Dieser Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Die Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG steht zwar der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen, weil es sich bei der vom Vater in seinem Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage, ob der Unterhaltsanspruch des Kindes nach österreichischem oder nach deutschem Recht zu beurteilen sei, um keine Bemessungsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet aber gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG steht zwar der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen, weil es sich bei der vom Vater in seinem Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage, ob der Unterhaltsanspruch des Kindes nach österreichischem oder nach deutschem Recht zu beurteilen sei, um keine Bemessungsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet aber gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.
Das Vorliegen eines dieser Rechtsmittelgründe zeigt der Vater mit seinem Rechtsmittel nicht auf.
Er behauptet nicht, dass die Entscheidung des Rekursgerichts mit einer Nichtigkeit oder einer Aktenwidrigkeit behaftet sei; Derartiges ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.
Wenn der Vater in seinem Revisionsrekurs ausführt, dass seine Unterhaltsverpflichtung nach deutschem Recht zu beurteilen sei und dass er deshalb nur den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelunterhalt zu leisten habe, macht er sinngemäß das Vorliegen des Rechtsmittelgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend.
Davon kann aber keine Rede sein.
Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl 1961/293, das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes dafür maßgebend ist, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann. Daran ändert weder die Staatsbürgerschaft des Vaters noch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland etwas (RZ 1969, 33; RZ 1974/84; SZ 48/5; SZ 49/78; RZ 1978/124; ZfRV 1981, 33 ua). Im Hinblick auf den ständigen Aufenthaltsort des Kindes in Österreich haben daher die Vorinstanzen ohne jeden Rechtsirrtum die Unterhaltspflicht des Vaters unter Zugrundelegung österreichischen Rechts beurteilt.
Mangels des Vorliegens eines der im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Rechtsmittelgründe musste daher der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückgewiesen werden.Mangels des Vorliegens eines der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG normierten Rechtsmittelgründe musste daher der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückgewiesen werden.