Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist im Sinne der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile zufolge mangelnder Spruchreife gerechtfertigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig; sie ist im Sinne der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile zufolge mangelnder Spruchreife gerechtfertigt.
Bei der Annahme der Vorinstanzen, es liege hier ein im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens begründetes öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis vor - zur Frage eines solchen siehe Binder in Schwimann ABGB Rz 3 zu § 968 sowie SZ 57/83, SZ 60/2 ua) -, sodaß über ein Begehren auf Herausgabe des Verwahrnisses die Verwaltungsbehörden zu entscheiden hätten, handelt es sich, wie auch die Streitteile in ihren Rechtsmittelschriften übereinstimmend erkennen, um ein völliges Mißverständnis. Lediglich die verwaltungsbehördliche Beschlagnahme und Verfallserklärung gegenüber der Immuno AG waren Akte der Hoheitsverwaltung, die jedoch durch den Verwaltungsgerichtshof und in der Folge im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug behoben wurden. Ebenso hatte wegen der auch nach dem Wegfall der Bescheide über die Beschlagnahme und den Verfall unterbliebenen Rückstellung der beiden Schimpansen durch die Republik Österreich an die Immuno AG über deren gegen die Republik Österreich gerichtete Klage auf Rückstellung gemäß Art 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof zu erkennen.Bei der Annahme der Vorinstanzen, es liege hier ein im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens begründetes öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis vor - zur Frage eines solchen siehe Binder in Schwimann ABGB Rz 3 zu Paragraph 968, sowie SZ 57/83, SZ 60/2 ua) -, sodaß über ein Begehren auf Herausgabe des Verwahrnisses die Verwaltungsbehörden zu entscheiden hätten, handelt es sich, wie auch die Streitteile in ihren Rechtsmittelschriften übereinstimmend erkennen, um ein völliges Mißverständnis. Lediglich die verwaltungsbehördliche Beschlagnahme und Verfallserklärung gegenüber der Immuno AG waren Akte der Hoheitsverwaltung, die jedoch durch den Verwaltungsgerichtshof und in der Folge im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug behoben wurden. Ebenso hatte wegen der auch nach dem Wegfall der Bescheide über die Beschlagnahme und den Verfall unterbliebenen Rückstellung der beiden Schimpansen durch die Republik Österreich an die Immuno AG über deren gegen die Republik Österreich gerichtete Klage auf Rückstellung gemäß Artikel 137, B-VG der Verfassungsgerichtshof zu erkennen.
Bei der Rechtsbeziehung zwischen der Republik Österreich, die die beiden Affen nach der Beschlagnahme dem nunmehr klagenden Tierschutzverein übergab, und diesem handelt es sich dagegen um ein, wie der Oberste Gerichtshof ohnehin bereits in seiner die privatrechtliche Herausgabeklage der Republik Österreich gegen den nunmehr klagenden Tierschutzverein betreffenden Entscheidung 4 Ob 544/89 vom 11.7.1989 dargelegt hat, um ein Privatrechtsverhältnis, nämlich im Sinne der gebilligten Ausführungen der dort klagsstattgebenden Urteile der Vorinstanzen um einen zwischen den nunmehrigen Streitteilen geschlossenen Verwahrungsvertrag. Daß nach der Beschlagnahmeverfügung offenbar mangels einer sonstigen Unterbringungsmöglichkeit die Republik Österreich durch eine ihrer Verwaltungsstellen dem nunmehr klagenden Tierschutzverein die beiden Affen in deren Gewahrsame übergab, geschah nicht, worauf dieser zu Recht verweist, auf Grund eines an ihn ergangenen Bescheides, vielmehr hat er die Tiere im Rahmen seines satzungsmäßigen Tätigkeitsbereiches in Obsorge genommen (vgl. SZ 57/83; SZ 