Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kläger führen zusammenfassend aus, es sei unbestritten geblieben, daß sie bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 538, zu deren Gutsbestand auch die streitgegenständliche Parzelle gehöre, seien. Ebenso unbestritten sei, daß der Beklagte diese Parzelle benütze, ja sogar einen Zaun an der Grenze dieser Parzelle zum Rest der EZ 538 errichtet habe. Weil der Beklagte diese Parzelle titellos benütze, sei das Klagebegehren gerechtfertigt. Der Beklagte habe das Bestehen eines auf Übertragung der gegenständlichen Parzelle gerichteten Titels nicht beweisen können. Er stütze seinen Anspruch auf Schadenersatz und verlange Naturalrestitution von den Klägern. Dies wäre nach der Judikatur lediglich dann schlüssig, wenn eine Doppelveräußerung der Parzelle Nr. 760/35 der EZ 538 vorläge. Die Untergerichte seien davon ausgegangen, daß dies nicht der Fall sei, sondern daß die Kläger aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Titels, nämlich des Bescheides der Magistratsabteilung 64 vom 4. August 1982 Eigentümer dieser Parzelle geworden seien. In der Antragstellung an die Magistratsabteilung 64 vermöge schon allein deswegen kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten gesehen werden, weil weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung der Kläger diese gehindert habe, einen derartigen Antrag zu stellen. Vor allem aber seien die Kläger einzige Legitimierte (§ 58 BO) gewesen. Die Alternative für die Kläger wäre gewesen, die Antragstellung zu unterlassen. Damit wäre für den Beklagten jedenfalls nichts gewonnen gewesen. Die Antragstellung habe daher den vom Beklagten behaupteten Schaden nicht verursachen können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe kein auf Übereignung der streitgegenständlichen Parzelle gerichteter Anspruch des Beklagten gegen Gerda Maria G*** bestanden, in den die Kläger eingreifen hätten können. Eine Naturalrestitution würde dem Beklagten mehr verschaffen, als er im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses (der Antragstellung) besessen habe. Eine Rückführung an den Beklagten (§ 1323 ABGB) komme schon wegen des Wortlauts des § 1323 ABGB nicht in Betracht, da der Beklagte (oder dessen Voreigentümer) nie zuvor Eigentümer dieses Grundstückes gewesen sei. Es liege weder ein Vertragsbruch noch eine schuldhafte Beteiligung der Kläger an einem Vertragsbruch der Vertragspartner des Beklagten vor. Nach der von Koziol entwickelten Lehre von der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte käme aber eine Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit einer Doppelveräußerung (auch wenn diese nicht vorliege) auch nur dann in Betracht, wenn das Wissen um das Forderungsrecht des Beklagten den Klägern nachgewiesen werden könne, was jedoch von den Untergerichten nicht festgestellt worden sei.Die Kläger führen zusammenfassend aus, es sei unbestritten geblieben, daß sie bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 538, zu deren Gutsbestand auch die streitgegenständliche Parzelle gehöre, seien. Ebenso unbestritten sei, daß der Beklagte diese Parzelle benütze, ja sogar einen Zaun an der Grenze dieser Parzelle zum Rest der EZ 538 errichtet habe. Weil der Beklagte diese Parzelle titellos benütze, sei das Klagebegehren gerechtfertigt. Der Beklagte habe das Bestehen eines auf Übertragung der gegenständlichen Parzelle gerichteten Titels nicht beweisen können. Er stütze seinen Anspruch auf Schadenersatz und verlange Naturalrestitution von den Klägern. Dies wäre nach der Judikatur lediglich dann schlüssig, wenn eine Doppelveräußerung der Parzelle Nr. 760/35 der EZ 538 vorläge. Die Untergerichte seien davon ausgegangen, daß dies nicht der Fall sei, sondern daß die Kläger aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Titels, nämlich des Bescheides der Magistratsabteilung 64 vom 4. August 1982 Eigentümer dieser Parzelle geworden seien. In der Antragstellung an die Magistratsabteilung 64 vermöge schon allein deswegen kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten gesehen werden, weil weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung der Kläger diese gehindert habe, einen derartigen Antrag zu stellen. Vor allem aber seien die Kläger einzige Legitimierte (Paragraph 58, BO) gewesen. Die Alternative für die Kläger wäre gewesen, die Antragstellung zu unterlassen. Damit wäre für den Beklagten jedenfalls nichts gewonnen gewesen. Die Antragstellung habe daher den vom Beklagten behaupteten Schaden nicht verursachen können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe kein auf Übereignung der streitgegenständlichen Parzelle gerichteter Anspruch des Beklagten gegen Gerda Maria G*** bestanden, in den die Kläger eingreifen hätten können. Eine Naturalrestitution würde dem Beklagten mehr verschaffen, als er im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses (der Antragstellung) besessen habe. Eine Rückführung an den Beklagten (Paragraph 1323, ABGB) komme schon wegen des Wortlauts des Paragraph 1323, ABGB nicht in Betracht, da der Beklagte (oder dessen Voreigentümer) nie zuvor Eigentümer dieses Grundstückes gewesen sei. Es liege weder ein Vertragsbruch noch eine schuldhafte Beteiligung der Kläger an einem Vertragsbruch der Vertragspartner des Beklagten vor. Nach der von Koziol entwickelten Lehre von der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte käme aber eine Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit einer Doppelveräußerung (auch wenn diese nicht vorliege) auch nur dann in Betracht, wenn das Wissen um das Forderungsrecht des Beklagten den Klägern nachgewiesen werden könne, was jedoch von den Untergerichten nicht festgestellt worden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seinen rechtlichen Überlegungen von der neueren Lehre und Rechtsprechung zur Frage des Schutzes des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften aus. Während der Oberste Gerichtshof im Einklang mit einem Teil der Lehre zunächst regelmäßig auf den Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB: Zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. § 440: Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen, so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat) abgestellt hatte (Spruch 59 alt), in der Folge unter Bezugnahme auf das Vertrauensprinzip und im Anschluß an die Lehre Klangs (Klang in Klang2 II 358) jedoch den Ersterwerber, an den die Liegenschaft bereits übergeben war, dann doch für schutzwürdig erachtete und ihm das Eigentum zuerkannte, wenn der Zweiterwerber in fahrlässiger Unkenntnis dieser Übergabe bücherliches Eigentum erworben hatte, wird nunmehr wieder vom Eintragungsgrundsatz ausgegangen. Dabei wird jedoch im Anschluß an die ihrerseits an die Theorie Koziols über die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte anknüpfenden Darlegungen von Schilcher-Holzer (JBl. 1974, 445 ff, 512 ff) dem Ersterwerber gegenüber dem Zweiterwerber nicht nur bei Vorliegen einer Schädigungsabsicht des Zweiterwerbers bzw. einer arglistigen Kollusion, sondern grundsätzlich auch dann ein auf Naturalrestitution im Sinne des § 1323 ABGB gerichteter Schadenersatzanspruch unter der Voraussetzung gewährt, daß der Ersterwerber an der überlassenen Liegenschaft bereits Besitz erworben hatte und sein durch diesen Besitz verstärktes Forderungsrecht für den Zweiterwerber deutlich erkennbar war. Diesem Standpunkt liegt die Auffassung zugrunde, daß ein Schuldverhältnis, das nach außen hin, also für jedermann, erkennbar ist, ähnlich wie andere Rechtsgüter, z.B. das Eigentum, schutzwürdiger erscheint und daher auch gegenüber dem Dritten, für den es offenkundig ist, durchaus