Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von den Beklagten für einen ihm vermieteten Bagger unter Zugrundelegung eines Tagespauschalsatzes von S 2.220,-- für die Zeit vom 27. November bis 21. Dezember 1975 und für geleistete Regiestunden am 22. und 23. Dezember 1975 á S 560,--, sowie an Überstellungs und Sondergenehmigungskosten abzüglich des von den Beklagten geleisteten Betrages von S 26.978,23 die Bezahlung von S 71.576,37 sA.
Die Beklagten wendeten ein, daß der für den Baggereinsatz vereinbarte Stundensatz durch die Bezahlung des Betrages von S 26.978,23 abgegolten sei und sie daher dem Kläger nichts mehr schuldeten. Auf den Ersatz der Überstellungskosten habe er keinen Anspruch, weil die diesbezügliche Ersatzverpflichtung von den Beklagten nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung der vollen Einsatzfähigkeit des Baggers eingegangen worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Der Kläger betreibt in A* unter anderem auch den Verleih von Großbaumaschinen. Die Beklagten unterhielten eine Baustelle in T*. Zwischen beiden kam es zu einer Vereinbarung, wonach der Kläger den Beklagten einen Tieflöffelbagger der Type H 31 ab sofort bis Weihnachten vermietete. Die Bedingungen wurden in einem Schreiben des Klägers an die Beklagten vom 24. November 1975 festgehalten. Danach wurde der Bagger zu einem Stundensatz von S 540,-- einschließlich Fahrer und Treibstoff vermietet. Die Überstellungskosten des Baggers sollten gesondert in Rechnung gestellt werden. Am 26. November 1975 langte das Gerät an der Baustelle ein. Der Einsatz des Gerätes gestaltete sich wie folgt:
Am 26. November 1975 wurde das Gerät den Beklagten zur Verfügung gestellt. Entgegen der Vereinbarung wurde aber kein Fahrer beigegeben. H*, ein Baukaufmann der Beklagten, setzte sich aus diesem Grunde sogleich telefonisch mit dem Büro des Klägers in Verbindung und urgierte dringend die Beistellung eines Fahrers. Von Seiten des Klägers wurde die Absendung eines Baggerfahrers in Aussicht gestellt. Nachdem aber in weiterer Folge kein Lenker auf der Baustelle eintraf und andererseits das Gerät dringend benötigt wurde, kam man zwischen den Parteien überein, daß die Beklagten selbst einen ihrer Lenker zum Gerät abordnen werden. Der Kläger war damit einverstanden und es wurde hiefür ein Abzugsposten von S 110,-- von dem vereinbarten Stundensatz vereinbart. Wegen dieser Verzögerung kam es erstmalig am 1. Dezember 1975 zum Einsatz des Baggers, dieser dauerte bis 3. Dezember 1975; der Tageseinsatz betrug jeweils 9,5 Stunden. Am 4. Dezember 1975 riß ein Armbolzen des Baggers und die Beklagten ließen sogleich bei der Firma S* auf Kosten des Klägers einen neuen anfertigen und drehen; davon wurde der Kläger mit Fernschreiben vom gleichen Tag verständigt. Am 5. Dezember 1975 wurde der Einsatz wieder aufgenommen. Da es Freitag war, konnte der Bagger nur 4 Stunden eingesetzt werden. Der nächste Einsatz war am 9. Dezember 1975, die Einsatzdauer betrug 9,5 Stunden. Noch am gleichen Tag trat am Bagger wiederum ein Defekt auf, sodaß die Arbeiten neuerlich eingestellt werden mußten. Die Schaufel war eingerissen und der Druckschlauch für den Stempel unbrauchbar geworden. Mit Fernschreiben vom gleichen Tag ersuchten die Beklagten den Kläger, die Reparatur vorzunehmen. Der Kläger schickte einen Monteur zur Baustelle. Der Schaden wurde behoben. Der Bagger kam wegen dieses Zwischenfalles erst wieder am 22. und 23. Dezember 1975 zum Einsatz, und zwar für die Zeit von 6,5 bzw 5 Stunden. An diesen beiden Tagen wurde vom Kläger ein Lenker zur Verfügung gestellt. Entgegen der schriftlichen Vereinbarung wurde für die ganze Dauer des Baggereinsatzes vom Kläger kein Treibstoff beigestellt. Die Beklagten verbrauchten daher insgesamt 393 Liter eigenen Diesel zu S 5,30 je Liter. Dies entspricht einem Aufwand von S 2.082,90. Der Bagger war insgesamt nur 53 (richtig 53,5) Stunden im Einsatz.
