Entscheidungsgründe:
Der Kläger war aufgrund des Mietvertrags vom 12. 7. 1978 und der Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag Mieter von zwei Geschäftsräumlichkeiten im Hause des Beklagten in *****. Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlte der Kläger dem Beklagten den in der Zusatzvereinbarung vorgesehenen, als „Investitionsablöse“ bezeichneten Betrag von 252.000 S, das ist der zwölffache Monatsmietzins. Am 14. 3. 1979 kündigte der Kläger zu K 23/79 des Bezirksgerichts Klagenfurt das Bestandverhältnis zum 31. 3. 1980 auf.
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 220.500 S sA. Die „Investitionsablöse“ sei als Mietzinsvorauszahlung gedacht gewesen und hätte mit dem letzten Bestandsjahr verrechnet werden sollen. Er habe den vereinbarten Bestandzins von monatlich 21.000 S bis 31. 3. 1979 entrichtet und habe den Zins des letzten Jahres wie vereinbart mit der „Investitionsablöse“ bis 31. 3. 1980 verrechnen wollen. Am 14. 5. 1979 habe er feststellen müssen, dass der Beklagte die gemieteten Bestandräumlichkeiten von innen versperrt hatte. Da der Beklagte der Aufforderung, ihm den Zugang zu den Bestandräumlichkeiten zu ermöglichen, nicht nachkam, sei der Kläger am 18. 5. 1979 vom Mietvertrag abgestanden, sodass er zur Mietzinszahlung ab 18. 5. 1979 nicht mehr verpflichtet sei. Von der „Investitionsablöse“ seien der Mietzins für April und die Hälfte des Mietzinses für Mai 1979 abzuziehen. Der Beklagte habe das Geschäftslokal ab 1. 8. 1979 zumindest zum gleichen Mietzins weitervermietet und sei ab 1. 8. 1979 zusätzlich auf dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der Mietzinsvorauszahlung verpflichtet. Der Kläger habe seine Möbel nicht abtransportieren können, weshalb er bei deren späteren Verkauf einen vom Beklagten zu verantwortenden Schaden von 5.556,23 S erlitten habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe den Mietzins für Februar 1979 trotz Mahnung nicht bezahlt. Er sei daher nach dem Mietvertrag berechtigt gewesen, das Bestandverhältnis mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären. Nach der Absicht der Parteien sei ein Bestandverhältnis begründet worden, das für den Kläger mindestens zehn Jahre unkündbar war. Die aus steuerlichen Gründen vereinbarte Investitionsaböse sei eine Mietzinsvorauszahlung gewesen, die mit der Miete des zehnten Bestandsjahres verrechnet hätte werden sollen. Bei vorzeitiger Kündigung oder Auflösung des Bestandverhältnisses sollte die Investitionsablöse für den Kläger verloren sein. Der Kläger habe durch die Nichtzahlung des Mietzinses und durch die von ihm eingebrachte Aufkündigung das Mietverhältnis vorzeitig aufgelöst. Er habe daher keinen Anspruch auf Rückzahlung der Investitionsablöse oder eines Teiles davon. Der Kläger habe das Geschäftslokal bis auf ein paar Möbelstücke geräumt und unversperrt gelassen. Der Beklagte habe das Lokal versperrt und dem Kläger mitgeteilt, dass sich die Schlüssel bei ihm befänden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens zur Gänze statt. Es traf nachstehende Feststellungen:
Die Streitteile schlossen am 12. 7. 1978 einen Mietvertrag, wonach der Kläger vom Beklagten Geschäftsräume im Hause *****, in Bestand nahm. Mit dem gleichen Datum ist eine „Vereinbarung“ versehen, welche die Streitteile „in Ergänzung zum Mietvertrag“ abschlossen. Als Verfasser beider Verträge fungierte der Rechtsanwalt Dr. Bruno P*****. Im Punkt 3 der sog „Vereinbarung“ wurde Nachstehendes festgehalten:
„Herr Gerhard C***** verzichtet auf die Auflösung des Bestandverhältnisses, mit Ausnahme der in dem Punkt 6 aufgezählten wichtigen Auflösungsgründe, auf die Dauer von 10 Jahren“. Der weitere Punkt 5 lautete: „Nach Ablauf der Bestanddauer hat Herr C***** Herrn S***** die Investitionsablöse zu refundieren, und zwar ist diese Investitionsablöse mit dem Bestandzins laut dem Hauptvertrag und dem Zusatzvertrag des letzten Jahres zu verrechnen. Für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses durch Herrn S***** verfällt sein Anspruch auf Rückersatz der Investitionsablöse. Dasselbe gilt für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Josef S*****“.