geschützt werden soll. In einem solchen Falle wird es bereits als genügend angesehen, daß der Gegner des Ersterwerbers dessen obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte (JBl. 1977, 257; JBl. 1981, 535; EvBl. 1981/156; JBl. 1984, 439 = EvBl. 1984/54; SZ 56/125 u.a.). Was den für den Zweiterwerber erkennbaren Besitz des Ersterwerbers anlangt, wurde unter Bezugnahme auf Schilcher-Holzer (JBl. 1974, 454) bereits in der Entscheidung SZ 56/125 und ebenso in der Entscheidung 2 Ob 538/83 ausgeführt, daß es zur Sorgfaltspflicht eines Liegenschaftserwerbers gehört, die Liegenschaft in natura zu besichtigen und sich solcherart über die Besitzverhältnisse zu informieren, sich aber nur derjenige, der dabei sieht, daß das Grundstück, welches er erwerben will, schon von einem Dritten bewohnt oder benützt wird, fragen muß, ob dieses Wohnen oder Benützen nicht einen rechtlichen Hintergrund haben könnte. Denn nur in einem solchen Falle wird die allenfalls dahinterstehende Forderung "sozialtypisch erkennbar" und kann daher auch ohne die sonst für einen Schadenersatzanspruch gegen den bücherlichen Eigentümer geforderte Schädigungsabsicht oder arglistige Kollusion zu einem über das Schadenersatzrecht zu schützenden Rechtsgut werden (Schilcher-Holzer, JBl. 1974, 513). In der sinngemäßen Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, in welchem der Erwerb der streitgegenständlichen Grundfläche durch die Kläger zwar nicht aufgrund eines Privatrechtstitels, sondern im Wege der unentgeltlichen Zurückstellung nach § 58 Abs. 2 lit. d der Bauordnung für Wien erfolgte, kann keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes war die Absicht des Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Kläger Gerda Maria G***, darauf gerichtet, das von der Gemeinde Wien an Gerda Maria G*** zurückzustellende Straßengrundstück in das Eigentum des Beklagten zu übertragen, wobei die Parteien über Anraten von Beamten der Baubehörde hiefür den Weg einer Verzichtserklärung der Gerda Maria G*** zugunsten des Beklagten wählten. Am 4. Februar 1977 verzichtete daher Gerda Maria G*** gegen Bezahlung von 750.000 S auf ihren Rückerstattungsanspruch bezüglich des gegenständlichen Grundstückes zugunsten des Beklagten. Beim Verkauf der Liegenschaft EZ 538 durch Gerda Maria G*** an das Österreichische Siedlungswerk wurde ausdrücklich festgehalten, daß hinsichtlich des gegenständlichen anteiligen Straßengrundstückes keine Veräußerung beabsichtigt war, sondern dieses Grundstück - nach Rückübertragung aus dem öffentlichen Gut - Eigentum der Gerda Maria G*** verbleiben sollte, damit diese es an den Beklagten übertragen konnte. Mit Kaufvertrag vom 1. Oktober 1980 erwarben die Kläger vom Österreichischen Siedlungswerk die EZ 538 des Grundbuches der Kat.Gem. Ober St. Veit. Laut Punkt II des Kaufvertrages erwarben die Kläger die Liegenschaft mit allem rechtlichen und natürlichen Zubehör, mit allen Rechten und Pflictten, mit denen die Verkäufer die Liegenschaft bisher besessen und benützt haben bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt sind. Bei Abschluß des Kaufvertrages war für die Kläger der faktisch gegebene Grenzverlauf erkennbar, das heißt, sie mußten in der Natur auf Grund des Zaunverlaufes erkennen, daß das aufgelassene Straßengrundstück faktisch vom Beklagten benützt wurde. Am 3. November 1980 erlangten die Kläger durch Einsicht in den Bauakt von der Verzichtserklärung der Gerda Maria G*** Kenntnis. Darüber hinaus teilte das Österreichische Siedlungswerk am 4. November 1980 auf Grund der telefonischen Anfrage des Erstklägers mit, daß Gegenstand des Kaufvertrages nur die EZ 538 und nicht der eventuelle Anspruch auf das anteilige Straßengrundstück sei.