Die Revisionsrekursbeantwortung war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Sonderbestimmungen des § 231 Abs 2 AußStrG über die Rekursbeantwortung nur auf die Anfechtung von Sachentscheidungen im Aufteilungsverfahren anzuwenden sind, im vorliegenden Fall jedoch eine Formalentscheidung des Rekursgerichts vorliegt (vgl JBl 1980, 601 ua).Die Revisionsrekursbeantwortung war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Sonderbestimmungen des Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG über die Rekursbeantwortung nur auf die Anfechtung von Sachentscheidungen im Aufteilungsverfahren anzuwenden sind, im vorliegenden Fall jedoch eine Formalentscheidung des Rekursgerichts vorliegt vergleiche JBl 1980, 601 ua).
Der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die Bestimmung des § 232 Abs 1 AußStrG, die die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse von einem Zulassungsausspruch der zweiten Instanz abhängig macht, betrifft nur Sachentscheidungen. Für andere Entscheidungen gelten, jedenfalls soweit sie das Verfahren aus formalen Gründen beenden, die allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren (§§ 14, 16 AußStrG). Da das Rekursgericht eine Formalentscheidung fällte, ist der Rekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (JBl 1981, 483 ua).Die Bestimmung des Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG, die die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse von einem Zulassungsausspruch der zweiten Instanz abhängig macht, betrifft nur Sachentscheidungen. Für andere Entscheidungen gelten, jedenfalls soweit sie das Verfahren aus formalen Gründen beenden, die allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren (Paragraphen 14, 16, AußStrG). Da das Rekursgericht eine Formalentscheidung fällte, ist der Rekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig (JBl 1981, 483 ua).
Die Antragstellerin führt in ihrem Revisionsrekurs aus, sie habe in ihren Rekursausführungen den Zuspruch einer Ausgleichszahlung gefordert. Der Begriff der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse schließe auch eine Ausgleichszahlung ein. Nach den vom Gesetzgeber normierten Aufteilungsgrundsätzen „nach Billigkeit“ und den weitreichenden gerichtlichen Anordnungs- und Gestaltungsbefugnissen stehe es ihr überhaupt nicht zu, im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ganz präzise Begehren zu stellen, weil ja sonst das Gericht ihr bestimmtes Begehren abweisen müsste, wenn es nach Billigkeit eine andere Anordnung für sachgerecht hielte und so gar nicht dem Auftrag und der Absicht des Gesetzgebers entsprechend das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse nach Billigkeit unter Ausgleich allfälliger Benachteiligungen und Auflegung billiger Ausgleichszahlungen aufgrund der §§ 81 ff EheG entscheiden könnte.Die Antragstellerin führt in ihrem Revisionsrekurs aus, sie habe in ihren Rekursausführungen den Zuspruch einer Ausgleichszahlung gefordert. Der Begriff der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse schließe auch eine Ausgleichszahlung ein. Nach den vom Gesetzgeber normierten Aufteilungsgrundsätzen „nach Billigkeit“ und den weitreichenden gerichtlichen Anordnungs- und Gestaltungsbefugnissen stehe es ihr überhaupt nicht zu, im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ganz präzise Begehren zu stellen, weil ja sonst das Gericht ihr bestimmtes Begehren abweisen müsste, wenn es nach Billigkeit eine andere Anordnung für sachgerecht hielte und so gar nicht dem Auftrag und der Absicht des Gesetzgebers entsprechend das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse nach Billigkeit unter Ausgleich allfälliger Benachteiligungen und Auflegung billiger Ausgleichszahlungen aufgrund der Paragraphen 81, ff EheG entscheiden könnte.
Hiezu ist Folgendes zu bemerken: Im Rekursverfahren sind an die Rechtsmittelerfordernisse weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- und Revisionsverfahren. Dies gilt insbesondere für die nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilenden Rechtsmittel, weil dieses Verfahren strengen Formerfordernissen ganz allgemein nicht jene Bedeutung zumisst wie die ZPO (JBl 1981, 489; JBl 1979, 41; JBl 1970, 381 ua). Es reicht daher aus, wenn der Einschreiter deutlich zu erkennen gibt, dass er die Überprüfung einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung begehrt und inwieweit und warum er diese Entscheidung nicht annimmt (JBl 1981, 489 mwN; 3 Ob 546/83 ua). Allerdings müssen die Grenzen der Anfechtung jedenfalls dann, wenn die angefochtene Entscheidung einer Teilrechtskraft fähig ist, hinlänglich deutlich erkennbar sein, was grundsätzlich auch für Entscheidungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zutrifft (5 Ob 706/82, 1 Ob 705/83 ua).
