Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel zunächst aus, die Klägerin habe selbst erklärt, der Beklagte habe bereits getrunken, als sie ihn kennengelernt habe. Der Umstand, daß die Klägerin dadurch nicht abgehalten worden sei, ihn zu heiraten, mache deutlich, daß sie seine angebliche Trunksucht keineswegs als störend empfunden habe, wie sie es nunmehr behaupte. Dem ist zu erwidern, daß selbst der Umstand, daß einem Ehepartner bei der Eheschließung die Neigung des anderen Ehepartners zum Alkoholmißbrauch bekannt war, unerheblich ist, weil jeder Ehegatte vom Ehepartner erwarten darf, daß dieser Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, soweit als möglich unterdrückt (vgl. EFSlg. 11.863, 22.692, 27.356 ua.).Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel zunächst aus, die Klägerin habe selbst erklärt, der Beklagte habe bereits getrunken, als sie ihn kennengelernt habe. Der Umstand, daß die Klägerin dadurch nicht abgehalten worden sei, ihn zu heiraten, mache deutlich, daß sie seine angebliche Trunksucht keineswegs als störend empfunden habe, wie sie es nunmehr behaupte. Dem ist zu erwidern, daß selbst der Umstand, daß einem Ehepartner bei der Eheschließung die Neigung des anderen Ehepartners zum Alkoholmißbrauch bekannt war, unerheblich ist, weil jeder Ehegatte vom Ehepartner erwarten darf, daß dieser Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, soweit als möglich unterdrückt vergleiche EFSlg. 11.863, 22.692, 27.356 ua.).
Der Beklagte bringt weiters vor, daß eine Beweisführung hinsichtlich des Bestehens ehewidriger Beziehungen schon grundsätzlich mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet sei. Dies umso mehr in seinem Fall, da er ja über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren im Ausland beschäftigt gewesen und lediglich an den Wochenenden nach Hause gekommen sei. Er sei aus diesem Grunde auch nicht in der Lage gewesen, ehewidrige Beziehungen seiner Gattin zu bemerken. Es stehe jedoch fest, daß im Dorf Gerüchte über ein ehebrecherisches Verhalten seiner Gattin existierten. Gehe man nun davon aus, daß auch derartige Gerüchte bzw. Redereien selbst in einem kleinen Ort wie Kirchberg nicht ohne Grund entstehen könnten, so liege klar auf der Hand, daß diese Gerüchte nur durch ein entsprechend auffallendes, und für eine verheiratete Frau ungewöhnliches Verhalten, begründet werden konnten. Es sei somit eine Tatsache, daß seine Gattin über Jahre hindurch ein für eine Ehefrau auffälliges und verwerfliches Verhalten an den Tag legte, das letzten Endes dazu geführt habe, daß er im ganzen Ort der Lächerlichkeit preisgegeben gewesen sei.
Mit diesen Ausführungen weicht der Beklagte von den vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ab, nach welchen weder ehewidrige Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern, noch auch sonstige Verletzungen der ehelichen Treuepflicht erwiesen werden konnten. In diesem Umfang ist daher die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Aus den Tatsachenfeststellungen sind auch keine Anhaltspunkte für ein Verhalten der Klägerin abzuleiten, das eine begründete Ursache für das Entstehen der in der Revision behaupteten Gerüchte im Wohnort der Streitteile hätte darstellen können. Ohne Rechtsirrtum ist daher das Berufungsgericht vom Alleinverschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe der Streitteile ausgegangen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Aus welchen Gründen der Schriftsatz der Klägerin vom 4. Februar 1986 (Verzicht auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Aus welchen Gründen der Schriftsatz der Klägerin vom 4. Februar 1986 (Verzicht auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.