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Entscheidung 8 Ob 528/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob528/84

Entscheidungsdatum

23.05.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Abwesenheitspflegschaftssache H*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Abwesenheitskurators Dr. Heinz-Volker Strobl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 1984, GZ 44 R 3013/84-13, womit der Rekurs des Abwesenheitskurators gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 15. November 1983, GZ 4 P 22/83-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag Dris. Heinz-Volker Strobl, der in der Abwesenheitspflegschaftssache des am ***** geborenen H***** zum Abwesenheitskurator bestellt worden war, auf Bestimmung seiner Kosten ab.

Das Rekursgericht wies dessen Rekurs als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Abwesenheitskurators ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig;

Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei der Entscheidung des Erstgerichts über die Bestimmung der Kosten des Abwesenheitskurators um eine solche im Kostenpunkt handelt vergleiche SZ 9/214; 8 Ob 348/65; 7 Ob 28/70; 1 Ob 98, 115/73 ua). Auch der Beschluss der zweiten Instanz betraf diesen Entscheidungsgegenstand. Beschlüsse der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausnahmslos unanfechtbar, unabhängig davon, ob es sich um eine mit dem erstgerichtlichen Beschluss übereinstimmende Entscheidung handelt (Fasching römisch vier, 458; 4 Ob 513/78 ua), ob sie nur ein Formalerkenntnis bildet vergleiche 4 Ob 513/78, 5 Ob 308/81 ua) bzw ob sie die Entscheidung über Kosten ablehnt oder für zulässig erklärt (SZ 6/260 uza). Im Kostenpunkt ist daher auch ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Rekurs als verspätet zurückgewiesen wurde, unzulässig (1 Ob 579/76 ua). Ein solcher Fall liegt hier vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war, ohne dass auf die Ausführungen in der Sache selbst eingegangen werden konnte (EvBl 1970/212; 4 Ob 513/78; 8 Ob 555/83 ua).

Textnummer

E123556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00528.840.0523.000

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JJT_19840523_OGH0002_0080OB00528_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung