Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zutreffend machen die Revisionswerberinnen geltend, daß das Klagebegehren nicht schon deshalb abgewiesen werden durfte, weil es auf Unterfertigung einer Handelsregister(nunmehr Firmenbuch)eingabe und nicht auf Abschluß eines Aufnahmevertrages gerichtet ist.
Auszugehen ist nämlich davon, daß die KG gleich der OHG durch den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (§§ 131 Z 4, 137 ff, 161 Abs 2, 177 HGB). § 139 HGB idF des Art 7 Nr 17 EVHGB enthält Bestimmungen für den Fall, daß ein Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll. Die an sich höchstpersönliche Rechtstellung des Gesellschafters kann daher durch den Gesellschaftsvertrag vererblich gemacht werden. Darüber, welche Regelungen zulässig sind und welche Rechtsfolgen sie haben, gibt das Gesetz nicht ausreichend Aufschluß, sodaß sich hieraus viele Zweifelsfragen ergeben, die zu einer umfangreichen Diskussion in Lehre und Rechtsprechung geführt haben. Als häufige und von der herrschenden Ansicht anerkannte gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten haben sich die Fortsetzung mit allen Erben (Nachfolgeklausel) oder aber mit bestimmten Erben, zB dem ältesten Sohn, (qualifizierte Nachfolgeklausel) erwiesen, wobei allerdings gerade diese konstruktive Probleme ergeben hat. Anerkannt wird aber auch die Zulässigkeit einer Nachfolgeklausel für den Legatar, oder ein Eintrittsrecht der Erben oder anderer im Gesellschaftsvertrag genannter Personen (Eintrittsklausel).Auszugehen ist nämlich davon, daß die KG gleich der OHG durch den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (Paragraphen 131, Ziffer 4, 137, ff, 161 Absatz 2, 177, HGB). Paragraph 139, HGB in der Fassung des Artikel 7, Nr 17 EVHGB enthält Bestimmungen für den Fall, daß ein Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll. Die an sich höchstpersönliche Rechtstellung des Gesellschafters kann daher durch den Gesellschaftsvertrag vererblich gemacht werden. Darüber, welche Regelungen zulässig sind und welche Rechtsfolgen sie haben, gibt das Gesetz nicht ausreichend Aufschluß, sodaß sich hieraus viele Zweifelsfragen ergeben, die zu einer umfangreichen Diskussion in Lehre und Rechtsprechung geführt haben. Als häufige und von der herrschenden Ansicht anerkannte gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten haben sich die Fortsetzung mit allen Erben (Nachfolgeklausel) oder aber mit bestimmten Erben, zB dem ältesten Sohn, (qualifizierte Nachfolgeklausel) erwiesen, wobei allerdings gerade diese konstruktive Probleme ergeben hat. Anerkannt wird aber auch die Zulässigkeit einer Nachfolgeklausel für den Legatar, oder ein Eintrittsrecht der Erben oder anderer im Gesellschaftsvertrag genannter Personen (Eintrittsklausel).
Ist die Fortsetzung mit dem Erben im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, wird zunächst der ruhende Nachlaß Gesellschafter (GesRZ 1978, 128; Hämmerle-Wünsch Handelsrecht3 II 114;Ist die Fortsetzung mit dem Erben im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, wird zunächst der ruhende Nachlaß Gesellschafter (GesRZ 1978, 128; Hämmerle-Wünsch Handelsrecht3 römisch zwei 114;
Koppensteiner in Straube HGB § 139 Rz 9 ff;Koppensteiner in Straube HGB Paragraph 139, Rz 9 ff;
Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5, 125 ua). Mit der Einantwortung wird der nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassene Erbe Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers (RdW 1989, 129; Kastner-Doralt-Nowotny aaO). Hingegen wird der Legatar - dem auch nicht das Recht nach § 139 HGB zusteht (Kastner, Gesammelte Aufsätze 181 f; Hämmerle-Wünsch aaO 116; Koppensteiner aaO Rz 7;Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5, 125 ua). Mit der Einantwortung wird der nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassene Erbe Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers (RdW 1989, 129; Kastner-Doralt-Nowotny aaO). Hingegen wird der Legatar - dem auch nicht das Recht nach Paragraph 139, HGB zusteht (Kastner, Gesammelte Aufsätze 181 f; Hämmerle-Wünsch aaO 116; Koppensteiner aaO Rz 7;
Kastner-Doralt-Nowotny 126 f) - nicht automatisch Gesellschafter;
ihm steht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf den Gesellschaftsanteil gegen den Erben zu (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 124). Hieraus folgt aber nicht, wie das Berufungsgericht irrig angenommen hat, daß in jedem Fall ein Aufnahmevertrag mit den übrigen Gesellschaftern nötig ist. Wird der Gesellschaftsanteil vermacht, bedarf die Übertragung zwar der Zustimmung der übrigen Gesellschafter; diese kann aber bereits vorweg im Gesellschaftsvertrag erteilt werden (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 156; Hämmerle-Wünsch aaO 179). In diesem Fall haben die übrigen Gesellschafter vorweg dem Eintritt des Legatars zugestimmt, sodaß die Ablehnung des Eintritts nur mehr aus persönlichen Gründen möglich ist, nämlich wenn ein persönlicher Ausschließungsgrund vorliegt (Kastner-Doralt-Nowotny 133).
