Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.6.1983, 10 Sch 64/83, gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Im Punkt I des im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches wurde von den Eltern des Minderjährigen vereinbart, daß das Recht, den Minderjährigen zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und ihn zu vertreten, der Mutter zusteht. Zur Zeit des Abschlusses dieses Scheidungsvergleiches hatte Sabine V*** einen Hausbesorgerposten inne, mit dem das Recht zur Benützung einer Dienstwohnung in Wien 5., Siebenbrunnenfeldgasse 24/1 b, verbunden war. Wegen hausinterner Schwierigkeiten wurde dieses Dienstverhältnis gelöst und der Mutter des Minderjährigen die Delogierung angedroht. Als Ersatzwohnung wurde ihr eine Wohnung in Wien 9., Lazarettgasse 17, namhaft gemacht. In dieser, durch Verlust des Arbeitsplatzes und der Dienstwohnung sowie hoher Schulden bei den Wiener Stadtwerken prekären Situation wurde der Mutter von seiten ihrer Eltern Unterstützung zuteil. Tatsächlich war Sabine V*** mit dem Minderjährigen seit Dezember 1984 in der Wohnung ihrer Mutter aufrecht gemeldet. Es war der Mutter auch bisher nicht möglich, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Nach Weihnachten 1984 nahm sie mit dem ebenfalls arbeitslosen Harald G*** Beziehungen auf und bezog mit dem Minderjährigen G*** Wohnung in Wien 9., Mariannengasse 15/2. Sabine V*** bestritt zwar anläßlich ihrer Vernehmung vom 9.4.1985, Alkoholprobleme zu haben, sie befand sich jedoch in der Zeit vom 9.8. bis 17.9.1985 in stationärer Behandlung des Anton Proksch-Institutes in Kalksburg und unterzog sich dort eier Alkoholentwöhnungskur. Die ambulante Nachbetreuung nahm sie nicht mehr in Anspruch. Seit Ende Jänner 1986 lebt sie gemeinsam mit dem Minderjährigen in der Wohnung ihres neuen Lebensgefährten Friedrich D*** in Wien 2., Nordwestbahnstraße 27/2/8. Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Mutter weiterhin zu übermäßigem Alkoholkonsum neigt.Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.6.1983, 10 Sch 64/83, gemäß Paragraph 55, a EheG rechtskräftig geschieden. Im Punkt römisch eins des im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches wurde von den Eltern des Minderjährigen vereinbart, daß das Recht, den Minderjährigen zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und ihn zu vertreten, der Mutter zusteht. Zur Zeit des Abschlusses dieses Scheidungsvergleiches hatte Sabine V*** einen Hausbesorgerposten inne, mit dem das Recht zur Benützung einer Dienstwohnung in Wien 5., Siebenbrunnenfeldgasse 24/1 b, verbunden war. Wegen hausinterner Schwierigkeiten wurde dieses Dienstverhältnis gelöst und der Mutter des Minderjährigen die Delogierung angedroht. Als Ersatzwohnung wurde ihr eine Wohnung in Wien 9., Lazarettgasse 17, namhaft gemacht. In dieser, durch Verlust des Arbeitsplatzes und der Dienstwohnung sowie hoher Schulden bei den Wiener Stadtwerken prekären Situation wurde der Mutter von seiten ihrer Eltern Unterstützung zuteil. Tatsächlich war Sabine V*** mit dem Minderjährigen seit Dezember 1984 in der Wohnung ihrer Mutter aufrecht gemeldet. Es war der Mutter auch bisher nicht möglich, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Nach Weihnachten 1984 nahm sie mit dem ebenfalls arbeitslosen Harald G*** Beziehungen auf und bezog mit dem Minderjährigen G*** Wohnung in Wien 9., Mariannengasse 15/2. Sabine V*** bestritt zwar anläßlich ihrer Vernehmung vom 9.4.1985, Alkoholprobleme zu haben, sie befand sich jedoch in der Zeit vom 9.8. bis 17.9.1985 in stationärer Behandlung des Anton Proksch-Institutes in Kalksburg und unterzog sich dort eier Alkoholentwöhnungskur. Die ambulante Nachbetreuung nahm sie nicht mehr in Anspruch. Seit Ende Jänner 1986 lebt sie gemeinsam mit dem Minderjährigen in der Wohnung ihres neuen Lebensgefährten Friedrich D*** in Wien 2., Nordwestbahnstraße 27/2/8. Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Mutter weiterhin zu übermäßigem Alkoholkonsum neigt.
Der Minderjährige Renü V*** ist ein körperlich altersentsprechend entwickelter Knabe, der im Kontakt gehemmt reagiert, introvertiert ist und bei dem eine geringe Spontaneität auffallend ist. In der Sprachentwicklung erscheint er verzögert. Gerhard V*** ist seit Oktober 1983 wieder verheiratet; dieser Ehe entstammt die am 25.Oktober 1984 geborene Alexandra. Die nunmehrige Frau Gerhard V***'S ist mit einer Übernahme des minderjährigen Renü einverstanden.
