Entscheidungsgründe:
Die Klägerin befand sich am 6.Jänner 1984 als Gast im Hotel "A***" in Kühtau und kam damals durch einen Sturz im Bereich des Hoteleingangs zu Schaden. Eigentümer des auf 2.050 m Seehöhe gelegenen Hotels ist Dipl.Vw.Dr.Theodor H***, der Vater der Beklagten. Die Beklagte führt als Angestellte die Geschäfte des Hotels und sie ist auch die Konzessionsträgerin. Während die Lieferantenrechnungen für das Hotel auf den Vater der Beklagten lauten, tragen die Hotelrechnungen lediglich die Bezeichnung "Hotel A***". Weder das im Geschäftsverkehr verwendete Briefpapier noch die Hotelrechnungen weisen darauf hin, daß der Vater der Beklagten der Eigentümer oder Unternehmer des Hotelbetriebes ist. Alle Geschäftspapiere werden derart gefertigt, daß nach der Angabe "Hotel A***" der Name der Beklagten mit Maschine geschrieben und von ihr eigenhändig ohne Setzung eines Vertretungszusatzes die Untfertigung erfolgt.
Vor dem Haupteingang des Hotels befindet sich ein aus drei Stufen nach oben geführtes Podest im Ausmaß von 4,62 m Breite und 2,07 m Tiefe (bis zur Gebäudefront, der Eingang selbst liegt weitere 0,5 m dahinter). Die Trittbreite der von oben nach unten führenden zweiten und dritten Stufe beträgt 34 cm, die Tritthöhe der ersten Stufe beträgt 19 cm, die der zweiten 18 cm und die der dritten zum Erdboden 11 cm. Der gesamte Stiegeneingang ist mit Porphyrplatten ausgelegt. Am 6.Jänner 1984 befand sich im Bereich dieses Stiegenaufganges und Podestes kein in der Mitte oder an der Seite befindlicher Handlauf. Die Schneeräumung dieser Stiege obliegt dem Hausmeister des Hotels, der die Anweisung hat, die Stiege dreimal täglich von Schnee zu säubern. Dieser Hausmeister ist eine gewissenhafte und verläßliche Person und übt seine Funktion seit Jahren ohne Anstand aus. Auch am 6.Jänner 1984, an dem es tagsüber keinen Schneefall gab, wurde die Stiege zum Haupteingang der üblichen Reinigung durch den Hausmeister unterzogen. Allerdings befanden sich gegen 16.00 Uhr zumindest auf dem obersten Treppenabsatz im Bereich der Mitte teilweise Schneeklumpen, die von den Schuhen der die Stiege und den Haupteingang benützenden Personen abgefallen und liegengeblieben waren. Die aperen Stellen waren dabei so klein, daß mit der gesamten Schuhsohle nicht auf eine apere Fläche getreten werden konnte. Die Schipiste reicht bis unmittelbar zum Hotelparkplatz. Etwa um 16.00 Uhr verließ die Klägerin das Hotel durch den Haupteingang, um eine Besorgung zu machen. Sie trug dabei sogenannte Moonboots mit gerillten Sohlen. Solches Schuhwerk benützte sie bereits während der gesamten vorangegangenen Urlaubszeit und hatte damit keine schlechten Erfahrungen gemacht, insbesondere keine Stürze erlebt. Sie rutschte nun aber auf der obersten Stufe auf einem Schneeklumpen aus und stürzte über die dreistufige Treppe hinunter. Dort schlug sie mit dem Kopf auf einem Treppenabsatz oder direkt unterhalb der Stiege auf dem Vorplatz auf und erlitt dadurch einen Schädelbasisbruch im Sinne eines Felsenbeinlängsbruches links mit einer Schädigung des fünften Hirnnervs (nervus trigeminus links), eine Schädigung des Gleichgewichtsorgans im linken Innenohr sowie eine Hirnerschütterung. Als Dauerfolgen der erlittenen Schädelverletzung stellten sich eine Hautempfindungsstörung in der linken Gesichts-, Kopfregion bis zum Ohr (nach "trigeminus-Schädigung") und ein Meniere'scher Symptomenkomplex ein. Dieser ist durch anfallsweise auftretenden Drehschwindel mit Übelkeit, Erbrechen, Ohrensausen und Innenohrschwerhörigkeit gekennzeichnet. Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen bedeuten diese Dauerfolgen bei der Klägerin eine Invalidität von rund 40 %. Bis zum Jahresende 1987 ergaben sich für die von der Klägerin verletzungsbedingt erduldeten Schmerzen komprimierte Schmerzperioden von drei Tagen starken Schmerzen, drei Wochen mittleren Schmerzen und 14 bis 16 Wochen leichten Schmerzen. Für die Zukunft ist ein etwa gleichbleibendes Beschwerde- und Schmerzbild der Klägerin anzunehmen, das mit etwa zwei Wochen leichten Schmerzen pro Jahr einzustufen ist. Die Klägerin hatte vor diesem Unfall Tennis, Schwimmen und Laufen als Sport ausgeübt. Sie ist auch mit dem Fahrrad gefahren. All dies ist ihr nun auf Grund des immer wieder auftretenden Drehschwindels nicht mehr möglich. Sie kann auch nicht mehr alleine ein Kraftfahrzeug lenken oder alleine ohne Begleitperson auf Reisen gehen. Nach der auf eigene Verantwortung erfolgten Entlassung aus dem Krankenhaus Innsbruck reiste sie am 7.Jänner 1984 in die Bundesrepublik Deutschland heim. Da ihr dabei schlecht war und sie Angst hatte, es könne ihr in ihrer Not niemand helfen, fuhr sie von Innsbruck nicht - wie geplant - mit dem Zug nach Hause, sondern mit einem Taxi. Dafür bezahlte sie (umgerechnet) S 3.565. Für weitere Fahrten zu behandelnden Ärzten in der Bundesrepublik Deutschland zahlte sie weitere umgerechnet S 321. In erster Instanz begehrte die Klägerin unter Zugrundelegung des Alleinverschuldens der Beklagten deren Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 180.000 und der Taxiauslagen von S 3.886 (je samt Zinsen) und die (mit S 40.000 bewertete) Feststellung der vollen Haftung der Beklagten für alle unfallskausalen Schäden. Sie brachte im wesentlichen vor, durch ihre Aufnahme als Hotelgast habe die Beklagte als Inhaberin des Hotels die Pflicht übernommen, für eine gefahrlose Benützung der gesamten Hotelanlage zu sorgen. Diesen vertraglich begründeten Schutzpflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen. Insbesondere hätte sie die Klägerin auf mögliche Gefahrenquellen aufmerksam machen und den zum Hotel führenden Treppenaufgang von Eis und Schnee freihalten müssen. Außerdem wären nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung Handläufe an der Treppe anzubringen gewesen. Die Folgen ihrer durch den Sturz erlittenen Verletzungen rechtfertigten das Leistungs- und Feststellungsbegehren. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Der Sturz der Klägerin auf Schneeresten im Bereich des Hoteleinganges sei von ihr, der Beklagten, nicht zu verhindern gewesen; durch den Hotelhausmeister sei sie ohnedies ihrer Räumungspflicht entsprechend nachgekommen. Der Sturz sei vielmehr auf die eigene Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen. Handläufe beim Hotelabgang seien nach der Tiroler Bauordnung nicht anzubringen. Im übrigen sei es der Klägerin bei der Breite des Ausganges leicht möglich gewesen, den Ausgang nicht in der mit Schneeresten bedeckten Mitte, sondern links oder rechts der Wand entlang zu benützen, so daß das Fehlen von Handläufen gar nicht unfallskausal sei. Zuletzt wendete die Beklagte noch mangelnde Passivlegitimation ein: Sie habe den Beherbergungsvertrag in Vertretung ihres Vaters, der der Hoteleigentümer sei, geschlossen; die Klägerin hätte sich über die wahren Eigentumsverhältnisse bzw. ihren Vertragspartner entsprechend erkundigen müssen. Zum Einwand der mangelnden Passivlegitimation erwiderte die Klägerin, die Beklagte habe sich ihr gegenüber als Inhaberin des Hotels "A***" ohne jede Einschränkung ausgegeben, sei außerdem Konzessionsinhaberin und betreibe dieses Hotel auf eigene Rechnung und Gefahr.
