Die vom Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Es ist zwar in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die neuerliche Geltendmachung einer schon vom Berufungsgericht verworfenen Mängelrüge in der Revision nicht unstatthaft (ÖA 1987, 113 ua); die vom Berufungsgericht dazu dargelegten Erwägungen finden jedoch die volle Zustimmung des Obersten Gerichtshofes. Wie schon mehrfach ausgsprochen wurde (EFSlg. 53.990; 51.259; 48.378 = 48.379 uva), bedarf es im Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft keiner weiteren anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung mehr, wenn - wie es hier der Fall ist - ein serologisches Gutachten schlüssig eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von mehr als 99,99 % ergibt. Die in der Revision wiederholten Überlegungen des Klägers, die er Fachmeinungen entnahm, sind vom Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis auf den neuesten Stand der serologischen Erkenntnismethoden, die auch in diesem Falle Anwendung fanden, widerlegt worden. Dagegen konnte der Kläger rn der Revision nichts Stichhältiges vorbringen. Die Mängelrüge der Revision ist somit ungerechtfertigt. Eine Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens ist, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergibt, nicht vorzufinden (§ 510 Abs 3 ZPO).Es ist zwar in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die neuerliche Geltendmachung einer schon vom Berufungsgericht verworfenen Mängelrüge in der Revision nicht unstatthaft (ÖA 1987, 113 ua); die vom Berufungsgericht dazu dargelegten Erwägungen finden jedoch die volle Zustimmung des Obersten Gerichtshofes. Wie schon mehrfach ausgsprochen wurde (EFSlg. 53.990; 51.259; 48.378 = 48.379 uva), bedarf es im Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft keiner weiteren anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung mehr, wenn - wie es hier der Fall ist - ein serologisches Gutachten schlüssig eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von mehr als 99,99 % ergibt. Die in der Revision wiederholten Überlegungen des Klägers, die er Fachmeinungen entnahm, sind vom Berufungsgericht zutreffend mit dem Hinweis auf den neuesten Stand der serologischen Erkenntnismethoden, die auch in diesem Falle Anwendung fanden, widerlegt worden. Dagegen konnte der Kläger rn der Revision nichts Stichhältiges vorbringen. Die Mängelrüge der Revision ist somit ungerechtfertigt. Eine Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens ist, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergibt, nicht vorzufinden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Geht man bei der rechtlichen Beurteilung des Falles aber von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Kläger den für einen Erfolg seiner Klage gemäß § 164 b ABGB vorausgesetztkn Beweis über solche Umstände, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften könnten, mißlungen ist. Die Revision bleibt demnach ohne Erfolg.Geht man bei der rechtlichen Beurteilung des Falles aber von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Kläger den für einen Erfolg seiner Klage gemäß Paragraph 164, b ABGB vorausgesetztkn Beweis über solche Umstände, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften könnten, mißlungen ist. Die Revision bleibt demnach ohne Erfolg.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.