Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren vom 25.10.1973 bis 1.7.1985 verheiratet. Sie haben 1977 die Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Haus L*****straße 15 gekauft und sind auch heute noch je zur Hälfte Eigentümer dieses Hauses. Es wurde bis 22.6.1987 vom Beklagten verwaltet; seither liegt die Hausverwaltung in den Händen eines gerichtlich bestellten Verwalters. Daß die Einnahmen aus der Vermietung des Hauses zur Hälfte der Klägerin zustehen, ist unstrittig.
Mit der am 9.4.1987 eingebrachten Klage hat die Klägerin die Auszahlung des ihr seit 1985 vorenthaltenen Ertragsanteils verlangt, den sie - nach mehreren Klagsausdehnungen - wie folgt bezifferte: für 1985 S 274.079,90, für 1986 S 397.386,63 und für 1987 S 365.692,15, zusammen daher S 1,037.158,68; dazu käme noch die Hälfte der vom Beklagten im Jahr 1987 eingehobenen Kautionen (S 66.000,--), sodaß sich ihr Begehren bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz auf insgesamt S 1,103.158,68 samt Stufenzinsen seit 9.4.1987 summierte.
Der Beklagte hat Grund und Höhe dieser Forderung bestritten, seinen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens aber auch mit der prozessualen Aufrechnung von Gegenforderungen begründet. Ein Teil dieser Gegenforderungen steht nunmehr unbekämpft fest; demnach kann der Beklagte für den Abschluß von Mietverträgen S 13.200,-- Kostenersatz beanspruchen und für die Renovierung einzelner Wohnungen S 30.000,--. Andere Gegenforderungen des Beklagten wurden ebenso unbekämpft verneint, etwa die mit S 2,912.500,-- oder zumindest S 9.000,-- monatlich bezifferten Einsparungen durch Hausbesorgerdienste, die das Geschäftspersonal des Beklagten in der Zeit von Mitte 1976 (gemeint ist wohl 1977) bis 31.12.1986 erbracht habe (s. dazu das Vorbringen des Beklagten in AS 12f, 86 und 105). Nach wie vor aufrecht ist der Einwand des Beklagten, ihm stünde für seine Hausverwaltertätigkeit in der Zeit von Mitte 1976 (gemeint ist wohl 1977) bis 31.12.1986 ein Honorar von S 657.720,-- zu; außerdem habe er 1985 auf das bei der E***** Sparkasse eingerichtete "gemeinsame Hauskonto" 07905556 S 1,069.005,68 eingezahlt (AS 118) und dadurch - wie er jetzt in der Revision erläutert (AS 211) - das gemeinsam zu tragende Defizit von ursprünglich S 842.467,-- am 1.1.1985 auf S 225.739,-- im Jahr 1987 abgebaut. Schließlich wendete der Beklagte anläßlich der Erörterung von Geldflüssen auf das soeben erwähnte Konto (die der Sachverständige als unerheblich für die Ertragsfeststellung bezeichnete) "die Hälfte desjenigen Betrages, den der Sachverständige errechnet hat, als Gewinn, und zwar vom Gesamtgewinn compensando gegen die Klagsforderung ein; zuzüglich zur Zahlung von S 1,069.005,68" (AS 120). In seiner Revision will der Beklagte diese Aufrechnungserklärung so verstanden haben, daß er eine ganz konkrete Zahlung von S 1,069.005,68 aufgezeigt habe und "jenen Teil der Zahlung gegen die Klagsforderung compensando einwende, der den der klagenden Partei zustehenden Gewinnanteil übersteigt, und das sei für dieses Jahr (offensichtlich 1985) ein erheblicher Betrag" (AS 213).
