Bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Revision ist vorerst davon auszugehen, daß die von den Klägerinnen - hier als Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO - geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (Jud. 56). Nach dem diesbezüglich präzisierten Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes über den es entschieden hat, ist die Revision in beiden der verbundenen Rechtssachen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.Bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Revision ist vorerst davon auszugehen, daß die von den Klägerinnen - hier als Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO - geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (Jud. 56). Nach dem diesbezüglich präzisierten Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes über den es entschieden hat, ist die Revision in beiden der verbundenen Rechtssachen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Es ist nicht erwiesen, daß es durch eine Blendwirkung des Fahrzeuges des Getöteten zu dem gegenständlichen Unfall gekommen wäre, etwa dadurch, daß dieser trotz Gegenverkehrs aufgeblendet hätte, bzw. daß eine derartige Blendwirkung mitursächlich für den Unfall gewesen wäre. Im Zuge der Beweiswürdigung führte das Erstgericht noch aus, es wäre wohl möglich, daß beim Erstbeklagten der subjektive Eindruck einer Aufblendung der Scheinwerfer des entgegenkommenden Fahrzeuges dadurch eingetreten sei, daß der entgegenkommende Lenker (S*****) das vor dem Erstbeklagten fahrende Fahrzeug passiert habe und dadurch die Abschirmwirkung des vor dem Erstbeklagten fahrenden Fahrzeuges weggefallen sei und der Erstbeklagte dadurch den Eindruck hätte haben können, der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges (S*****) habe die Schweinwerfer aufgeblendet; in diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß in Linkskurven, wie der Erstbeklagte eine zu befahren gehabt hätte, immer mit Blendungseffekten eines entgegenkommenden Fahrzeuges gerechnet werden müsse. Unfallsursache sei aber nicht eine Blendwirkung des Fahrzeuges des Getöteten gewesen, sondern das unbestrittene Schleudern des vom Erstbeklagten gelenkten PKWs infolge Bremsung aus überhöhter Fahrgeschwindigkeit.
Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß als Mitverschulden des getöteten Fahrzeuglenkers lediglich eine von diesem veranlaßte Blendung eingewendet worden sei. Diese sei aber nicht erwiesen worden, weshalb ein Mitverschulden des Getöteten nicht angenommen werden könne. Wenn sich der Erstbeklagte subjektiv geblendet gefühlt und er deshalb das unfallverursachende Bremsmanöver eingeleitet haben sollte, sei ihm rechtlich entgegenzuhalten, daß er seine Fahrgeschwindigkeit gemäß § 20 StVO den konkreten Umständen angepaßt haben müßte und er daher nur eine solche Geschwindigkeit hätte einhalten dürfen, bei der auch im Falle der Notwendigkeit eines Bremsmanövers die Gewähr gegeben gewesen wäre, daß er nicht ins Schleudern und damit auf die Gegenfahrbahn komme. Den Erstbeklagten treffe daher das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Das Feststellungsbegehren sei daher in vollem Umfang gerechtfertigt und nicht nur im Ausmaß von 2/3, wie dies bereits rechtskräftig festgestellt sei.Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß als Mitverschulden des getöteten Fahrzeuglenkers lediglich eine von diesem veranlaßte Blendung eingewendet worden sei. Diese sei aber nicht erwiesen worden, weshalb ein Mitverschulden des Getöteten nicht angenommen werden könne. Wenn sich der Erstbeklagte subjektiv geblendet gefühlt und er deshalb das unfallverursachende Bremsmanöver eingeleitet haben sollte, sei ihm rechtlich entgegenzuhalten, daß er seine Fahrgeschwindigkeit gemäß Paragraph 20, StVO den konkreten Umständen angepaßt haben müßte und er daher nur eine solche Geschwindigkeit hätte einhalten dürfen, bei der auch im Falle der Notwendigkeit eines Bremsmanövers die Gewähr gegeben gewesen wäre, daß er nicht ins Schleudern und damit auf die Gegenfahrbahn komme. Den Erstbeklagten treffe daher das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Das Feststellungsbegehren sei daher in vollem Umfang gerechtfertigt und nicht nur im Ausmaß von 2/3, wie dies bereits rechtskräftig festgestellt sei.