Am 2.Oktober 1984 beantragte Gerhard V***, ihm die
elterlichen Rechte hinsichtlich des mj.Renü zuzuerkennen, weil sich die Verhältnisse bei seiner geschiedenen Frau seit Weihnachten 1983 wegen Alkoholproblemen dramatisch verschlechtert hätten, sie ihren Hausbesorgerposten verloren habe, er wieder verheiratet sei und der Minderjährige nun zu ihm wolle.
Sabine V*** sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil sie keine Alkoholprobleme habe und den Minderjährigen bei sich behalten möchte.
Das Erstgericht übertrug in Abänderung des Scheidungsvergleiches das Recht, den minderjährigen Renü zu pflegen und zu erziehen, ihn zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten, dem ehelichen Vater. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus aufgrund des Befundes und Gutachtens des psychologischen Dienstes des Magistrates der Stadt Wien, MA 11-Jugendamt, im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Der Minderjährige ist nicht gewohnt, bei Erwachsenen Anregungen bzw. Anerkennung zu suchen. Er hat zu beiden Elternteilen eine gute Bindung. Obwohl die wichtigste Bezugsperson des Minderjährigen dessen Mutter ist, erscheint aus psychologischer Sicht die Übernahme des Minderjährigen durch den Vater angezeigt, weil die Mutter wegen ihrer persönlichen Probleme so belastet ist, daß sie nur im beschränkten Maße auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen kann, was zu einer defizitären Entwicklung des Minderjährigen führen kann. Die besseren Sozialisierungsbedingungen bestehen im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei Sabine V*** beim Vater des Minderjährigen. Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Minderjährige im Mittelpunkt stehe und dieser ein Recht habe, sich in der Restfamilie möglichst konfliktfrei und adäquat zu entwickeln. Dieses Recht scheine der Minderjährige derzeit aber am ehesten beim Vater realisieren zu können.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der ehelichen Mutter nicht Folge. Entgegen ihrer Darstellung biete auch ihre nunmehrige Lebensgemeinschaft mit Friedrich D*** keine Gewähr für eine nunmehr eingetretene Stabilisierung des Umfelds des Minderjährigen. Die Mutter des Minderjährigen habe sich in den bei ihr bestehenden schwierigen Verhältnissen noch nicht ausreichend zurechtgefunden, um dem Minderjährigen die für eine gedeihliche Entwicklung notwendige Kontinuität in Erziehung und Umwelt bieten zu können. Darüber hinaus sei auch zweifelhaft, ob die Mutter derzeit eine zu ihrer objektiven Beurteilung ihrer gesundheitlichen Lage ausreichende Kritikfähigkeit sich selbst gegenüber besitze. Nach den Ergebnissen des Verfahrens könne jedenfalls derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß sie ihr Alkoholproblem noch nicht zur Gänze überwunden habe; in diesem Zusammenhang erweise sich auch als möglicherweise symptomatisch, daß sie selbst eine ambulante Nachbetreuung durch die hiefür vorgesehenen Stellen ablehne. Eine Änderung der Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten sei aber auch dann zu bejahen, wenn sie dem Kind zum überwiegenden Wohle gereiche, ohne daß dem bisher Erziehungsberechtigten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne; denn das ausschließliche Kriterium für die Zuteilung oder Änderung der elterlichen Rechte sei das Wohl des betroffenen Kindes. Eine wesentliche Verbesserung der Unterbringungs-, Pflege- und Erziehungsverhältnisse könnten daher bereits eine Übertragung der Elternrechte rechtfertigen. Wie bereits das Erstgericht völlig zutreffend ausgeführt habe, seien die sich aus der Trennung und ihrer Verarbeitung ergebenden sowie die mit der Kündigung und Delogierung verbundenen Schwierigkeiten der Mutter nicht vorwerfbar. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung wäre jedoch mit Rücksichtnahme auf das legitime Interesse des Kindes auf ehestbaldige Feststellung seiner rechtlichen Lebensverhältnisse nicht mehr vertretbar gewesen.
Diese Entscheidung des Rekursgerichtes wurde der ehelichen Mutter am 12.1.1987 zugestellt. Am 27.1.1987 gab sie den gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs beim Erstgericht zu Protokoll. Zur Begründung dieses Rechtsmittels führte Sabine V*** im wesentlichen aus, daß sich ihre Situation stabilisiert habe, weil sie keine Alkoholprobleme mehr habe, voraussichtlich im März 1987 heiraten werde, ihr Lebensgefährte berufstätig und gewillt sowie in der Lage sei, für sie und ihren Sohn zu sorgen, sie einen Hausbesorgerposten in Aussicht habe, der Minderjährige bei ihr leben möchte und ihr geschiedener Mann damit auch einverstanden sei.