Das Erstgericht war der Auffassung, daß der Abrechnung die Vereinbarung laut Schreiben des Klägers vom 24. November 1975 zugrundezulegen sei. Mit der Überweisung des Betrages von S 26.978,23 durch die Beklagten sei bereits eine Überzahlung erfolgt, weil bei dieser Abrechnung irrtümlich von einem vereinbarten Stundensatz von S 560,-- ausgegangen worden sei. Bei einem täglichen Arbeitseinsatz von 9,5 Stunden bzw an Freitagen von 4 Stunden ergebe sich eine mögliche Baggereinsatzzeit von insgesamt 149 Stunden gegenüber tatsächlich geleisteten 53 (richtig 53,5) Stunden. Dieser Ausfall sei zum Teil auf reparaturbedingte Stehzeiten und zum Teil auf die Nichtbeistellungen eines Fahrers zurückzuführen. Beide Umstände habe der Kläger selbst zu vertreten. Die Beklagten seien in diesem Zusammenhang als berechtigt anzusehen, die fixen Kosten für die Überstellung und die Sondergenehmigung zurückzubehalten, bis es zwischen den Parteien zu einer Einigung hierüber komme.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Zuspruches von S 9.453,21 sA an den Kläger und Abweisung des Mehrbegehrens von S 62.123,16 sA ab. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Soweit der Berufungswerber ausführe, die Mietvereinbarung der Streitteile sei mehrmals abgeändert worden, wobei die Beklagten ihren Verpflichtungen, einen Baggerfahrer beizustellen und die Maschine laufend reparieren zu lassen, nicht nachgekommen seien, weiche er vom festgestellten Sachverhalt ab. Seine Berufungsausführungen entsprächen daher nicht dem Gesetz. Teilweise berechtigt sei die Berufung nur hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten für die Baggerüberstellung und die hiefür erforderliche Sondergenehmigung. Es sei davon auszugehen, daß die Beklagten vom Kläger einen Bagger einschließlich Fahrer und Treibstoff zu einem Stundensatz von S 540,-- und Tragung der Überstellungskosten gemietet hätten. Gemäß § 1096 ABGB sei der Bestandgeber verpflichtet, die Bestandsache in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, wobei der Bestandnehmer im Umfang einer allfälligen Unbrauchbarkeit der Bestandsache zum bedungenen Gebrauch von der Entrichtung des Zinses befreit sei. Daraus folge, daß dem Bestandnehmer das Recht auf Erlassung des Zinses in dem Umfang zustehe, in dem der Bestandgeber eine der ihm obliegenden Pflichten verletze, wobei sich der Zinsnachlaß nach Dauer und Ausmaß der Gebrauchsbehinderung richte. Im vorliegenden Fall gehe nach dem Gesamtinhalt der zwischen den Streitteilen geschlossenen Mietvereinbarung der unmöglich gewordene Einsatz des Baggers wegen der vertragswidrigen Nichtbeistellung eines Fahrers genauso zu Lasten des Klägers, wie die reparaturbedingten Stehzeiten der Maschine, zumal diesbezüglich keine vertragswidrige Benützung durch die Beklagten vorliege. Nach den Regeln des täglichen Geschäftsverkehrs sei bei der Beurteilung des Mietzinsminderungsanspruches der Beklagten unter Bedachtnahme auf die kaufmännischen Rentabilitätsüberlegungen von einer vollen Einsatzmöglichkeit der gemieteten Baumaschine als selbstverständlicher Vertragsgrundlage auszugehen; dies auch deshalb, weil der Kläger selbst diese Bedingung der vollen Einsatzfähigkeit der vermieteten Maschine nie in Frage gestellt, sondern lediglich eingewendet habe, daß die Beklagten daran schuld seien, daß der Bagger nicht voll im Einsatz gewesen sei. Nach den Feststellungen habe sich der Bagger ab dem 26. November 1975 auf der Baustelle der Beklagten befunden. Bis 22. Dezember 1975, an welchem Tag unter Beistellung eines Fahrers des Klägers Regiearbeit geleistet worden sei, hätte der Bagger an 13 Werktagen á 9,5 Stunden, zusammen daher 123,5 Stunden und an 4 Freitagen á 4 Stunden, zusammen daher 16 Stunden eingesetzt werden können. Hiezu kämen die am 22. und 23. Dezember 1975 geleisteten 11,5 Stunden, sodaß sich die mögliche Gesamteinsatzzeit auf 151 Stunden belaufe. Dieser theoretischen Gesamteinsatzzeit von 151 Stunden stehe ein tatsächlicher Einsatz in der Dauer von bloß 53,5 Stunden, somit im Umfang von bloß 35,4 % gegenüber. Die der ziffernmäßigen Höhe nach unbestritten gebliebenen Überstellungskosten von S 22.400,-- zuzüglich S 3.584,-- an 16 %iger Umsatzsteuer zuzüglich S 720,-- an Kosten der Sondergenehmigung beliefen sich insgesamt daher auf S 26.704,--. Der sich aus dem Mietzinsminderungsanspruch der Beklagten ergebende Anteil im Umfang von 35,4 % betrage daher S 9.453,21. Weil der Kläger als Vermieter der Baumaschine eine Minderung des Bestandzinses, zu welchem im vorliegenden Fall auch die Überstellungskosten gehörten, nur in jenem Umfang gegen sich gelten lassen müsse, in welchem die Bestandsache den Beklagten als Bestandnehmer nicht zum bedungenen Gebrauch zur Verfügung gestanden sei, sei ihm an Überstellungskosten der Betrag von S 9.453,21 als entsprechender Anteil zuzuerkennen gewesen.