Die Klägerin erwiderte darauf, daß sie mit dem Debetsaldo auf dem Konto 07905556 der E***** Sparkasse nichts zu tun habe. Die Haftung für dieses Konto werde zwar grundsätzlich nicht bestritten, doch sei der Debetsaldo nicht durch Investitionen in das gemeinsame Haus, sondern dadurch entstanden, daß der Beklagte für seine Villa im 22. Bezirk Beträge in Millionenhöhe aufgewendet habe. Sie selbst habe über diese Konto nie verfügt und habe auch nie irgendwelche Beträge behoben (AS 118 f). Ein Großteil der geltend gemachten Gegenforderungen sei im übrigen verjährt.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit S 993.993,68 fest, die Gegenforderung des Beklagten mit S 43.200,-- und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 950.793,68 samt 4 % Zinsen aus S 504.984,-- vom 9.4.1987 bis 24.11.1987, aus S 750.598,27 vom 25.11.1987 bis 31.3.1988, aus S 915.063,29 vom 1.4.1988 bis 8.9.1988 und aus S 927.583,68 seit 9.9.1988. Die Abweisung des Mehrbegehrens von S 152.365,-- samt 4 % Zinsen seit 9.4.1987 ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Ertragsrechnung für die Jahre 1985, 1986 und 1987 ergibt nachstehendes Bild:
1985 beliefen sich die Einnahmen auf S 1,243.653,44, die Ausgaben auf S 695.493,65, sodaß sich ein Überschuß von S 548.159,79 ergab;
1986 standen Einnahmen von S 1,067.314,33 Ausgaben von S 272.541,06 gegenüber, sodaß sich ein Überschuß von S 794.773,27 ergab;
1987 betrugen die Einnahmen S 975.407,76, die Ausgaben S 244.003,46, sodaß sich ein Überschuß von S 731.404,30 ergab.
Insgesamt belief sich damit der Ertragsüberschuß der Jahre 1985, 1986 und 1987 auf S 2.074.337,36, wovon S 1.037.168,68 auf den Hälfteanteil der Klägerin entfallen. Diese Rechnung berücksichtigt einerseits Einnahmen, die aus fingierten Hausbesorgerentgelten (monatlich S 2.274,90) und zu hoch veranschlagten Verwaltungsauslagen resultieren (den Mietern wurden monatlich S 2.281,-- verrechnet, obwohl das tatsächliche Verwalterhonorar nur S 479,70 monatlich betrug); andererseits wurden die Darlehens- und Zinsenzahlungen an die Z***** gleich um die gewährten Annuitätenzuschüsse reduziert. Daß im Jahr 1987 mehr als die ohnehin verbuchten S 24.000,-- an Kautionen eingenommen worden wären, konnte nicht festgestellt werden. Gleichfalls unbewiesen blieben höhere als die den Mietern verrechneten Hausbesorger- und Verwaltungskosten. Die Hausbesorgerarbeiten hat der Beklagte im Verrechnungszeitraum durch Fremdfirmen durchführen lassen. Eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen, daß Hausverwaltungskosten für den (bis zum 22.6.1987 tatsächlich aktuellen) Fall verrechnet werden, daß der Beklagte die Hausverwaltung führt, ließ sich nicht feststellen. Einige Wohnungen hat der Beklagte vor Neuvermietungen renovieren lassen. Diese Arbeiten wurden von seinen Angestellten durchgeführt, sodaß er keine besonderen Lohnkosten zu tragen hatte; wohl aber hat er Materialkosten aufgewendet, die gemäß § 273 ZPO mit S 60.000,-- zu veranschlagen sind. Schließlich wurde der Beklagte durch den Abschluß von 22 Mietverträgen im Jahr 1987 noch mit Kosten von S 26.400,-- belastet. Die Hälfte dieser Auslagen wäre im Rahmen der Eigentumsgemeinschaft auf die Klägerin entfallen.Insgesamt belief sich damit der Ertragsüberschuß der Jahre 1985, 1986 und 1987 auf S 2.074.337,36, wovon S 1.037.168,68 auf den Hälfteanteil der Klägerin entfallen. Diese Rechnung berücksichtigt einerseits Einnahmen, die aus fingierten Hausbesorgerentgelten (monatlich S 2.274,90) und zu hoch veranschlagten Verwaltungsauslagen resultieren (den Mietern wurden monatlich S 2.281,-- verrechnet, obwohl das tatsächliche Verwalterhonorar nur S 479,70 monatlich betrug); andererseits wurden die Darlehens- und Zinsenzahlungen an die Z***** gleich um die gewährten Annuitätenzuschüsse reduziert. Daß im Jahr 1987 mehr als die ohnehin verbuchten S 24.000,-- an Kautionen