Entscheidungsgründe:
Die Beklagte, deren Ehe mit F* mit Urteil vom 20. September 1976 geschieden wurde, bewohnt auf der Liegenschaft EZ * der KG * in der * die Wohnung Tür Nr 29 im vierten Stock auf der Stiege 1 des Blockes C, die aus vier Zimmern samt Nebenräumen im Ausmaß von 76,92 m2 besteht.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung dieser Wohnung. Sie habe mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1975 vom Verein der Freunde des Wohnungseigentums jenen Anteil der Liegenschaft EZ * KG St. * gekauft, der der oben bezeichneten Wohnung entspreche. Diese stelle eine Eigentumswohnung im Sinne des WEG dar. Sie habe mit diesem Kaufvertrag das ausschließliche Recht auf Benützung und alleinige Verfügung hinsichtlich dieser Wohnung erworben. Die Beklagte benütze diese Wohnung ohne jeden Rechtstitel. Sie habe die Wohnung als Ehegattin des F* bezogen. Dieser habe die Wohnung an den Verein der Freunde des Wohnungseigentums rückübertragen, da er die Mittel für die Wohnung nicht habe aufbringen können. Da die Beklagte ihr seinerzeitiges Benützungsrecht ausschließlich aus dem Kauf dieser Wohnung durch ihren Ehegatten abgeleitet habe, habe sie nach dem Verkauf der Wohnung durch ihren geschiedenen Gatten an den Verein der Freunde des Wohnungseigentums und deren Weiterverkauf an die Klägerin keinerlei Rechte zur Benützung dieser Wohnung mehr.
Die Beklagte wendet ein, sie habe die Wohnung seinerzeit gemeinsam mit ihrem Gatten gekauft, wobei dieser allerdings allein als Käufer aufgeschienen sei, weil dies nach den Bestimmungen des WEG 1948 nicht anders möglich gewesen sei. Sie habe die Wohnung mitfinanziert und es habe sich um die Ehewohnung gehandelt. Die Klägerin sei die Freundin und Lebensgefährtin ihres geschiedenen Gatten. Die Klageführung verstoße gegen die guten Sitten.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Es traf auf Grund des Kaufvertrages vom 16. Juli 1955 die Feststellung, daß der Verein der Freunde des Wohnungseigentums mit diesem Kaufvertrag der Klägerin einen Anteil der Liegenschaft EZ * der KG * um den Kaufpreis von S 26.900,-- verkauft und übergeben habe und daß dieser Liegenschaftsanteil der auf der genannten Liegenschaft errichteten Wohnung Nr 29 im Block C auf Stiege 1 im vierten Stock entspreche.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Klägerin sei im Sinne des § 1 Abs 1 erster Satz WEG 1975, als Wohnungseigentümerin der von der Beklagten bewohnten Wohnung anzusehen. Die Beklagte besitze keinen Rechtstitel für die Benützung dieser Wohnung. Selbst wenn von der Behauptung der Beklagten ausgegangen würde, daß sie die Wohnung bei aufrechter Ehe gemeinsam mit ihrem Gatten angekauft und mitfinanziert und es sich um die Ehewohnung gehandelt habe, die Klägerin die Freundin und Lebensgefährtin des geschiedenen Gatten der Beklagten wäre, könnte dies nicht zur Abweisung der Klage führen. Die Bestimmungen der Anfechtungsordnung und des § 879 Abs 1 ABGB kämen nicht zur Anwendung. Der Vertrag verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten. Die Beklagte habe sich bei Abschluß des Kaufvertrages der Klägerin nicht in einer Gläubigerposition gegenüber ihrem Gatten oder der Klägerin befunden. Dem geschiedenen Gatten der Beklagten sei als Wohnungseigentümer bzw Wohnungseigentumsbewerber oder Anwartschaftsberechtigtem das alleinige Verfügungsrecht über die Wohnung zugestanden, er habe den Liegenschaftsanteil samt der zugehörigen Wohnung an den Verein der Freunde des Wohnungseigentums zurückverkaufen können. Habe die Beklagte die Wohnung mitfinanziert, so verschaffe ihr dies nur einen Schadenersatzanspruch gegen den geschiedenen Gatten. Gegen den Ankauf der Wohnung durch die Klägerin bestünden jedoch keine Bedenken. Die Bestimmungen des § 97 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 412/75 könnten nicht herangezogen werden, weil diese Bestimmungen erst mit 1. Jänner 1976 in Kraft getreten seien.