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zutreffend geht das Berufungsgericht bei seinen rechtlichen Überlegungen von der neueren Lehre und Rechtsprechung zur Frage des Schutzes des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften aus. Während der Oberste Gerichtshof im Einklang mit einem Teil der Lehre zunächst regelmäßig auf den Eintragungsgrundsatz (Paragraph 431, ABGB: Zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Paragraph 440 :, Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen, so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat) abgestellt hatte (Spruch 59 alt), in der Folge unter Bezugnahme auf das Vertrauensprinzip und im Anschluß an die Lehre Klangs (Klang in Klang2 römisch zwei 358) jedoch den Ersterwerber, an den die Liegenschaft bereits übergeben war, dann doch für schutzwürdig erachtete und ihm das Eigentum zuerkannte, wenn der Zweiterwerber in fahrlässiger Unkenntnis dieser Übergabe bücherliches Eigentum erworben hatte, wird nunmehr wieder vom Eintragungsgrundsatz ausgegangen. Dabei wird jedoch im Anschluß an die ihrerseits an die Theorie Koziols über die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte anknüpfenden Darlegungen von Schilcher-Holzer (JBl. 1974, 445 ff, 512 ff) dem Ersterwerber gegenüber dem Zweiterwerber nicht nur bei Vorliegen einer Schädigungsabsicht des Zweiterwerbers bzw. einer arglistigen Kollusion, sondern grundsätzlich auch dann ein auf Naturalrestitution im Sinne des Paragraph 1323, ABGB gerichteter Schadenersatzanspruch unter der Voraussetzung gewährt, daß der Ersterwerber an der überlassenen Liegenschaft bereits Besitz erworben hatte und sein durch diesen Besitz verstärktes Forderungsrecht für den Zweiterwerber deutlich erkennbar war. Diesem Standpunkt liegt die Auffassung zugrunde, daß ein Schuldverhältnis, das nach außen hin, also für jedermann, erkennbar ist, ähnlich wie andere Rechtsgüter, z.B. das Eigentum, schutzwürdiger erscheint und daher auch gegenüber dem Dritten, für den es offenkundig ist, durchaus geschützt werden soll. In einem solchen Falle wird es bereits als genügend angesehen, daß der Gegner des Ersterwerbers dessen obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte (JBl. 1977, 257; JBl. 1981, 535; EvBl. 1981/156; JBl. 1984, 439 = EvBl. 1984/54; SZ 56/125 u.a.). Was den für den Zweiterwerber erkennbaren Besitz des Ersterwerbers anlangt, wurde unter Bezugnahme auf Schilcher-Holzer (JBl. 1974, 454) bereits in der Entscheidung SZ 56/125 und ebenso in der Entscheidung 2 Ob 538/83 ausgeführt, daß es zur Sorgfaltspflicht eines Liegenschaftserwerbers gehört, die Liegenschaft in natura zu besichtigen und sich solcherart über die Besitzverhältnisse zu informieren, sich aber nur derjenige, der dabei sieht, daß das Grundstück, welches er erwerben will, schon von einem Dritten bewohnt oder benützt wird, fragen muß, ob dieses Wohnen oder Benützen nicht einen rechtlichen Hintergrund haben könnte. Denn nur in einem solchen Falle wird die allenfalls dahinterstehende Forderung "sozialtypisch erkennbar" und kann daher auch ohne die sonst für einen Schadenersatzanspruch gegen den bücherlichen Eigentümer geforderte Schädigungsabsicht oder arglistige Kollusion zu einem über das Schadenersatzrecht zu schützenden Rechtsgut werden (Schilcher-Holzer, JBl. 1974, 513). In der sinngemäßen Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, in welchem der Erwerb der streitgegenständlichen Grundfläche durch die Kläger zwar nicht aufgrund eines Privatrechtstitels, sondern im Wege der unentgeltlichen Zurückstellung nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, der Bauordnung für Wien erfolgte, kann keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes war die Absicht des Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Kläger Gerda Maria G***, darauf gerichtet, das von der Gemeinde Wien an Gerda Maria G*** zurückzustellende Straßengrundstück in das Eigentum des Beklagten zu übertragen, wobei die Parteien