Zu beachten ist, daß die im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden können; diese dürfen jenen nicht widersprechen; letztwillige Verfügungen entfalten gegenüber der Gesellschaft nur insoweit Wirkungen, als sie der gesellschaftsrechtlichen Regelung nicht widersprechen; sie dürfen sie nur ergänzen (Koppensteiner aaO Rz 8; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 124).
Hieraus folgt, daß eine neuerliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht nötig ist - und sie daher auch nicht auf Abschluß eines Gesellschaftsvertrages geklagt werden müssen -, wenn der Gesellschaftsvertrag die letztwillige Übertragung des Gesellschaftsanteils an einen Legatar vorsieht und sich diese Regelung mit den letztwilligen Anordnungen des Erblassers hinsichtlich des Gesellschaftsanteiles vereinbaren läßt. In diesem Fall können die Mitgesellschafter nur einwenden, daß persönliche Gründe gerade gegen diesen Legatar (oder diese Art von Legatar) vorliegen. Dies ist als Vorfrage bei der Prüfung zu klären, ob die übrigen Gesellschafter zur Unterzeichnung der Firmenbucheingabe, mit der diese Gesellschaftsvertragsänderungen eingetragen werden sollen, verpflichtet sind.
Im vorliegenden Fall läßt der Gesellschaftsvertrag die Übertragung des Gesellschaftsanteiles an einen Legatar unzweifelhaft zu ("letztwillig namhaft gemachter Nachfolger"). Damit haben die Mitgesellschafter dem persönlich haftenden Gesellschafter grundsätzlich das Recht eingeräumt, letztwillig seinen Nachfolger in der Gesellschaft zu bestimmen und sich auch damit vorweg einverstanden erklärt, daß dies nicht nur ein Erbe, sondern auch jemand sein kann, dem der Erblasser den Gesellschaftsanteil nur als Vermächtnis zukommen ließ.
Zu prüfen bleibt, ob die Mitgesellschafter jeden vom Erblasser letztwillig namhaft gemachten Nachfolger als Komplementär akzeptieren müssen, gleich wer er ist und welchen Anteil er erhalten hat, oder ob sich aus dem Gesellschaftsvertrag, und insbesondere aus dessen § 12 in seinem Gesamtzusammenhang, irgendwelche Einschränkungen ergeben. Einwendungen in dieser Richtung haben die Beklagten mehrfach erhoben.Zu prüfen bleibt, ob die Mitgesellschafter jeden vom Erblasser letztwillig namhaft gemachten Nachfolger als Komplementär akzeptieren müssen, gleich wer er ist und welchen Anteil er erhalten hat, oder ob sich aus dem Gesellschaftsvertrag, und insbesondere aus dessen Paragraph 12, in seinem Gesamtzusammenhang, irgendwelche Einschränkungen ergeben. Einwendungen in dieser Richtung haben die Beklagten mehrfach erhoben.
Bei dieser Prüfung ist vom objektiven Erklärungswert der Regelungen des Gesellschaftsvertrages auszugehen, weil eine andere Absicht der Vertragsparteien, für die im übrigen die Kläger behauptungs- und beweispflichtig wären, von keinem der Streitteile behauptet oder bewiesen wurde.
