Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen hier die Voraussetzungen des § 519 Abs. 2 ZPO, nämlich, daß die Entscheidung des Falles von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO abhängig ist, nicht vor, weshalb der gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung gerichtete Rekurs der beklagten Partei als unzulässig zurückgewiesen werden muß:Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen hier die Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO, nämlich, daß die Entscheidung des Falles von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig ist, nicht vor, weshalb der gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung gerichtete Rekurs der beklagten Partei als unzulässig zurückgewiesen werden muß:
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt einer Personengruppe eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht und er muß daher Vorsorge für eine gefahrlose Benützung treffen (vgl. Reischauer in Rummel ABGB Rz 5 zu § 1294, Rz 5 zu § 1297). Mit Unebenheiten des Fußbodens und Niveauunterschieden (Stufen) zwischen den vom Benützer zu beschreitenden Flächen können erfahrungsgemäß Gefahren für den Benützer verbunden sein, sodaß grundsätzlich für deren Abwendung zu sorgen ist (3 Ob 187/74; 5 Ob 543/78; 1 Ob 40, 41/70; 5 Ob 129, 130/71 ua). Ob ein zwischen dem in einem Amtsgebäude befindlichen WC und dem zu diesem führenden Gang bestehender Niveauunterschied von 7,5 cm eine derartige und daher durch Kennzeichnung, Warnhinweis, udgl. zu sichernde Gefahrenstelle darstellt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (Bauweise, Beleuchtungsverhältnisse, Bewegungsmöglichkeiten usw) ab. Es kann demnach keine nähere grundsätzliche Aussage darüber getroffen werden, bei welcher Beschaffenheit, insbesondere auch ab welcher Höhe ein Niveauunterschied eine Sicherungspflicht nach sich zieht. Im allgemeinen ist dies, wie ausgeführt, bei derartigen Unterschieden und Unebenheiten durchaus der Fall.Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt einer Personengruppe eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht und er muß daher Vorsorge für eine gefahrlose Benützung treffen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB Rz 5 zu Paragraph 1294,, Rz 5 zu Paragraph 1297,). Mit Unebenheiten des Fußbodens und Niveauunterschieden (Stufen) zwischen den vom Benützer zu beschreitenden Flächen können erfahrungsgemäß Gefahren für den Benützer verbunden sein, sodaß grundsätzlich für deren Abwendung zu sorgen ist (3 Ob 187/74; 5 Ob 543/78; 1 Ob 40, 41/70; 5 Ob 129, 130/71 ua). Ob ein zwischen dem in einem Amtsgebäude befindlichen WC und dem zu diesem führenden Gang bestehender Niveauunterschied von 7,5 cm eine derartige und daher durch Kennzeichnung, Warnhinweis, udgl. zu sichernde Gefahrenstelle darstellt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (Bauweise, Beleuchtungsverhältnisse, Bewegungsmöglichkeiten usw) ab. Es kann demnach keine nähere grundsätzliche Aussage darüber getroffen werden, bei welcher Beschaffenheit, insbesondere auch ab welcher Höhe ein Niveauunterschied eine Sicherungspflicht nach sich zieht. Im allgemeinen ist dies, wie ausgeführt, bei derartigen Unterschieden und Unebenheiten durchaus der Fall.
Eine Anfechtbarkeit des mit den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht in Widerspruch stehenden berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist demnach aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO, nämlich einer zu lösenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, nicht gegeben. Da der Oberste Gerichtshof an den gegenteiligen berufungsgerichtlichen Ausspruch nicht gebunden ist (§ 526 Abs. 2 ZPO) war der Rekurs somit als unzulässig zurückzuweisen.Eine Anfechtbarkeit des mit den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht in Widerspruch stehenden berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist demnach aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, nämlich einer zu lösenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, nicht gegeben. Da der Oberste Gerichtshof an den gegenteiligen berufungsgerichtlichen Ausspruch nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) war der Rekurs somit als unzulässig zurückzuweisen.
In der Rekursbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen; sie diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und es gebührt demnach kein Kostenersatz.