über Anraten von Beamten der Baubehörde hiefür den Weg einer Verzichtserklärung der Gerda Maria G*** zugunsten des Beklagten wählten. Am 4. Februar 1977 verzichtete daher Gerda Maria G*** gegen Bezahlung von 750.000 S auf ihren Rückerstattungsanspruch bezüglich des gegenständlichen Grundstückes zugunsten des Beklagten. Beim Verkauf der Liegenschaft EZ 538 durch Gerda Maria G*** an das Österreichische Siedlungswerk wurde ausdrücklich festgehalten, daß hinsichtlich des gegenständlichen anteiligen Straßengrundstückes keine Veräußerung beabsichtigt war, sondern dieses Grundstück - nach Rückübertragung aus dem öffentlichen Gut - Eigentum der Gerda Maria G*** verbleiben sollte, damit diese es an den Beklagten übertragen konnte. Mit Kaufvertrag vom 1. Oktober 1980 erwarben die Kläger vom Österreichischen Siedlungswerk die EZ 538 des Grundbuches der Kat.Gem. Ober St. Veit. Laut Punkt römisch zwei des Kaufvertrages erwarben die Kläger die Liegenschaft mit allem rechtlichen und natürlichen Zubehör, mit allen Rechten und Pflictten, mit denen die Verkäufer die Liegenschaft bisher besessen und benützt haben bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt sind. Bei Abschluß des Kaufvertrages war für die Kläger der faktisch gegebene Grenzverlauf erkennbar, das heißt, sie mußten in der Natur auf Grund des Zaunverlaufes erkennen, daß das aufgelassene Straßengrundstück faktisch vom Beklagten benützt wurde. Am 3. November 1980 erlangten die Kläger durch Einsicht in den Bauakt von der Verzichtserklärung der Gerda Maria G*** Kenntnis. Darüber hinaus teilte das Österreichische Siedlungswerk am 4. November 1980 auf Grund der telefonischen Anfrage des Erstklägers mit, daß Gegenstand des Kaufvertrages nur die EZ 538 und nicht der eventuelle Anspruch auf das anteilige Straßengrundstück sei.
Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß im vorliegenden Fall nicht der öffentlich-rechtliche Rückstellungsanspruch gegenüber der Stadt Wien und die Frage der Legitimation zur diesbezüglichen Antragstellung relevant sind, sondern der privatrechtliche Anspruch des Beklagten auf Übertragung des zurückzustellenden Grundstückes. Auf Grund der Vereinbarung mit Gerda Maria G*** hat der Beklagte einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des gegenständlichen Grundstückes erworben. Nachdem sich die unmittelbare Rückstellung des Straßengrundstückes an ihn aus dem Eigentum der Stadt Wien auf Grund der Verzichtserklärung der Gerda Maria G*** als undurchführbar erwiesen hatte, bestand der dem Parteiwillen entsprechende Anspruch nunmehr in der Form weiter, daß die Rückstellung (vom hiezu Berechtigten) zu veranlassen und dem Beklagten schließlich die rückgestellte Teilfläche ins Eigentum zu übertragen war. Dieser Anspruch bestand zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern, war aber von Gerda Maria G*** an einen späteren Käufer der EZ 538 vereinbarungsgemäß zu überbinden. Tatsächlich war dieser Anspruch des Beklagten bis zum Erwerb der Liegenschaft durch die Kläger im Hinblick auf das zwischen Gerda G*** und dem Österreichischen Siedlungswerk getroffene Übereinkommen, das nach Sinn und Zweck darauf abstellte, den Liegenschaftseigentümer zu all jenen Maßnahmen zu verpflichten, die eine Übertragung des Rückstellungsgrundstückes in das Eigentum des Beklagten formell durchführbar machten, voll wirksam. Nach den Feststellungen war den Klägern bereits bei Abschluß des Kaufvertrages über die EZ 538 mit dem Österreichischen Siedlungswerk am 1. Oktober 1980 durch den Verlauf des Zaunes die Benützung des gegenständlichen Grundstückes durch den Beklagten deutlich erkennbar. Kurze Zeit nach Abschluß des Kaufvertrages, nämlich Anfang November 1980 erlangten sie durch Einsicht in den Bauakt Kenntnis von der Verzichtserklärung der Gerda Maria G*** zugunsten des Beklagten und durch Verständigung