Den Beginn des Zinsenlaufes stellten die Parteien mit 17.April 1984 außer Streit.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar sei die Passivlegitimation der Beklagten anzunehmen, weil sie die Klägerin in keiner Weise auf ein Vertretungs- oder Auftragsverhältnis beim Abschluß des Beherbergungsvertrages hingewiesen habe. Dem Gastwirt bzw. Hotelier obliege als vertragliche Nebenschuld des Beherbergungsvertrages die Verpflichtung, für die gefahrlose Benützung der allen zugänglichen Räume und Einrichtungen (Stiegen) zu sorgen. Diese Sorgfaltspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, auch der Gast sei zur Anwendung verkehrsüblicher Aufmerksamkeit verpflichtet, ja sogar zu erhöhter Aufmerksamkeit, wenn besondere Umstände, wie Schlechtwetter, Nässe, Schneelage etc. vorlägen und wirksame Schutzmaßnahmen von anderer Seite als unzumutbar nicht erwartet werden könnten. Gemäß § 1298 ABGB obliege demjenigen, der vorgebe, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, der Beweis. Diese Beweislastregel gelte auch für die vorliegend anzunehmenden Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Beklagten sei aber der Beweis gelungen, daß sie am Vorfall vom 6. Jänner 1984 mit der schweren Verletzung der Klägerin kein Verschulden treffe. Sie habe unter Beweis gestellt, daß der Hausmeister des Hotels die strikte Anordnung gehabt habe, die Stiege dreimal täglich zu reinigen, und daß er dies auch am 6.Jänner 1984 getan habe. Es sei unvermeidbar, daß von Schuhen jener Leute, die das Hotel über den Haupteingang betreten, Schneereste auf den Treppenabsätzen zurückblieben. Um dies zu unterbinden, müßte nach jeder Person die Stiege gereinigt werden; dies bedeutete aber eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltspflicht des Gastwirtes. Es seien auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Handläufe anzubringen gewesen, weil § 12 der Verordnung über technische Bauvorschriften (LGBl. für Tirol 1981/20) nur an jenen Stellen von baulichen Anlagen, an denen Absturzgefahr bestehe und zu denen der Zutritt möglich sei, die Anbringung von standsicheren Geländern oder Brüstungen vorschreibe. Davon könne bei der streitgegenständlichen Stiege, die insgesamt nur einen Niveauunterschied von 48 cm aufweise und auch rechts und links in Stufenform abfalle, nicht gesprochen werden. Im übrigen hätte die Klägerin angesichts der von ihr wahrnehmbaren winterlichen Verhältnisse im Stiegenbereich die Stiege nicht über die Mitte, sondern über die links- und rechtsseitigen Stufen benützen können; der Beweis, daß sich auch dort Schneereste befunden hätten, sei ihr nicht gelungen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar sei die Passivlegitimation der Beklagten anzunehmen, weil sie die Klägerin in keiner Weise auf ein Vertretungs- oder Auftragsverhältnis beim Abschluß des Beherbergungsvertrages hingewiesen habe. Dem Gastwirt bzw. Hotelier obliege als vertragliche Nebenschuld des Beherbergungsvertrages die Verpflichtung, für die gefahrlose Benützung der allen zugänglichen Räume und Einrichtungen (Stiegen) zu sorgen. Diese Sorgfaltspflicht dürfe aber nicht überspannt werden, auch der Gast sei zur Anwendung verkehrsüblicher Aufmerksamkeit verpflichtet, ja sogar zu erhöhter Aufmerksamkeit, wenn besondere Umstände, wie Schlechtwetter, Nässe, Schneelage etc. vorlägen und wirksame Schutzmaßnahmen von anderer Seite als unzumutbar nicht erwartet werden könnten. Gemäß Paragraph 1298, ABGB obliege demjenigen, der vorgebe, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, der Beweis. Diese Beweislastregel gelte auch für die vorliegend anzunehmenden Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Beklagten sei aber der Beweis gelungen, daß sie am Vorfall vom 6. Jänner 1984 mit der schweren Verletzung der Klägerin kein Verschulden treffe. Sie habe unter Beweis gestellt, daß der Hausmeister des Hotels die strikte Anordnung gehabt habe, die Stiege dreimal täglich zu reinigen, und daß er dies auch am 6.Jänner 1984 getan habe. Es sei unvermeidbar, daß von Schuhen jener Leute, die das Hotel über den Haupteingang betreten, Schneereste auf den Treppenabsätzen zurückblieben. Um dies zu unterbinden, müßte nach jeder Person die Stiege gereinigt werden; dies bedeutete aber eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltspflicht des Gastwirtes. Es seien auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Handläufe anzubringen gewesen, weil Paragraph 12, der Verordnung über technische Bauvorschriften (LGBl. für Tirol 1981/20) nur an jenen Stellen von baulichen Anlagen, an denen Absturzgefahr bestehe und zu denen der Zutritt möglich sei, die Anbringung von standsicheren Geländern oder Brüstungen vorschreibe. Davon könne bei der streitgegenständlichen Stiege, die insgesamt nur einen Niveauunterschied von 48 cm aufweise und auch rechts und links in Stufenform abfalle, nicht gesprochen werden. Im übrigen hätte die Klägerin angesichts der von ihr wahrnehmbaren winterlichen Verhältnisse im Stiegenbereich die Stiege nicht über die Mitte, sondern über die links- und rechtsseitigen Stufen benützen können; der Beweis, daß sich auch dort Schneereste befunden hätten, sei ihr nicht gelungen.