eingenommen worden wären, konnte nicht festgestellt werden. Gleichfalls unbewiesen blieben höhere als die den Mietern verrechneten Hausbesorger- und Verwaltungskosten. Die Hausbesorgerarbeiten hat der Beklagte im Verrechnungszeitraum durch Fremdfirmen durchführen lassen. Eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen, daß Hausverwaltungskosten für den (bis zum 22.6.1987 tatsächlich aktuellen) Fall verrechnet werden, daß der Beklagte die Hausverwaltung führt, ließ sich nicht feststellen. Einige Wohnungen hat der Beklagte vor Neuvermietungen renovieren lassen. Diese Arbeiten wurden von seinen Angestellten durchgeführt, sodaß er keine besonderen Lohnkosten zu tragen hatte; wohl aber hat er Materialkosten aufgewendet, die gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 60.000,-- zu veranschlagen sind. Schließlich wurde der Beklagte durch den Abschluß von 22 Mietverträgen im Jahr 1987 noch mit Kosten von S 26.400,-- belastet. Die Hälfte dieser Auslagen wäre im Rahmen der Eigentumsgemeinschaft auf die Klägerin entfallen.
Der (jetzige) Hausverwalter hat über Anweisung des Beklagten S 43.175,-- an die Klägerin überwiesen, und zwar für das Jahr 1985 S 17.661,--, für das Jahr 1986 S 12.977,-- und für das Jahr 1987 S 12.537,--.
Die Hausabrechnung wurde über das Konto 0790556 (?) der Z***** (?) abgewickelt. Daneben bestanden noch weitere Konten bei der Z*****, über die die Wohnbauförderung gelaufen ist. Schließlich bestanden Konten bei der E***** Sparkasse. Es handelte sich um Kontokorrentkonten, über die Reparaturen mitfinanziert worden sind. Auf diesen Konten der E***** scheinen auch die Zinseingänge der Mieter auf. Die Geldflüsse von diesen Konten sind bereits in der Hausabrechnung enthalten. Das Konto 07910584 ist ein Eigenkonto des Beklagten, über das die Klägerin nicht zeichnungsberechtigt ist, für das aber auch keinerlei Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin besteht.
Feststellungen darüber, daß der Beklagte in den Jahren 1985 bis 1987 Zuschüsse zur Hausabrechnung im Rahmen des Bankweges geleistet hat, konnten nicht getroffen werden. Desgleichen konnten keine Feststellungen getroffen werden, daß das Konto 07905556 bei der E***** (im Urteil des Erstgerichtes ist dieses Konto offensichtlich irrtümlich mit 0790556 bezeichnet) zum 1.1.1985 im Debet stand und daß der Beklagte darauf Mieteinnahmen in der Höhe von S 1.069.005,68 für das Jahr 1985, S 643.253,47 für das Jahr 1986 und S 474.359,70 für das Jahr 1987 überwiesen hat. Von diesem Konto wurden Abbuchungen bzw. Umbuchungen im Rahmen eines Kontokorrentkreditverhältnisses durchgeführt. Für die Ertragsfeststellung hat dies keine Bedeutung.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht von der Überlegung aus, daß sich die Verwaltertätigkeit des Beklagten auf das Einverständnis der Klägerin, letztlich also auf einen Bevollmächtigungsvertrag gründete; es sei jedoch neben der Miteigentümergemeinschaft auch die eheliche Gemeinschaft der Streitteile zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf Verteilung der Erträgnisse der gemeinsamen Sache fiktive Aufwendungen für einen Hausbesorger und die Verwaltung der Liegenschaft entgegensetze, sei darauf zu verweisen, daß nur effektive Zahlungen an dritte Personen verrechnet werden könnten. Seine eventuelle Tätigkeit als Hausverwalter oder auch als Hausbesorger sei als Erfüllung der ehelichen Beistandspflicht zu verstehen und daher unentgeltlich. Dafür spreche auch der Umstand, daß der Beklagte derartige Kosten (in der Zeit zwischen dem Ankauf der gemeinsamen Liegenschaft und der nunmehrigen Auseinandersetzung) offensichtlich nie in Rechnung gestellt habe. Im übrigen wären die geltend gemachten Beträge auch verjährt und könnten damit nicht Gegenstand eines Bereicherungsanspruches sein. Das Verwalterhonorar unterliege nämlich der dreijährigen Verjährung, desgleichen das