59/199). Mangels behaupteter entgegenstehender Absprachen ist der Inhalt dieser privatrechtlichen Rechtsbeziehung nach § 957 ABGB zu qualifizieren. Nach dieser Bestimmung entsteht ein Verwahrungsvertrag, wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt. Es kann hier bei Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) unter Bedachtnahme auf die Verkehrssitte und die redlichen Gewohnheiten kein Zweifel obwalten, daß im gegenseitigen Verhältnis der Streitteile ein beiderseitiges Einverständnis betreffend die Übergabe und Übernahme in Obsorge zum Ausdruck kam (vgl Schubert in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 957). Unter den Begriff der Obsorge fällt auch die Wartung und Pflege eines anvertrauten Tieres (Koziol-Welser9 I 351; Schubert aaO Rz 2 zu § 960; Binder in Schwimann ABGB Rz 1 zu § 967; JBl 1974, 622; Lw Betrieb 1971, 33 ua).Bei der Rechtsbeziehung zwischen der Republik Österreich, die die beiden Affen nach der Beschlagnahme dem nunmehr klagenden Tierschutzverein übergab, und diesem handelt es sich dagegen um ein, wie der Oberste Gerichtshof ohnehin bereits in seiner die privatrechtliche Herausgabeklage der Republik Österreich gegen den nunmehr klagenden Tierschutzverein betreffenden Entscheidung 4 Ob 544/89 vom 11.7.1989 dargelegt hat, um ein Privatrechtsverhältnis, nämlich im Sinne der gebilligten Ausführungen der dort klagsstattgebenden Urteile der Vorinstanzen um einen zwischen den nunmehrigen Streitteilen geschlossenen Verwahrungsvertrag. Daß nach der Beschlagnahmeverfügung offenbar mangels einer sonstigen Unterbringungsmöglichkeit die Republik Österreich durch eine ihrer Verwaltungsstellen dem nunmehr klagenden Tierschutzverein die beiden Affen in deren Gewahrsame übergab, geschah nicht, worauf dieser zu Recht verweist, auf Grund eines an ihn ergangenen Bescheides, vielmehr hat er die Tiere im Rahmen seines satzungsmäßigen Tätigkeitsbereiches in Obsorge genommen vergleiche SZ 57/83; SZ 59/199). Mangels behaupteter entgegenstehender Absprachen ist der Inhalt dieser privatrechtlichen Rechtsbeziehung nach Paragraph 957, ABGB zu qualifizieren. Nach dieser Bestimmung entsteht ein Verwahrungsvertrag, wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt. Es kann hier bei Überlegung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB) unter Bedachtnahme auf die Verkehrssitte und die redlichen Gewohnheiten kein Zweifel obwalten, daß im gegenseitigen Verhältnis der Streitteile ein beiderseitiges Einverständnis betreffend die Übergabe und Übernahme in Obsorge zum Ausdruck kam vergleiche Schubert in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 957,). Unter den Begriff der Obsorge fällt auch die Wartung und Pflege eines anvertrauten Tieres (Koziol-Welser9 römisch eins 351; Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 960,; Binder in Schwimann ABGB Rz 1 zu Paragraph 967,; JBl 1974, 622; Lw Betrieb 1971, 33 ua).
Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Streitteile sind daher mangels sonstiger Parteienabsprachen insgesamt nach den für den Verwahrungsvertrag normierten Regeln zu beurteilen.
Der Verwahrer ist bloßer Inhaber der Sache (§ 958 ABGB), seine Hauptpflicht ist die sorgfältige Aufbewahrung und die Rückstellung derselben entweder bei Ende der bestimmten Verwahrdauer (§ 961 ABGB) oder auf jederzeitiges Verlangen des Hinterlegers auch schon vor diesem Zeitpunkt (§ 962 ABGB).Der Verwahrer ist bloßer Inhaber der Sache (Paragraph 958, ABGB), seine Hauptpflicht ist die sorgfältige Aufbewahrung und die Rückstellung derselben entweder bei Ende der bestimmten Verwahrdauer (Paragraph 961, ABGB) oder auf jederzeitiges Verlangen des Hinterlegers auch schon vor diesem Zeitpunkt (Paragraph 962, ABGB).
