretenen Belastung der Gesellschaft mit den Baukosten für das Schwimmbecken des Ehepaares F***** fehlt es daher am nötigen Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene Schäden zu haften ist, die jene Verbotsnorm gerade verhindern wollte (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 149 ff mwN). Aus der Verletzung dieser Vorschrift kann daher keine Haftung der beklagten Partei für die der Gemeinschuldnerin erwachsene Belastung mit den Baukosten abgeleitet werden.Die unrichtige Bezeichnung des Leistungsgegenstandes durch die beklagte Partei war zwar rechtswidrig und erfolgte auch schuldhaft, weil deren Organen die Falschbezeichnung bekannt und bewußt war. Zweck der abgabenrechtlichen Vorschriften des Paragraph 132, a Absatz 6, Ziffer 3, BAO und des Paragraph 11, USt ist es aber nicht, Gesellschafter des Vertragspartners vor Schäden durch rechnerische Manipulationen ihrer Organe zu schützen, sondern den Finanzbehörden die nötige Transparenz der abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte zu verschaffen, die sie in die Lage versetzen soll, die Abgaben richtig zu bemessen. Zwischen dem Verbot der Fehlbezeichnung und der eingetretenen Belastung der Gesellschaft mit den Baukosten für das Schwimmbecken des Ehepaares F***** fehlt es daher am nötigen Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene Schäden zu haften ist, die jene Verbotsnorm gerade verhindern wollte (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 149 ff mwN). Aus der Verletzung dieser Vorschrift kann daher keine Haftung der beklagten Partei für die der Gemeinschuldnerin erwachsene Belastung mit den Baukosten abgeleitet werden.
Dr.F*****, dem von den geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern stillschweigend eine umfassende Vollmacht eingeräumt worden war, konnte die Gesellschaft in deren Rahmen unbeschränkt vertreten. Durch die Belastung der Gesellschaft mit den Baukosten für sein und seiner Gattin privates Schwimmbecken hatte dieser zwar ein an sich unzulässiges Insichgeschäft vorgenommen, weil dadurch die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter gefährdet wurden. Aus folgenden Überlegungen muß jedoch eine nachträgliche stillschweigende Genehmigung nicht nur durch seine Gattin, sondern auch durch die übrigen Geschäftsführer, nämlich die Brüder S*****, angenommen werden:
Diese wußten, daß Privatausgaben der Firma angelastet wurden; sie duldeten dies nicht nur beim Ehepaar F*****, sondern verschafften sich selbst auch derartige Vorteile, drängten aber nie auf Überprüfung der Höhe der jeden einzelnen auf diese Weise verschafften Vorteile und gegenseitige Verrechnung, weil sie annahmen, daß sich diese Beträge in Grenzen halten würden. Sie wußten auch vom Bau des Schwimmbeckens im Garten der Villa des Ehepaares F*****. Aufgrund der oben geschilderten Gepflogenheiten mußten sie damit rechnen, daß auch die - nicht allzu hohen - Kosten für das Schwimmbad des Ehepaares F***** als Gesellschaftsausgaben verbucht werden würden; da sie trotz Kenntnis des Baus keine Schritte zur Überprüfung in dieser Richtung unternahmen und auch dem Ehepaar F***** die Belastung der Gesellschaft mit diesen Kosten nicht verboten, ist von der nachträglichen stillschweigenden Genehmigung auch dieses Insichgeschäfts durch die übrigen Geschäftsführer der GmbH auszugehen. Die Genehmigung der übrigen Geschäftsführer genügt gemäß § 25 Abs 4 GmbHG; nicht notwendig ist es, daß alle Gesellschafter das Geschäft genehmigen (Reich-Rohrwig, GmbHRecht 118 f; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5 390), sodaß die Kenntnis der vierten Gesellschafterin, der Firma R*****, über die nichts näheres bekannt ist, unerheblich ist.Diese wußten, daß Privatausgaben der Firma angelastet wurden; sie duldeten dies nicht nur beim Ehepaar F*****, sondern verschafften sich selbst auch derartige Vorteile, drängten aber nie auf Überprüfung der Höhe der jeden einzelnen auf diese Weise verschafften Vorteile und gegenseitige Verrechnung, weil sie annahmen, daß sich diese Beträge in Grenzen halten würden. Sie wußten auch vom Bau des Schwimmbeckens im Garten der Villa des Ehepaares F*****. Aufgrund der oben geschilderten Gepflogenheiten mußten sie damit rechnen, daß auch die - nicht allzu hohen - Kosten für das Schwimmbad des Ehepaares F***** als Gesellschaftsausgaben verbucht werden würden; da sie trotz Kenntnis des Baus keine Schritte zur Überprüfung in dieser Richtung unternahmen und auch dem Ehepaar F***** die Belastung der Gesellschaft mit diesen Kosten nicht verboten, ist von der nachträglichen stillschweigenden Genehmigung auch dieses Insichgeschäfts durch die übrigen Geschäftsführer der GmbH auszugehen. Die Genehmigung der übrigen Geschäftsführer genügt gemäß Paragraph 25, Absatz 4, GmbHG; nicht notwendig ist es, daß alle Gesellschafter das Geschäft genehmigen (Reich-Rohrwig, GmbHRecht 118 f; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5 390), sodaß die Kenntnis der vierten Gesellschafterin, der Firma R*****, über die nichts näheres bekannt ist, unerheblich ist.
Durch diese Genehmigung scheidet ein Mißbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers Dr.F*****, der das Geschäft mit der beklagten Partei ungültig machen und diese zur Schadensgutmachung in Form der Refundierung des erhaltenen Werklohns verpflichten würde, von vornherein aus. Im übrigen lägen auf Seiten der beklagten Partei die hiefür nötigen Voraussetzungen - absichtliches Zusammenwirken mit dem Vertreter, um die GmbH zu schädigen oder zumindest grob fahrlässige Nichtkenntnis des bewußten Mißbrauchs des Vertreters (Reich-Rohrwig aaO 122; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 391 f) - nicht vor. Besteht aber kein materieller Anspruch, erübrigt sich ein Eingehen auf die Verjährungsfrage.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.