Für den Beklagten war wesentlich, den präsumptiven Mieter auf eine längere Zeit – zehn Jahre – zu binden und eine Art „Investitionsablöse“ in der Höhe eines Jahresmietzinses zu erhalten, damit er für sich die Geschäftsräume im ersten Stock über dem Bestandobjekt ausbauen konnte. Diese Bedingungen wurden vom Beklagten anlässlich der Vertragsgespräche dem Kläger gegenüber deutlich geäußert.
Der Kläger seinerseits wollte die Sicherheit haben, auch nach Ablauf der zehnjährigen Bestanddauer weiterhin das Bestandverhältnis aufrecht erhalten zu können. Der Parteiwille war so, dass die vom Kläger zu leistende „Investitionsablöse“ nur dann an den Kläger zurückbezahlt werden sollte, wenn tatsächlich die Bestanddauer von zehn Jahren eingehalten werden würde. Sollte der Kläger das Bestandverhältnis vorzeitig auflösen oder auch aufkündigen, sollte er der Ablöse verlustig gehen. Wäre der Kläger allerdings tatsächlich zehn Jahre in dem Bestandobjekt als Mieter verblieben, wäre er berechtigt gewesen, die von ihm geleistete „Investitionsablöse“ mit den Mietzinsen des letzten Jahres zu verrechnen. Die „Investitionsablöse“ wurde vom Kläger im Gesamtbetrag von 252.000 S entrichtet.
Da sich die geschäftlichen Erwartungen des Klägers nicht erfüllen, verwendete er vom 31. 3. 1979 an das in Bestand genommene Geschäftslokal, in welchem er ursprünglich beabsichtigte, ein Geschäft für exquisite Möbel aufzubauen, nur mehr als Schauraum. Der Kläger kündigte deshalb das Bestandverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 16. 3. 1979 zum 31. 3. 1980 auf. Er beabsichtigte, die „Investitionsablöse“ in dem Jahr, das das Bestandverhältnis nach der Kündigung noch dauern sollte, durch Verrechnung aufzubrauchen und keine Miete mehr bar zu bezahlen. Der Beklagte seinerseits hinderte Mitte Mai 1979 den Kläger am Zutritt zu den Geschäftsräumen, indem er die Türe von innen versperrte bzw das Schloss auswechselte. Im Laufe des Mai 1979 wurden vom Beklagten sämtliche Ausstellungsstücke des Klägers aus den Geschäftsräumlichkeiten entfernt und in den ersten Stock gebracht. Erst Anfang September wurde die Ware dem Kläger vom Beklagten wieder herausgegeben; der Kläger holte die Gegenstände aus den Räumlichkeiten des Beklagten im ersten Stock des Hauses ***** ab. Im September oder Oktober 1979 vermietete der Beklagte dasselbe Bestandobjekt an die Firma L*****.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass mit der „vorzeitigen Auflösung“ im Punkt 5) der Zusatzvereinbarung vom 12. 7. 1978, Beilage ./C, jedes Ende des Mietverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren vermeint gewesen sei. Der Beklagte habe jedoch den Kläger Mitte Mai 1979 durch das Versperren des Bestandobjekts im bedungenen Gebrauch gestört. Der Kläger habe von der „Möglichkeit des Abstehens nach § 1117 ABGB“ Gebrauch gemacht. Dies sei dem Beklagten mit der Zustellung der Klage zur Kenntnis gebracht worden. Das Bestandverhältnis habe am 30. 5. 1979 durch Auflösung nach § 1117 ABGB geendet. Die Vorauszahlung des Mietzinses hindere nicht, vom Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschießende Zins müsse zurückgezahlt werden. Auf dieses Rückforderungsrecht könne im Vertrag verzichtet werden. Dies bedeute eine Vertragsstrafe, die im Zweifel nur bei verschuldeter Nichterfüllung verfalle. Hier liege der Grund für die Auflösung des Vertrags nach § 1117 ABGB beim Beklagten. Der Kläger könne die Mietzinsvorauszahlung nach § 1435 ABGB zurückfordern.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass mit der „vorzeitigen Auflösung“ im Punkt 5) der Zusatzvereinbarung vom 12. 7. 1978, Beilage ./C, jedes Ende des Mietverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren vermeint gewesen sei. Der Beklagte habe jedoch den Kläger Mitte Mai 1979 durch das Versperren des Bestandobjekts im bedungenen Gebrauch gestört. Der Kläger habe von der „Möglichkeit des Abstehens nach Paragraph 1117, ABGB“ Gebrauch gemacht. Dies sei dem Beklagten mit der Zustellung der Klage zur Kenntnis gebracht worden. Das Bestandverhältnis habe am 30. 5. 1979 durch Auflösung nach Paragraph 1117, ABGB geendet. Die Vorauszahlung des Mietzinses hindere nicht, vom Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschießende Zins müsse zurückgezahlt werden. Auf dieses Rückforderungsrecht könne im Vertrag verzichtet werden. Dies bedeute eine Vertragsstrafe, die im Zweifel nur bei verschuldeter Nichterfüllung verfalle. Hier liege der Grund für die Auflösung des Vertrags nach Paragraph 1117, ABGB beim Beklagten. Der Kläger könne die Mietzinsvorauszahlung nach Paragraph 1435, ABGB zurückfordern.