Der Hinterleger seinerseits ist ua verpflichtet, dem Verwahrer die zur Erhaltung der verwahrten Sache verwendeten Kosten zu ersetzen; die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und des Hinterlegers einer beweglichen Sache können "nur binnen 30 Tagen von der Zeit der Zurückstellung angebracht" werden (§ 967 ABGB). Einen Lohn für die Aufbewahrung muß der Hinterleger nur zahlen, wenn ein solcher ausdrücklich oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen wurde (§ 969 ABGB).Der Hinterleger seinerseits ist ua verpflichtet, dem Verwahrer die zur Erhaltung der verwahrten Sache verwendeten Kosten zu ersetzen; die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und des Hinterlegers einer beweglichen Sache können "nur binnen 30 Tagen von der Zeit der Zurückstellung angebracht" werden (Paragraph 967, ABGB). Einen Lohn für die Aufbewahrung muß der Hinterleger nur zahlen, wenn ein solcher ausdrücklich oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen wurde (Paragraph 969, ABGB).
Im Sinne dieser Bestimmungen war hier einerseits die klagende Partei - wie dies in dem zur Entscheidung 4 Ob 544/89 führenden Vorprozeß ausgesprochen wurde - als Verwahrerin verpflichtet, auf Grund des Rückforderungsbegehrens der beklagten Partei dieser die beiden Affen zurückzustellen, und andererseits die beklagte Partei als Hinterlegerin, der klagenden Partei - ungeachtet des Fehlens eines diesbezüglichen Anerkenntnisses - deren im Rahmen der Obsorge für die Tiere getätigten Aufwand zu ersetzen. Ein Verzicht auf diesen Ersatzanspruch ergibt sich hier weder aus der Satzung des klagenden Tierschutzvereines - insbesondere auch nicht, wie die beklagte Partei meint, aus Punkt 2 Abs 2 g der Satzung, der "Die Errichtung von Anstalten zum Schutze und zur Pflege von Tieren" als einen der Vereinszwecke definiert -, noch aus ihrem bei der Übernahme der Tiere gesetzten Verhalten. Ein nachträglicher Verzicht wird von der beklagten Partei gar nicht behauptet; aus den - insoweit mangelt es an Feststellungen - vom klagenden Tierschutzverein bereits ein Jahr nach der Übernahme der Tiere und auch in der Folge gelegten Rechnungen vom 12.4.1983 und 23.11.1983 (Beilagen./5 und ./E) über begehrten Aufwandersatz in der Höhe von S 96.000,- und S 182.381,23 folgt offenbar das Gegenteil.Im Sinne dieser Bestimmungen war hier einerseits die klagende Partei - wie dies in dem zur Entscheidung 4 Ob 544/89 führenden Vorprozeß ausgesprochen wurde - als Verwahrerin verpflichtet, auf Grund des Rückforderungsbegehrens der beklagten Partei dieser die beiden Affen zurückzustellen, und andererseits die beklagte Partei als Hinterlegerin, der klagenden Partei - ungeachtet des Fehlens eines diesbezüglichen Anerkenntnisses - deren im Rahmen der Obsorge für die Tiere getätigten Aufwand zu ersetzen. Ein Verzicht auf diesen Ersatzanspruch ergibt sich hier weder aus der Satzung des klagenden Tierschutzvereines - insbesondere auch nicht, wie die beklagte Partei meint, aus Punkt 2 Absatz 2, g der Satzung, der "Die Errichtung von Anstalten zum Schutze und zur Pflege von Tieren" als einen der Vereinszwecke definiert -, noch aus ihrem bei der Übernahme der Tiere gesetzten Verhalten. Ein nachträglicher Verzicht wird von der beklagten Partei gar nicht behauptet; aus den - insoweit mangelt es an Feststellungen - vom klagenden Tierschutzverein bereits ein Jahr nach der Übernahme der Tiere und auch in der Folge gelegten Rechnungen vom 12.4.1983 und 23.11.1983 (Beilagen./5 und ./E) über begehrten Aufwandersatz in der Höhe von S 96.000,- und S 182.381,23 folgt offenbar das Gegenteil.