Das Berufungsgericht erachtete die von den Beklagten in ihrer Berufung vorgetragene Bekämpfung der „tatsächlichen Annahme“ des Erstgerichtes, es sei nicht erwiesen, daß es zum Unfall durch eine Blendwirkung des Fahrzeuges des Getöteten etwa dadurch, daß er trotz Gegenverkehrs ausgeblendet hätte, gekommen wäre bzw. daß eine derartige (beim Erstbeklagten eingetretene) Blendwirkung mitursächlich für den Unfall gewesen wäre, als unbegründet. Die Beweisergebnisse ließen in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr zu, als die Bejahung der Möglichkeit, daß der Erstbeklagte den subjektiven Eindruck einer (tatsächlich gar nicht geschehenen) Aufblendung der Scheinwerfer an dem von Richard S***** gelenkten PKW gehabt hätte. Damit sei den Beklagten der ihnen obliegende Beweis der Richtigkeit der von ihnen zur Begründung des eingewendeten Mitverschuldens des Richard S***** aufgestellten Behauptung nicht gelungen, daß der dem Erstbeklagten entgegenkommende Richard S***** an seinem PKW die Scheinwerfer aufgeblendet, also entgegen der Vorschrift des § 99 Abs. 4 lit c KFG 1967 das Fernlicht eingeschaltet gehabt habe, wodurch der Erstbeklagte so geblendet worden sei, daß er ein Bremsmanöver habe einleiten müssen, durch das in der Folge sein Fahrzeug ins Schleudern geraten sei. Den erstmals in der Berufungsschrift anklingenden Einwand, Richard S***** habe möglicherweise an seinem PKW nicht vorschriftsmäßig an seinem PKW das Abblendlicht nicht vorschriftswidrig eingestellt gehabt, wodurch der Erstbeklagte auch geblendet worden sein könnte, hätten die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht erhoben, sodaß das Berufungsgericht auf diese Neuerung, die sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohnedies auch nicht feststellen ließe, nicht einzugehen gehabt habe. Die Prüfung des behaupteten Mitverschuldens sei nach ständiger Rechtsprechung auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die in erster Instanz konkret eingewendet worden seien. Die Wunschvorstellung der Berufungswerber, der Erstbeklagte sei ausschließlich durch eine von Richard S***** rechtswidrig und schuldhaft erzeugte Blendwirkung zu einem Bremsmanöver veranlaßt worden, das zum gegenständlichen Unfall geführt habe und ohne welches es zum Schleudern des PKWs und damit zum Unfall gar nicht gekommen wäre, scheitere schon an der Fassung des Schuldvorwurfes des Strafgerichtes, an den das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO gebunden sei. Daraus folge, daß die Beklagten auch mit ihrer Rechtsrüge nicht durchdringen könnten und vom Alleinverschulden des Erstbeklagten auszugehen sei.Das Berufungsgericht erachtete die von den Beklagten in ihrer Berufung vorgetragene Bekämpfung der „tatsächlichen Annahme“ des Erstgerichtes, es sei nicht erwiesen, daß es zum Unfall durch eine Blendwirkung des Fahrzeuges des Getöteten etwa dadurch, daß er trotz Gegenverkehrs ausgeblendet hätte, gekommen wäre bzw. daß eine derartige (beim Erstbeklagten eingetretene) Blendwirkung mitursächlich für den Unfall gewesen wäre, als unbegründet. Die Beweisergebnisse ließen in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr zu, als die Bejahung der Möglichkeit, daß der Erstbeklagte den subjektiven Eindruck einer (tatsächlich gar nicht geschehenen) Aufblendung der Scheinwerfer an dem von Richard S***** gelenkten PKW gehabt hätte. Damit sei den Beklagten der ihnen obliegende Beweis der Richtigkeit der von ihnen zur Begründung des eingewendeten Mitverschuldens des Richard S***** aufgestellten Behauptung nicht gelungen, daß der dem Erstbeklagten entgegenkommende Richard S***** an seinem PKW die Scheinwerfer aufgeblendet, also entgegen der Vorschrift des Paragraph 99, Absatz 4, Litera c, KFG 1967 das Fernlicht eingeschaltet gehabt habe, wodurch der Erstbeklagte so geblendet worden sei, daß er ein Bremsmanöver habe einleiten müssen, durch das in der Folge sein Fahrzeug ins Schleudern geraten sei. Den erstmals in der Berufungsschrift anklingenden Einwand, Richard S***** habe möglicherweise an seinem PKW nicht vorschriftsmäßig an seinem PKW das Abblendlicht nicht vorschriftswidrig eingestellt gehabt, wodurch der Erstbeklagte auch geblendet worden sein könnte, hätten die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht erhoben, sodaß das Berufungsgericht auf diese Neuerung, die sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohnedies auch nicht feststellen ließe, nicht einzugehen gehabt habe. Die Prüfung des behaupteten Mitverschuldens sei nach ständiger Rechtsprechung auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die in erster Instanz konkret eingewendet worden seien. Die Wunschvorstellung der Berufungswerber, der Erstbeklagte sei ausschließlich durch eine von Richard S***** rechtswidrig und schuldhaft erzeugte Blendwirkung zu einem Bremsmanöver veranlaßt worden, das zum gegenständlichen Unfall geführt habe und ohne welches es zum Schleudern des PKWs und damit zum Unfall gar nicht gekommen wäre, scheitere schon an der Fassung des Schuldvorwurfes des Strafgerichtes, an den das Zivilgericht gemäß Paragraph 268, ZPO gebunden sei. Daraus folge, daß die Beklagten auch mit ihrer Rechtsrüge nicht durchdringen könnten und vom Alleinverschulden des Erstbeklagten auszugehen sei.