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Teile nicht Folge, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Beklagte das Bestandverhältnis im April 1979 nicht aufgelöst habe. Er habe sich vielmehr auf die Fortdauer des Bestandverhältnisses selbst gestützt, indem er vorbrachte, dass der Kläger nach dem 18. 5. 1979 jederzeit Zutritt zum Geschäftslokal gehabt habe. Die Behauptung des Beklagten in der Berufung, dass er wegen der Nichtzahlung des Mietzinses das Bestandverhältnis mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklärt habe, stelle eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar. Die vom Kläger eingebrachte Kündigung sei erst für den 31. 3. 1980 rechtswirksam geworden. Bis dahin habe das Mietverhältnis weiter bestanden. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger als Bestandnehmer in dem bedungenen Gebrauch nicht zu stören. Die Investitionsablöse sei eine Mietzinsvorauszahlung gewesen. Diese hindere nicht daran, vom Abstehungsrecht des § 1117 ABGB Gebrauch zu machen. Der überschießende Zins müsse zurückgezahlt werden. Auf das Rückforderungsrecht könne zwar verzichtet werden, was aber eine Vertragsstrafe darstelle. Mangels anderer Vereinbarung sei sie nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung bzw Schlechterfüllung ein Verschulden treffe. Dem Kläger könne nicht als Verschulden angerechnet werden, dass ihn der Beklagte von der Benützung des Bestandobjekts ausschloss. Ein Verschulden an der Auflösung des Bestandverhältnisses im Mai 1979 könne auch nicht in der vorangegangenen gerichtlichen Aufkündigung erblickt werden. Dem Beklagten wäre es frei gestanden, am Vertrag festzuhalten und den Mietzins für die Zeit ab 1. 4. 1979 einzuklagen. Die Aufkündigung habe den Beklagten nicht berechtigt, dem Kläger die weitere Benützung des Bestandobjekts unmöglich zu machen. Die Voraussetzungen für die Leistung einer Vertragsstrafe durch den Kläger, hier in der Form des Verlustes des Rückforderungsanspruchs, seien somit nicht vorgelegen, sodass der Klageanspruch zu Recht bestehe.Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Teile nicht Folge, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und erklärte die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Beklagte das Bestandverhältnis im April 1979 nicht aufgelöst habe. Er habe sich vielmehr auf die Fortdauer des Bestandverhältnisses selbst gestützt, indem er vorbrachte, dass der Kläger nach dem 18. 5. 1979 jederzeit Zutritt zum Geschäftslokal gehabt habe. Die Behauptung des Beklagten in der Berufung, dass er wegen der Nichtzahlung des Mietzinses das Bestandverhältnis mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklärt habe, stelle eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar. Die vom Kläger eingebrachte Kündigung sei erst für den 31. 3. 1980 rechtswirksam geworden. Bis dahin habe das Mietverhältnis weiter bestanden. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger als Bestandnehmer in dem bedungenen Gebrauch nicht zu stören. Die Investitionsablöse sei eine Mietzinsvorauszahlung gewesen. Diese hindere nicht daran, vom Abstehungsrecht des Paragraph 1117, ABGB Gebrauch zu machen. Der überschießende Zins müsse zurückgezahlt werden. Auf das Rückforderungsrecht könne zwar verzichtet werden, was aber eine Vertragsstrafe darstelle. Mangels anderer Vereinbarung sei sie nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der Nichterfüllung bzw Schlechterfüllung ein Verschulden treffe. Dem Kläger könne nicht als Verschulden angerechnet werden, dass ihn der Beklagte von der Benützung des Bestandobjekts ausschloss. Ein Verschulden an der Auflösung des Bestandverhältnisses im Mai 1979 könne auch nicht in der vorangegangenen gerichtlichen Aufkündigung erblickt werden. Dem Beklagten wäre es frei gestanden, am Vertrag festzuhalten und den Mietzins für die Zeit ab 1. 4. 1979 einzuklagen. Die Aufkündigung habe den Beklagten nicht berechtigt, dem Kläger die weitere Benützung des Bestandobjekts unmöglich zu machen. Die Voraussetzungen für die Leistung einer Vertragsstrafe durch den Kläger, hier in der Form des Verlustes des Rückforderungsanspruchs, seien somit nicht vorgelegen, sodass der Klageanspruch zu Recht bestehe.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten, gestützt auf die „Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO“ mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten, gestützt auf die „Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO“ mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.