Zu prüfen ist daher, ob dieser grundsätzlich zu bejahende Aufwandersatzanspruch vom klagenden Verein auch rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Die Frist des § 967 letzter Satz ABGB bezieht sich nicht auf jene Fälle, in denen die Sache nicht zurückgestellt wurde (SZ X/87; 6 Ob 145/70). Hier erfolgte die Rückstellung der beiden Affen nicht vor der Einbringung der gegenständlichen Klage; das hierin gestellte Aufwandersatzbegehren ist daher insoweit rechtzeitig und der Verjährungseinwand der beklagten Partei jedenfalls verfehlt.Die Frist des Paragraph 967, letzter Satz ABGB bezieht sich nicht auf jene Fälle, in denen die Sache nicht zurückgestellt wurde (SZ X/87; 6 Ob 145/70). Hier erfolgte die Rückstellung der beiden Affen nicht vor der Einbringung der gegenständlichen Klage; das hierin gestellte Aufwandersatzbegehren ist daher insoweit rechtzeitig und der Verjährungseinwand der beklagten Partei jedenfalls verfehlt.
Der Zeitpunkt der Rückforderung der beiden Schimpansen durch die beklagte Partei als Hinterlegerin (§ 962 ABGB) und daher im Sinne des § 1040 ABGB schon insoweit auch das Ausmaß des Aufwandersatzanspruches des klagenden Verwahrers ist allerdings umstritten. Dieser hat seinen Ersatzanspruch selbst ausdrücklich auf die Zeit seiner redlichen Verwahrung, das ist bis zum angeblich am 19.9.1985 erstmals erhobenen Rückstellungsbegehren der beklagten Partei, eingeschränkt (ON 25 AS 105); letztere behauptet jedoch unter Hinweis auch auf die Beilagen./1 bis ./4 ein bereits am 26.11.1984 gestelltes Rückgabebegehren. Darüberhinaus wurde die Höhe des begehrten Aufwandersatzes von der beklagten Partei grundsätzlich bekämpft und gegenüber diesem Anspruch auch eine Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet (ON 4 AS 11). Da Feststellungen in beiden Richtungen zur Gänze fehlen ist die Rechtssache noch nicht spruchreif.Der Zeitpunkt der Rückforderung der beiden Schimpansen durch die beklagte Partei als Hinterlegerin (Paragraph 962, ABGB) und daher im Sinne des Paragraph 1040, ABGB schon insoweit auch das Ausmaß des Aufwandersatzanspruches des klagenden Verwahrers ist allerdings umstritten. Dieser hat seinen Ersatzanspruch selbst ausdrücklich auf die Zeit seiner redlichen Verwahrung, das ist bis zum angeblich am 19.9.1985 erstmals erhobenen Rückstellungsbegehren der beklagten Partei, eingeschränkt (ON 25 AS 105); letztere behauptet jedoch unter Hinweis auch auf die Beilagen./1 bis ./4 ein bereits am 26.11.1984 gestelltes Rückgabebegehren. Darüberhinaus wurde die Höhe des begehrten Aufwandersatzes von der beklagten Partei grundsätzlich bekämpft und gegenüber diesem Anspruch auch eine Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet (ON 4 AS 11). Da Feststellungen in beiden Richtungen zur Gänze fehlen ist die Rechtssache noch nicht spruchreif.
Somit war ein Aufhebungsbeschluß im eingangs dargestellten Sinne zu fassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.