Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 1. 8. 1959 ihre Ehe. Sie haben keine Kinder. Beide sind österreichische Staatsbürger.
Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten. Er warf der Beklagten eine Vielzahl von Eheverfehlungen vor.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie stellte im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsganges hilfsweise einen Mitschuldantrag, da den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe.
Das Erstgericht wies ebenso wie im ersten Rechtsgang auch im zweiten Rechtsgang das Scheidungsbegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die Streitteile waren etwa ein Jahr verheiratet. Der Kläger grüßte eine Frau, mit der die Beklagte kurz vorher einen Streit hatte. Er kannte die Leute im Haus nicht und grüßte daher jeden. Die Beklagte bedachte den Kläger mit den ordinärsten Schimpfworten „du bist kein Mann, du Arschloch, du hältst nicht zu mir“. Es war so arg, daß der Kläger einen Schock erlitt und in den Park ging, um sich zu erholen. Er weinte dabei. Dann ging es einige Monate wieder gut. Die Beklagte beschimpfte in Abständen von einigen Wochen oder Monaten immer wieder den Kläger mit Ausdrücken wie „du Gfrast, du Hund, du Arschloch und auch glatzertes Arschloch“. Das ging so weiter, bis er im Jänner 1979 aus der ehelichen Wohnung auszog und mit Gertrude S* ein eheähnliches Verhältnis einging. Zuerst beschimpfte der Kläger die Beklagte nicht, dann aber schimpfte auch er als Reaktion auf das Verhalten der Beklagten.
Als beide fünf oder acht Jahre verheiratet waren, hatte die Beklagte mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin im Waldviertel einen Streit. Als sie zurückfuhren, hatten die Streitteile eine Debatte. Da der Kläger nicht ganz der Meinung der Beklagten war, griff die Beklagte - beide fuhren in einem kleinen Steyr Puch 500 - von hinten in das Lenkrad und wollte den Wagen verreißen. Der Kläger konnte aber die Spur halten.
Beide Streitteile haben bei Krems ein Häuschen. Dort warf die Beklagte einmal dem Kläger das Werkzeug nach. Und vor etwa 18 Jahren, als die beiden noch in Pötzleinsdorf wohnten, warf sie dem Kläger das Gewand nach und sagte zu ihm, er solle verschwinden, das sei ihre Wohnung.
Die Beklagte begann vor etwa 15 Jahren, dem Kläger Gegenstände nachzuwerfen. Drei bis vier Jahre bevor er auszog, warf sie ihm eine Uhr nach. Einmal warf die Beklagte dem Kläger auch Nachtkasteln nach.
Im März 1978 sagte die Beklagte dem Kläger, sie hätte einen Mann gefunden, mit dem sie alles besprechen könne. Sie war drei Monate lang fast jeden Tag bei diesem drogensüchtigen Mann und kam jeweils um 22.00 Uhr nach Hause. Sie ließ den Kläger damals zu Weihnachten und zu Sylvester allein. Der Kläger gab eine Annonce in die Zeitung auf, mit welcher er eine Kameradin suchte. Er lernte Frau S* kennen und zog im Jänner 1979 in deren Wohnung nach Greifenstein. Er lebte dort mit dieser drei Jahre lang. Die Beklagte hatte mit dem drogensüchtigen Mann kein Verhältnis, sie pflegte ihn nur, weil sie Heimhelferin ist. Sie wollte den Kläger ärgern und erzählte ihm, dieser Mann hätte sich sogar ihre „Tage“ aufgeschrieben, weil er wisse, daß der Kläger gereizt sei. Der Kläger wußte, daß das nicht stimme. Die Beklagte sagte, sie sei froh, wenn sie den Kläger loswerde. S* solle ihn ruhig nehmen.
Dem Kläger gegenüber schimpfte die Beklagte über seine Mutter. Sie bezeichnet sie mit „alten Geizkragen, das Rabenvieh“. Die Beklagte bewirtete aber auch seine Mutter, wenn sie auf Besuch kam.
3 bis 4 Jahre vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung sagte die Beklagte zum Kläger, sie bringe ihn am liebsten um, es wäre ihr schönster Tag, wenn er nach einem Unfall im Rollwagerl fahren müßte.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung stellte das Erstgericht doch verschiedentliche Verhaltensweisen der Beklagten dahin fest, daß sie sehr aggressiv war, oft auf den Kläger mit den Fäusten losging, ihn schlug, dem Kläger anlastete, homosexuell zu sein und ihm sein „Pimperl-Gehalt“ vorhielt. Andererseits ließ der Kläger die Beklagte an vielen Wochenenden allein und begann so ausgiebig zu basteln, daß sich die Beklagte vernachlässigt fühlte. Schließlich stellte das Erstgericht noch gegenseitige Bosheiten der Streitteile nach dem Auszug des Klägers aus der gemeinsamen Wohnung fest.
Während das Erstgericht das Scheidungsbegehren bei Berücksichtigung der vom Kläger selbst gesetzten Eheverfehlungen als sittlich nicht gerechtfertigt ansah, nahm das Berufungsgericht einen gegenteiligen Standpunkt ein:
Es gab der Berufung des Klägers Folge und schied die Ehe der Streitteile aus deren beiderseitigen Verschulden. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei jedenfalls erkennbar, daß die Eheverfehlungen ein gegenseitiges aggressives Verhalten waren, das in der Streitsucht der Beklagten ihren Ausgang nahm und schließlich im Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung zu Frau S* ihren Höhepunkt fand. Der Kläger sei berechtigt gewesen, sich auf die unmittelbar vor dem Auszug der ehelichen Wohnung im Jänner 1979 von der Beklagten gesetzten Eheverfehlungen zu stützen, weil der Sechsmonatsfrist zur Geltendmachung des Scheidungsbegehrens durch die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gehemmt war. Die Beschimpfungen des Klägers durch die Beklagte mit Ausdrücken wie „Gfrast, du Hund, du Arschloch und du glatzertes Arschloch“ seien nicht verjährt, weshalb gemäß § 59 Abs. 2 EheG die von der Beklagten gesetzten früheren Eheverfehlungen zur Unterstützung der Scheidungsklage herangezogen werden könnten.Es gab der Berufung des Klägers Folge und schied die Ehe der Streitteile aus deren beiderseitigen Verschulden. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sei jedenfalls erkennbar, daß die Eheverfehlungen ein gegenseitiges aggressives Verhalten waren, das in der Streitsucht der Beklagten ihren Ausgang nahm und schließlich im Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung zu Frau S* ihren Höhepunkt fand. Der Kläger sei berechtigt gewesen, sich auf die unmittelbar vor dem Auszug der ehelichen Wohnung im Jänner 1979 von der Beklagten gesetzten Eheverfehlungen zu stützen, weil der Sechsmonatsfrist zur Geltendmachung des Scheidungsbegehrens durch die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gehemmt war. Die Beschimpfungen des Klägers durch die Beklagte mit Ausdrücken wie „Gfrast, du Hund, du Arschloch und du glatzertes Arschloch“ seien nicht verjährt, weshalb gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG die von der Beklagten gesetzten früheren Eheverfehlungen zur Unterstützung der Scheidungsklage herangezogen werden könnten.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.