seitens des Österreichischen Siedlungswerkes Kenntnis davon, daß der Rückstellungsanspruch hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom 1. Oktober 1980 gewesen sei, sondern lediglich die Übertragung der Liegenschaft EZ 538. Durch die Verweigerung der Übertragung des Grundstückes an den Beklagten nach Erwirkung der Rückstellung gemäß § 58 Abs. 2 lit. d der Bauordnung für Wien und die Einbringung der Räumungsklage haben die Kläger wissentlich in das ihnen bekannte, durch den Besitz verstärkte obligatorische Forderungsrecht des Beklagten beeinträchtigend eingegriffen. In der Auffassung, daß dem Beklagten daher ein Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution des gegenständlichen Grundstückes gegen die Kläger zusteht und demgemäß dem Begehren der Widerklage stattzugeben, das Räumungsbegehren der Kläger jedoch abzuweisen war, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß im vorliegenden Fall nicht der öffentlich-rechtliche Rückstellungsanspruch gegenüber der Stadt Wien und die Frage der Legitimation zur diesbezüglichen Antragstellung relevant sind, sondern der privatrechtliche Anspruch des Beklagten auf Übertragung des zurückzustellenden Grundstückes. Auf Grund der Vereinbarung mit Gerda Maria G*** hat der Beklagte einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des gegenständlichen Grundstückes erworben. Nachdem sich die unmittelbare Rückstellung des Straßengrundstückes an ihn aus dem Eigentum der Stadt Wien auf Grund der Verzichtserklärung der Gerda Maria G*** als undurchführbar erwiesen hatte, bestand der dem Parteiwillen entsprechende Anspruch nunmehr in der Form weiter, daß die Rückstellung (vom hiezu Berechtigten) zu veranlassen und dem Beklagten schließlich die rückgestellte Teilfläche ins Eigentum zu übertragen war. Dieser Anspruch bestand zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern, war aber von Gerda Maria G*** an einen späteren Käufer der EZ 538 vereinbarungsgemäß zu überbinden. Tatsächlich war dieser Anspruch des Beklagten bis zum Erwerb der Liegenschaft durch die Kläger im Hinblick auf das zwischen Gerda G*** und dem Österreichischen Siedlungswerk getroffene Übereinkommen, das nach Sinn und Zweck darauf abstellte, den Liegenschaftseigentümer zu all jenen Maßnahmen zu verpflichten, die eine Übertragung des Rückstellungsgrundstückes in das Eigentum des Beklagten formell durchführbar machten, voll wirksam. Nach den Feststellungen war den Klägern bereits bei Abschluß des Kaufvertrages über die EZ 538 mit dem Österreichischen Siedlungswerk am 1. Oktober 1980 durch den Verlauf des Zaunes die Benützung des gegenständlichen Grundstückes durch den Beklagten deutlich erkennbar. Kurze Zeit nach Abschluß des Kaufvertrages, nämlich Anfang November 1980 erlangten sie durch Einsicht in den Bauakt Kenntnis von der Verzichtserklärung der Gerda Maria G*** zugunsten des Beklagten und durch Verständigung seitens des Österreichischen Siedlungswerkes Kenntnis davon, daß der Rückstellungsanspruch hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom 1. Oktober 1980 gewesen sei, sondern lediglich die Übertragung der Liegenschaft EZ 538. Durch die Verweigerung der Übertragung des Grundstückes an den Beklagten nach Erwirkung der Rückstellung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, der Bauordnung für Wien und die Einbringung der Räumungsklage haben die Kläger wissentlich in das ihnen bekannte, durch den Besitz verstärkte obligatorische Forderungsrecht des Beklagten beeinträchtigend eingegriffen. In der Auffassung, daß dem Beklagten daher ein Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution des gegenständlichen Grundstückes gegen die Kläger zusteht und demgemäß dem Begehren der Widerklage stattzugeben, das Räumungsbegehren der Kläger jedoch abzuweisen war, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.