Die unter Einräumung eines Mitverschuldens von 50 % nurmehr auf die Hälfte ihres Klagebegehrens gerichtet gewesene Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht gab auch dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation nicht statt, weil es für die Klägerin nach den festgestellten Umständen nicht erkennbar gewesen sei, daß die Beklagte nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin ihres Vaters gehandelt habe. Bei dieser Sachlage sei eine weitere Nachforschungspflicht der Beklagten nach ihrem "wahren Geschäftspartner" nicht zu fordern.
In der Sache kam auch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß von der Beklagten unter den gegebenen Verhältnissen nicht erwartet werden konnte, daß sie die vor dem Haupteingang des Hotels befindlichen Stufen unausgesetzt reinigen lasse. Nur diese - der Beklagten unzumutbare - Vorgangsweise hätte im Bereich des im hochalpinen Gelände auf 2.050 m Seehöhe in einem Wintersportort gelegenen Hotels A*** ausgereicht, das Ausgleiten einer den Eingang benützenden Person, so wie es der Klägerin passiert sei, zu verhindern. Unter den gegebenen Umständen hätte daher die Klägerin damit rechnen müssen, daß Schneereste im Bereich des Eingangs vorhanden sein können und erhöhte Aufmerksamkeit aufwenden müssen. Auch der weitere Hinweis der Klägerin auf die technischen Bauvorschriften auf Grund der Tiroler Bauordnung, wonach Stiegen in einer Breite von mehr als 1,80 m an beiden Seiten mit Handläufen ausgestattet sein müßten, und daß diese Bestimmungen Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB seien, so daß die Beklagte den Beweis zu erbringen habe, daß der Unfall trotz Einhaltung dieser Bauvorschriften auf gleiche Weise passiert wäre, schlage fehl. Es sei nämlich dem Erstgericht darin zu folgen, daß der Unfall sich selbst bei Einhaltung dieser Schutzvorschrift durch die Beklagte in gleicher Weise ereignet hätte. Nach § 11 Abs 6 TBV wären beim vorliegenden - als Stiege beurteilten - Stufeneingang Handläufe an beiden Seiten, also an der Gebäudewand rechts und links des Einganges anzubringen gewesen. Die Klägerin habe jedoch die Stiege in der Mitte benützt, so daß der Unfall sich auch bei Einhaltung der genannten Schutzbestimmung durch die Beklagte auf gleiche Weise ereignet hätte. Das Berufungsgericht ließ im Hinblick darauf, daß zur Bestimmung des § 11 Abs 6 TBV Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorhanden sei, die Revision zu.In der Sache kam auch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß von der Beklagten unter den gegebenen Verhältnissen nicht erwartet werden konnte, daß sie die vor dem Haupteingang des Hotels befindlichen Stufen unausgesetzt reinigen lasse. Nur diese - der Beklagten unzumutbare - Vorgangsweise hätte im Bereich des im hochalpinen Gelände auf 2.050 m Seehöhe in einem Wintersportort gelegenen Hotels A*** ausgereicht, das Ausgleiten einer den Eingang benützenden Person, so wie es der Klägerin passiert sei, zu verhindern. Unter den gegebenen Umständen hätte daher die Klägerin damit rechnen müssen, daß Schneereste im Bereich des Eingangs vorhanden sein können und erhöhte Aufmerksamkeit aufwenden müssen. Auch der weitere Hinweis der Klägerin auf die technischen Bauvorschriften auf Grund der Tiroler Bauordnung, wonach Stiegen in einer Breite von mehr als 1,80 m an beiden Seiten mit Handläufen ausgestattet sein müßten, und daß diese Bestimmungen Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB seien, so daß die Beklagte den Beweis zu erbringen habe, daß der Unfall trotz Einhaltung dieser Bauvorschriften auf gleiche Weise passiert wäre, schlage fehl. Es sei nämlich dem Erstgericht darin zu folgen, daß der Unfall sich selbst bei Einhaltung dieser Schutzvorschrift durch die Beklagte in gleicher Weise ereignet hätte. Nach Paragraph 11, Absatz 6, TBV wären beim vorliegenden - als Stiege beurteilten - Stufeneingang Handläufe an beiden Seiten, also an der Gebäudewand rechts und links des Einganges anzubringen gewesen. Die Klägerin habe jedoch die Stiege in der Mitte benützt, so daß der Unfall sich auch bei Einhaltung der genannten Schutzbestimmung durch die Beklagte auf gleiche Weise ereignet hätte. Das Berufungsgericht ließ im Hinblick darauf, daß zur Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, TBV Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorhanden sei, die Revision zu.