Hausbesorgerhonorar, das ja zu den Betriebskosten zu zählen sei. Von den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen bestünden damit nur die anteiligen Aufwendungen für den Abschluß von Mietverträgen und für Wohnungsrenovierungen im Jahr 1987 zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es wies die vom Beklagten erhobene Berufung in Ansehung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zurück, verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm auch die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Aus den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes ist hervorzuheben, daß die Mängelrüge des Beklagten vor allem darauf abzielte, die Einzahlungen auf das Konto 07905556 bei der E***** Sparkasse genauer zu erheben und sich nicht allein mit der Aussage des Sachverständigen zu begnügen, diese Kontobewegungen hätten mit der Ertragsrechnung nichts zu tun. Tatsächlich habe nämlich der Beklagte mit der Abdeckung des Debetsaldos auf dem genannten Konto (gemeinsame) Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Umgestaltung des streitgegenständlichen Zinshauses beglichen. Dem hielt das Berufungsgericht entgegen, daß die Erträgnisse des gemeinsamen Hauses aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln seien, mit sonstigen Bewegungen auf den zahlreichen Bankkonten jedoch nichts zu tun hätten, auch nichts mit Einzahlungen, Abhebungen oder sonstigen Umschichtungen des Beklagten. Dieser habe gar nicht behauptet, daß durch seine Einzahlungen auf das Konto 07905556 bei der E***** Sparkasse Verluste der Vorjahre ausgeglichen worden wären, sondern nur von einem vorherigen Soll-Stand des Kontos gesprochen. Dieser Soll-Stand sei daher nicht mit Vorjahrsverlusten oder Abhebungen der Klägerin in Verbindung zu bringen. In seiner Tatsachen- und Beweisrüge machte der Beklagte sodann geltend, daß das Erstgericht zu den Zahlungseingängen von insgesamt S 1,069.005,68 auf dem Konto 07905556 bei der E***** Sparkasse und der daraus abgeleiteten Aufrechnungseinrede "weder Feststellungen noch eine Entscheidung getroffen habe" (AS 165). Dazu verwies das Berufungsgericht erneut auf die Irrelevanz von einzelnen Einzahlungen auf bestimmte Konten für die Erträgnisse des Hauses.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Berufungsgericht für entscheidend, daß die Erträgnisse der gemeinsamen Liegenschaft ebenso feststünden wie die Aufwendungen und die bisherigen Ertragszuweisungen an die Klägerin. Es sei daher nur zu prüfen, ob die vom Beklagten als Gegenforderungen geltend gemachten tatsächlichen oder fiktiven Aufwendungen für das Haus und die behaupteten Zahlungen auf das Haus betreffende Bankkonten den Ertrag mindern können.
Was die Abgeltung angeblicher Hausbesorgerleistungen des Beklagten betreffe, seien ihm keine Lohnkosten entstanden; andererseits hätten Art und Umfang des Arbeitsaufwandes nicht festgestellt werden können. Die vom Sachverständigen errechneten Kosten stellten lediglich jenen Betrag dar, der einem Hausbesorger zu zahlen gewesen wäre und auf die Mieter hätte überwälzt werden können. Zur Feststellung des tatsächlichen Aufwandes eigne sich dieser Betrag (auch im Rahmen des § 273 ZPO) nicht, weil über die konkret erbrachten Leistungen keine Behauptungen aufgestellt worden seien.Was die Abgeltung angeblicher Hausbesorgerleistungen des Beklagten betreffe, seien ihm keine Lohnkosten entstanden; andererseits hätten Art und Umfang des Arbeitsaufwandes nicht festgestellt werden können. Die vom Sachverständigen errechneten Kosten stellten lediglich jenen Betrag dar, der einem Hausbesorger zu zahlen gewesen wäre und auf die Mieter hätte überwälzt werden können. Zur Feststellung des tatsächlichen Aufwandes eigne sich dieser Betrag (auch im Rahmen des Paragraph 273, ZPO) nicht, weil über die konkret erbrachten Leistungen keine Behauptungen aufgestellt worden seien.