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Klägerin sei im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz WEG 1975, als Wohnungseigentümerin der von der Beklagten bewohnten Wohnung anzusehen. Die Beklagte besitze keinen Rechtstitel für die Benützung dieser Wohnung. Selbst wenn von der Behauptung der Beklagten ausgegangen würde, daß sie die Wohnung bei aufrechter Ehe gemeinsam mit ihrem Gatten angekauft und mitfinanziert und es sich um die Ehewohnung gehandelt habe, die Klägerin die Freundin und Lebensgefährtin des geschiedenen Gatten der Beklagten wäre, könnte dies nicht zur Abweisung der Klage führen. Die Bestimmungen der Anfechtungsordnung und des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB kämen nicht zur Anwendung. Der Vertrag verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten. Die Beklagte habe sich bei Abschluß des Kaufvertrages der Klägerin nicht in einer Gläubigerposition gegenüber ihrem Gatten oder der Klägerin befunden. Dem geschiedenen Gatten der Beklagten sei als Wohnungseigentümer bzw Wohnungseigentumsbewerber oder Anwartschaftsberechtigtem das alleinige Verfügungsrecht über die Wohnung zugestanden, er habe den Liegenschaftsanteil samt der zugehörigen Wohnung an den Verein der Freunde des Wohnungseigentums zurückverkaufen können. Habe die Beklagte die Wohnung mitfinanziert, so verschaffe ihr dies nur einen Schadenersatzanspruch gegen den geschiedenen Gatten. Gegen den Ankauf der Wohnung durch die Klägerin bestünden jedoch keine Bedenken. Die Bestimmungen des Paragraph 97, ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 412/75 könnten nicht herangezogen werden, weil diese Bestimmungen erst mit 1. Jänner 1976 in Kraft getreten seien.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung der Klage ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 2.000,-- übersteigt. Im Berufungsverfahren stellten die Parteien außer Streit, daß der Verein der Freunde des Wohnungseigentums bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG * sei.
Das Berufungsgericht führte aus, Wohnungseigentum als dingliches Recht eines Miteigentümers könne gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975 erst durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben werden. Nach dem außerstreitgestellten Sachverhalt sei bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft der Verein der Freunde des Wohnungseigentums. Die Klägerin sei daher nicht Wohnungseigentümerin. Es stünden ihr nur Rechte als Wohnungsbewerberin gegenüber dem genannten Verein als Wohnungseigentumsorganisator zu. Sie könne nur von diesem im Sinne des § 23 Abs 2 Z 1 WEG 1975 verlangen, die zugesagte Wohnung übergeben zu erhalten. Da die Klägerin nach dem Parteivorbringen weder im Besitze der gegenständlichen Wohnung sei, noch in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten stehe, sei sie nicht dazu legitimiert, von der Beklagten die Räumung der Wohnung zu verlangen.Das Berufungsgericht führte aus, Wohnungseigentum als dingliches Recht eines Miteigentümers könne gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG 1975 erst durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben werden. Nach dem außerstreitgestellten Sachverhalt sei bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft der Verein der Freunde des Wohnungseigentums. Die Klägerin sei daher nicht Wohnungseigentümerin. Es stünden ihr nur Rechte als Wohnungsbewerberin gegenüber dem genannten Verein als Wohnungseigentumsorganisator zu. Sie könne nur von diesem im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 1975 verlangen, die zugesagte Wohnung übergeben zu erhalten. Da die Klägerin nach dem Parteivorbringen weder im Besitze der gegenständlichen Wohnung sei, noch in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten stehe, sei sie nicht dazu legitimiert, von der Beklagten die Räumung der Wohnung zu verlangen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.
Die Beklagte stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.