§ 12 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, daß ein letztwillig namhaft gemachter Nachfolger oder einer der Erben des verstorbenen Gesellschafters Komplementär wird, dies allerdings mit dem gesamten Anteil des Erblassers. Die Beklagten haben den Einwand, daß der letztwillig namhaft gemachte Komplementär mit dem gesamten Anteil des Erblassers in die Gesellschaft eintreten müßte, zwar nicht ausdrücklich, aber doch erkennbar erhoben, indem sie darauf hinwiesen, daß es R***** P***** zwar freistand, letztwillig einen Nachfolger namhaft zu machen, dabei aber natürlich immer nur an einen Familienangehörigen, zumindest aber an eine natürliche Person, gedacht war (ON 3 AS. 10 f), und daß die entgegen dieser Regelung letztwillig als Komplementär vorgesehene GmbH aber nur 2 % des Anteils des Erblassers im Wege des Legats erhalten sollte. Zu Recht verweist bereits das Erstgericht darauf, daß die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung - nach ihrem objektiven Erklärungswert - so zu verstehen ist, daß an den eintretenden persönlich haftenden Gesellschafter der gesamte Anteil des Erblassers zu übertragen ist. Daran können auch die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerber zur "Ein- und Mehrzahl" nichts ändern. Schon § 12 Abs 2 zweiter Satz des Gesellschaftsvertrages spricht nur von einem letztwillig namhaft gemachten Nachfolger. Daß dies keine willkürliche Wortwahl ist, zeigt der dritte Satz dieser Bestimmung. Dieser soll zwar nur bei Fehlen einer letztwilligen Anordnung gelten, zeigt aber deutlich den Willen der Gesellschafter. Da bei Fehlen einer letztwilligen Anordnung auch mit mehreren Erben zu rechnen ist, sieht der Gesellschaftsvertrag - aus welchen Gründen immer - ausdrücklich vor, daß nur einer von ihnen, den die Erben namhaft zu machen haben, Komplementär werden soll und daß dieser den gesamten Gesellschaftsanteil des Verstorbenen ("mit dessen Gesellschaftsanteil") übernehmen muß. Dies hat umsomehr auch zu gelten, wenn der Erblasser letztwillig über seinen Anteil verfügt; er kann nur einen Komplementär namhaft machen und muß diesem seinen gesamten Anteil als Komplementäranteil überlassen.Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrages sieht vor, daß ein letztwillig namhaft gemachter Nachfolger oder einer der Erben des verstorbenen Gesellschafters Komplementär wird, dies allerdings mit dem gesamten Anteil des Erblassers. Die Beklagten haben den Einwand, daß der letztwillig namhaft gemachte Komplementär mit dem gesamten Anteil des Erblassers in die Gesellschaft eintreten müßte, zwar nicht ausdrücklich, aber doch erkennbar erhoben, indem sie darauf hinwiesen, daß es R***** P***** zwar freistand, letztwillig einen Nachfolger namhaft zu machen, dabei aber natürlich immer nur an einen Familienangehörigen, zumindest aber an eine natürliche Person, gedacht war (ON 3 AS. 10 f), und daß die entgegen dieser Regelung letztwillig als Komplementär vorgesehene GmbH aber nur 2 % des Anteils des Erblassers im Wege des Legats erhalten sollte. Zu Recht verweist bereits das Erstgericht darauf, daß die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung - nach ihrem objektiven Erklärungswert - so zu verstehen ist, daß an den eintretenden persönlich haftenden Gesellschafter der gesamte Anteil des Erblassers zu übertragen ist. Daran können auch die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerber zur "Ein- und Mehrzahl" nichts ändern. Schon Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz des Gesellschaftsvertrages spricht nur von einem letztwillig namhaft gemachten Nachfolger. Daß dies keine willkürliche Wortwahl ist, zeigt der dritte Satz dieser Bestimmung. Dieser soll zwar nur bei Fehlen einer letztwilligen Anordnung gelten, zeigt aber deutlich den Willen der Gesellschafter. Da bei Fehlen einer letztwilligen Anordnung auch mit mehreren Erben zu rechnen ist, sieht der Gesellschaftsvertrag - aus welchen Gründen immer - ausdrücklich vor, daß nur einer von ihnen, den die Erben namhaft zu machen haben, Komplementär werden soll und daß dieser den gesamten Gesellschaftsanteil des Verstorbenen ("mit dessen Gesellschaftsanteil") übernehmen muß. Dies hat umsomehr auch zu gelten, wenn der Erblasser letztwillig über seinen Anteil verfügt; er kann nur einen Komplementär namhaft machen und muß diesem seinen gesamten Anteil als Komplementäranteil überlassen.
Da dies hier nicht der Fall ist, widerspricht die letztwillige Verfügung der Erblasserin dem Gesellschaftsvertrag; sie kann daher der Gesellschaft gegenüber keine Wirkungen entfalten (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 124; Koppensteiner aaO Rz 8) und somit auch nicht Grundlage für die begehrten Eintragungen im Grundbuch sein. Demgemäß braucht auf die übrigen Einwände der Beklagten nicht mehr eingegangen zu werden.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist im Ergebnis aus dem auch bereits von der ersten Instanz angeführten Grund zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.