Zum geforderten Hausverwalterhonorar sei zu bemerken, daß beim Auftrags- und Bevollmächtigungsvertrag das Entgelt kein essentiale negotii sei. Die Entgeltlichkeit könne nur aus der jeweiligen Vereinbarung nach allgemeinen Interpretationsregeln gewonnen werden (Strasser in Rummel I2, Rz 8 zu § 1004 ABGB; Apathy in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 1 und 2 zu § 1004). Im gegenständlichen Fall habe der Beklagte gar nicht behauptet, die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit vereinbart zu haben. Seine Tätigkeit habe in der Ehe mit der Klägerin begonnen und der Erzielung eines gemeinsamen Einkommens gedient, sei also als Folge der ehelichen Beistandspflicht anzusehen. Nach der Ehescheidung seien mit der Verwaltung des Anteils der Klägerin keine Mehrkosten oder Mehraufwendungen verbunden gewesen, da der Beklagte ohnehin seinen eigenen Anteil verwaltet habe. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, daß die Streitteile stillschweigend die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Beklagten vereinbart hätten. Die Vermutung des § 354 Abs 1 HGB komme nicht in Betracht, weil die Hausverwaltung mit dem Juweliergeschäft des Beklagten nichts zu tun habe. Mangels ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung sei daher der Beklagte nicht berechtigt, für seine Verwaltertätigkeit eine Entlohnung zu fordern.Zum geforderten Hausverwalterhonorar sei zu bemerken, daß beim Auftrags- und Bevollmächtigungsvertrag das Entgelt kein essentiale negotii sei. Die Entgeltlichkeit könne nur aus der jeweiligen Vereinbarung nach allgemeinen Interpretationsregeln gewonnen werden (Strasser in Rummel I2, Rz 8 zu Paragraph 1004, ABGB; Apathy in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 1 und 2 zu Paragraph 1004,). Im gegenständlichen Fall habe der Beklagte gar nicht behauptet, die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit vereinbart zu haben. Seine Tätigkeit habe in der Ehe mit der Klägerin begonnen und der Erzielung eines gemeinsamen Einkommens gedient, sei also als Folge der ehelichen Beistandspflicht anzusehen. Nach der Ehescheidung seien mit der Verwaltung des Anteils der Klägerin keine Mehrkosten oder Mehraufwendungen verbunden gewesen, da der Beklagte ohnehin seinen eigenen Anteil verwaltet habe. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, daß die Streitteile stillschweigend die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Beklagten vereinbart hätten. Die Vermutung des Paragraph 354, Absatz eins, HGB komme nicht in Betracht, weil die Hausverwaltung mit dem Juweliergeschäft des Beklagten nichts zu tun habe. Mangels ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung sei daher der Beklagte nicht berechtigt, für seine Verwaltertätigkeit eine Entlohnung zu fordern.
Hinsichtlich der Renovierung einzelner Wohnungen vor ihrer Neuvermietung sei nicht erwiesen, daß der Beklagte mehr als die ohnehin festgestellten Materialkosten getragen hat, und für die Kosten der Mietverträge gelte das gleiche. Für die angeblichen Zahlungen des Beklagten auf diverse Konten hätten die zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angestellten Überlegungen zu gelten. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, daß sich der Beklagte auf die Grundsätze des gegenseitigen Aufwandersatzes bei einer zweckverfehlenden gemeinsamen Anstrengung von Ehegatten oder Lebensgefährten zur Errichtung eines Wohnhauses nicht berufen könne, weil ja das gegenständliche Haus - wie ursprünglich beabsichtigt - noch immer der Erzielung eines Einkommens diene. Es gehe auch nicht um den Ersatz der Aufwendungen zur Schaffung dieses Hauses, sondern um die Aufteilung der Erträgnisse.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Urteilsschöpfung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Von der Klägerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Bestätigung des Berufungsurteils vor.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 4 Z 2 aF ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, aF ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.