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Entscheidung 8 Ob 53/06m×

Entscheidung 8 Ob 53/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob53/06m

Entscheidungsdatum

11.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich B*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer, Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Michael H*****, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in Villach, als Verlassenschaftskurator, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. Februar 2006, GZ 2 R 37/06b-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch ein unter Kündigungsverzicht geschlossener Mietvertrag durch Paragraph 1116 a, ABGB erfasst wird. Den Vertragspartnern steht es zwar frei, die Anwendung des Paragraph 1116 a, ABGB entweder ganz auszuschließen oder inhaltlich abzuändern. Allerdings muss ein Verzicht auf das gesetzliche Kündigungsrecht des Paragraph 1116 a, ABGB unzweideutig erklärt sein (RIS-Justiz RS0021092; SZ 28/217; 10 Ob 42/00z). Aus der bloßen Erklärung des Vermieters, für eine bestimmte Zeit (hier: bis 31. 1. 2007) auf die Ausübung des Kündigungsrechtes zu verzichten, kann kein Verzicht des Vermieters auf das Kündigungsrecht gemäß Paragraph 1116 a, ABGB abgeleitet werden (SZ 28/217; MietSlg 27.201; Würth in Rummel³ Paragraph 1116 a, ABGB Rz 5).

Aus welchen besonderen Umständen hier davon auszugehen wäre, dass ein Verzicht des Vermieters auf das Kündigungsrecht hinsichtlich des nicht dem MRG unterliegenden Wohnungsmietvertrages vorliegt, zeigt die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision nicht auf. Darauf, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes und der Revision die Eventualmaxime für Einwendungen im Aufkündigungsverfahren nicht gilt, muss daher nicht näher eingegangen werden.

Anmerkung

E80848 8Ob53.06m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in immolex 2006,343/134 - immolex 2006/134 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00053.06M.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20060511_OGH0002_0080OB00053_06M0000_000

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