Demgegenüber beharren die Beklagten in ihrer Revision auf dem Standpunkt, Richard S***** treffe ein Mitverschulden an dem Unfall im Ausmaß von 1/3. Zu diesem Ergebnis hätten die Vorinstanzen kommen müssen, wenn sie es nicht unterlassen hätten, weitere entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen. So fehle die Feststellung, in welcher Entfernung der vor dem Erstbeklagten in gleicher Richtung fahrende PKW am entgegenkommenden Fahrzeug des Getöteten vorbeigefahren sei und in welchem Winkel das Scheinwerferlicht des entgegenkommenden Fahrzeuges den Erstbeklagten getroffen habe. Die erstgenannte Feststellung wäre entscheidungswesentlich gewesen, weil der Erstrichter vermutet habe, daß der Erstbeklagte nur subjektiv den Eindruck gehabt habe, vom entgegenkommenden Fahrzeug geblendet zu werden, weil nach Passieren des vor dem Erstbeklagten fahrenden Fahrzeuges die Abschirmwirkung weggefallen sei. Zu der gewünschten zweiten Feststellung wären die Untergerichte verpflichtet gewesen, weil der Lenker eines Fahrzeuges vom Scheinwerferlicht eines entgegenkommenden Fahrzeuges nur dann geblendet werde, wenn das Fernlicht eingeschaltet sei. Es wäre auch notwendig gewesen, zu klären, ob die Begegnung der beiden vor dem Erstbeklagten fahrenden Fahrzeuge in der Kurve oder bereits in der Geraden erfolgt sei und festzustellen, aus welchen Gründen der Erstbeklagte sein Fahrzeug abgebremst habe, wenn davon ausgegangen werde, daß S***** nicht mit Fernlicht entgegengekommen sei. Auf Grund der weiteren zu treffenden Feststellungen hätten die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß tatsächlich der Erstbeklagte nur deshalb ein Bremsmanöver eingeleitet habe, weil der Getötete ihm mit aufgeblendeten Scheinwerfern, also mit Fernlicht, entgegengekommen sei. Diesen Ausführungen der Revisionswerber ist zu entgegnen, daß sie damit keine im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden Feststellungsmängel aufzeigen, sondern lediglich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung und Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen versuchen. Mit der Rechtsrüge können tatsächliche Feststellungen nämlich nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (vgl. Fasching IV 329; RZ 1967, 105 ua). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze, der nur dann vorliegt, wenn der Schluß des Richters logisch ist (6 Ob 654/81), wird von den Revisionswerbern aber nicht aufgezeigt. Sie versuchen bloß ausgehend von im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen des Erstgerichtes darzulegen, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht mit jedem einzelnen Argument ihrer Berufung auseinandergesetzt habe, was von ihnen auch noch ausdrücklich als Verfahrensmangel nach § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO gerügt wird. Eine solche Verpflichtung des Berufungsgerichtes besteht aber nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegt, wenn bei der Begründung dieser Entscheidung Umstände nicht erwähnt wurden, die noch hätten erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch hätte angestellt werden können. Schließlich ist in der Feststellung, etwas könnte nicht festgestellt werden, auch eine Tatsachenfeststellung zu erblicken, und gehört die Äußerung einer solchen Meinung durch das Berufungsgericht zu der der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Beweiswürdigung (3 Ob 518/81). Im übrigen übersehen die Revisionswerber, - wie die Vorinstanzen auch zutreffend erkannten - daß sie die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Richard S***** trifft und jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (ZVR 1979/58; ZVR 1981/84 uva). Der von ihnen Richard S***** als Mitverschulden angelastete Vorwurf bestand aber lediglich darin, daß dieser trotz des entgegenkommenden Fahrzeuges des Erstbeklagten die Scheinwerfer aufgeblendet habe. Da die diesbezüglich allenfalls offen gebliebene Unklarheit zu Lasten der Beklagten geht und sie den Vorwurf einer Verletzung des § 14 KFG erstmalig in der Berufung erhoben haben, hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnt, auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 14 KFG im Rahmen der Frage eines Mitverschuldens des verunglückten Ehemannes und Vaters der Klägerinnen einzugehen. Diese dem Berufungsgericht nunmehr in der Revision vorgeworfene Unterlassung stellt daher weder einen Mangel des Berufungsverfahrens noch einen der Rechtsrüge zuzuzählenden Feststellungsmangel dar.Demgegenüber beharren die Beklagten in ihrer