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Zuspruches von S 9.453,21 sA an den Kläger und Abweisung des Mehrbegehrens von S 62.123,16 sA ab. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Soweit der Berufungswerber ausführe, die Mietvereinbarung der Streitteile sei mehrmals abgeändert worden, wobei die Beklagten ihren Verpflichtungen, einen Baggerfahrer beizustellen und die Maschine laufend reparieren zu lassen, nicht nachgekommen seien, weiche er vom festgestellten Sachverhalt ab. Seine Berufungsausführungen entsprächen daher nicht dem Gesetz. Teilweise berechtigt sei die Berufung nur hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten für die Baggerüberstellung und die hiefür erforderliche Sondergenehmigung. Es sei davon auszugehen, daß die Beklagten vom Kläger einen Bagger einschließlich Fahrer und Treibstoff zu einem Stundensatz von S 540,-- und Tragung der Überstellungskosten gemietet hätten. Gemäß Paragraph 1096, ABGB sei der Bestandgeber verpflichtet, die Bestandsache in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, wobei der Bestandnehmer im Umfang einer allfälligen Unbrauchbarkeit der Bestandsache zum bedungenen Gebrauch von der Entrichtung des Zinses befreit sei. Daraus folge, daß dem Bestandnehmer das Recht auf Erlassung des Zinses in dem Umfang zustehe, in dem der Bestandgeber eine der ihm obliegenden Pflichten verletze, wobei sich der Zinsnachlaß nach Dauer und Ausmaß der Gebrauchsbehinderung richte. Im vorliegenden Fall gehe nach dem Gesamtinhalt der zwischen den Streitteilen geschlossenen Mietvereinbarung der unmöglich gewordene Einsatz des Baggers wegen der vertragswidrigen Nichtbeistellung eines Fahrers genauso zu Lasten des Klägers, wie die reparaturbedingten Stehzeiten der Maschine, zumal diesbezüglich keine vertragswidrige Benützung durch die Beklagten vorliege. Nach den Regeln des täglichen Geschäftsverkehrs sei bei der Beurteilung des Mietzinsminderungsanspruches der Beklagten unter Bedachtnahme auf die kaufmännischen Rentabilitätsüberlegungen von einer vollen Einsatzmöglichkeit der gemieteten Baumaschine als selbstverständlicher Vertragsgrundlage auszugehen; dies auch deshalb, weil der Kläger selbst diese Bedingung der vollen Einsatzfähigkeit der vermieteten Maschine nie in Frage gestellt, sondern lediglich eingewendet habe, daß die Beklagten daran schuld seien, daß der Bagger nicht voll im Einsatz gewesen sei. Nach den Feststellungen habe sich der Bagger ab dem 26. November 1975 auf der Baustelle der Beklagten befunden. Bis 22. Dezember 1975, an welchem Tag unter Beistellung eines Fahrers des Klägers Regiearbeit geleistet worden sei, hätte der Bagger an 13 Werktagen á 9,5 Stunden, zusammen daher 123,5 Stunden und an 4 Freitagen á 4 Stunden, zusammen daher 16 Stunden eingesetzt werden können. Hiezu kämen die am 22. und 23. Dezember 1975 geleisteten 11,5 Stunden, sodaß sich die mögliche Gesamteinsatzzeit auf 151 Stunden belaufe. Dieser theoretischen Gesamteinsatzzeit von 151 Stunden stehe ein tatsächlicher Einsatz in der Dauer von bloß 53,5 Stunden, somit im Umfang von bloß 35,4 % gegenüber. Die der ziffernmäßigen Höhe nach unbestritten gebliebenen Überstellungskosten von S 22.400,-- zuzüglich S 3.584,-- an 16 %iger Umsatzsteuer zuzüglich S 720,-- an Kosten der Sondergenehmigung beliefen sich insgesamt daher auf S 26.704,--. Der sich aus dem Mietzinsminderungsanspruch der Beklagten ergebende Anteil im Umfang von 35,4 % betrage daher S 9.453,21. Weil der Kläger als Vermieter der Baumaschine eine Minderung des Bestandzinses, zu welchem im vorliegenden Fall auch die Überstellungskosten gehörten, nur in jenem Umfang gegen sich gelten lassen müsse, in welchem die Bestandsache den Beklagten als Bestandnehmer nicht zum bedungenen Gebrauch zur Verfügung gestanden sei, sei ihm an Überstellungskosten der Betrag von S 9.453,21 als entsprechender Anteil zuzuerkennen gewesen.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.