Revision auf dem Standpunkt, Richard S***** treffe ein Mitverschulden an dem Unfall im Ausmaß von 1/3. Zu diesem Ergebnis hätten die Vorinstanzen kommen müssen, wenn sie es nicht unterlassen hätten, weitere entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen. So fehle die Feststellung, in welcher Entfernung der vor dem Erstbeklagten in gleicher Richtung fahrende PKW am entgegenkommenden Fahrzeug des Getöteten vorbeigefahren sei und in welchem Winkel das Scheinwerferlicht des entgegenkommenden Fahrzeuges den Erstbeklagten getroffen habe. Die erstgenannte Feststellung wäre entscheidungswesentlich gewesen, weil der Erstrichter vermutet habe, daß der Erstbeklagte nur subjektiv den Eindruck gehabt habe, vom entgegenkommenden Fahrzeug geblendet zu werden, weil nach Passieren des vor dem Erstbeklagten fahrenden Fahrzeuges die Abschirmwirkung weggefallen sei. Zu der gewünschten zweiten Feststellung wären die Untergerichte verpflichtet gewesen, weil der Lenker eines Fahrzeuges vom Scheinwerferlicht eines entgegenkommenden Fahrzeuges nur dann geblendet werde, wenn das Fernlicht eingeschaltet sei. Es wäre auch notwendig gewesen, zu klären, ob die Begegnung der beiden vor dem Erstbeklagten fahrenden Fahrzeuge in der Kurve oder bereits in der Geraden erfolgt sei und festzustellen, aus welchen Gründen der Erstbeklagte sein Fahrzeug abgebremst habe, wenn davon ausgegangen werde, daß S***** nicht mit Fernlicht entgegengekommen sei. Auf Grund der weiteren zu treffenden Feststellungen hätten die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß tatsächlich der Erstbeklagte nur deshalb ein Bremsmanöver eingeleitet habe, weil der Getötete ihm mit aufgeblendeten Scheinwerfern, also mit Fernlicht, entgegengekommen sei. Diesen Ausführungen der Revisionswerber ist zu entgegnen, daß sie damit keine im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden Feststellungsmängel aufzeigen, sondern lediglich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung und Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen versuchen. Mit der Rechtsrüge können tatsächliche Feststellungen nämlich nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind vergleiche Fasching römisch vier 329; RZ 1967, 105 ua). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze, der nur dann vorliegt, wenn der Schluß des Richters logisch ist (6 Ob 654/81), wird von den Revisionswerbern aber nicht aufgezeigt. Sie versuchen bloß ausgehend von im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen des Erstgerichtes darzulegen, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht mit jedem einzelnen Argument ihrer Berufung auseinandergesetzt habe, was von ihnen auch noch ausdrücklich als Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gerügt wird. Eine solche Verpflichtung des Berufungsgerichtes besteht aber nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegt, wenn bei der Begründung dieser Entscheidung Umstände nicht erwähnt wurden, die noch hätten erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch hätte angestellt werden können. Schließlich ist in der Feststellung, etwas könnte nicht festgestellt werden, auch eine Tatsachenfeststellung zu erblicken, und gehört die Äußerung einer solchen Meinung durch das Berufungsgericht zu der der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Beweiswürdigung (3 Ob 518/81). Im übrigen übersehen die Revisionswerber, - wie die Vorinstanzen auch zutreffend erkannten - daß sie die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Richard S***** trifft und jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht (ZVR 1979/58; ZVR 1981/84 uva). Der von ihnen Richard S***** als Mitverschulden angelastete Vorwurf bestand aber lediglich darin, daß dieser trotz des entgegenkommenden Fahrzeuges des Erstbeklagten die Scheinwerfer aufgeblendet habe. Da die diesbezüglich allenfalls offen gebliebene Unklarheit zu Lasten der Beklagten geht und sie den Vorwurf einer Verletzung des Paragraph 14, KFG erstmalig in der Berufung erhoben haben, hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnt, auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 14, KFG im Rahmen der Frage eines Mitverschuldens des verunglückten Ehemannes und Vaters der Klägerinnen einzugehen. Diese dem Berufungsgericht nunmehr in der Revision vorgeworfene Unterlassung stellt daher weder einen Mangel des Berufungsverfahrens noch einen der Rechtsrüge zuzuzählenden Feststellungsmangel dar.
Der Revision mußte somit der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.