Die Anfechtungserklärung des Rekurses der Antragstellerin bezieht sich auf den gesamten Inhalt des erstgerichtlichen Beschlusses. Im Rekursantrag verweist sie auf ihre Rekursausführungen und beantragt, „den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache nach Billigkeit und nach entsprechendem Gesetz neu zu erkennen und daher die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse stattgegeben werde.“ In ihren Rekursausführungen wendet sich die Antragstellerin vor allem gegen die Auffassung des Erstgerichts, dass dem Antragsgegner mangels entsprechender Mittel keine Ausgleichszahlung auferlegt werden könne. Sie führt unter anderem aus, eine solche Ausgleichszahlung sei dem Antragsgegner auch zumutbar, weil er von den ehelichen Ersparnissen im Jahre 1979 einen Pkw gekauft habe und auch das Sparbuch der Ersten Österreichischen Spar-Casse in die Aufteilung einzubeziehen sei. Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung gelte nicht nur hinsichtlich der in der Ehewohnung befindlichen Gebrauchsgegenstände, sondern auch für die in der Ehe angeschaffte Liegenschaft, hinsichtlich derer die Antragstellerin als Hälfteeigentümerin nicht entschädigungslos enteignet werden dürfte. Bezüglich der Liegenschaftshälfte der Antragstellerin könnte auch eine Benützungsregelung, die ihr das Miteigentum an der Liegenschaft erhalte, in Betracht gezogen werden.
Aus diesen Rekursausführungen ergibt sich, dass die Antragstellerin den erstgerichtlichen Beschluss seinem ganzen Inhalt nach, also auch dessen Punkt 1. anficht, sodass Teilrechtskraft nicht eingetreten ist und, dass sie sich insbesondere durch die Verweigerung einer Ausgleichszahlung nach § 94 EheG beschwert erachtet. Der Rekurs der Antragstellerin lässt daher unter Heranziehung seiner Ausführungen sowohl den Umfang der Anfechtung als auch die von ihr begehrte abändernde Entscheidung im Sinne der Auferlegung einer der Billigkeit entsprechenden Ausgleichszahlung, anderenfalls einer Benützungsregelung unter Aufrechterhaltung des Miteigentums der Antragstellerin an der gemeinschaftlichen Liegenschaft gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts war daher aufzuheben und der zweiten Instanz eine Sachentscheidung über den Rekurs der Antragstellerin aufzutragen.Aus diesen Rekursausführungen ergibt sich, dass die Antragstellerin den erstgerichtlichen Beschluss seinem ganzen Inhalt nach, also auch dessen Punkt 1. anficht, sodass Teilrechtskraft nicht eingetreten ist und, dass sie sich insbesondere durch die Verweigerung einer Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, EheG beschwert erachtet. Der Rekurs der Antragstellerin lässt daher unter Heranziehung seiner Ausführungen sowohl den Umfang der Anfechtung als auch die von ihr begehrte abändernde Entscheidung im Sinne der Auferlegung einer der Billigkeit entsprechenden Ausgleichszahlung, anderenfalls einer Benützungsregelung unter Aufrechterhaltung des Miteigentums der Antragstellerin an der gemeinschaftlichen Liegenschaft gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts war daher aufzuheben und der zweiten Instanz eine Sachentscheidung über den Rekurs der Antragstellerin aufzutragen.
Mit Rücksicht auf die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses waren die Kosten des Revisionsrekurses als weitere Kosten des Rekursverfahrens zu erklären, weil kostenrechtliche Billigkeitserwägungen im Sinn des § 234 AußStrG erst nach Abschluss des Verfahrens angestellt werden können (vgl JBl 1980, 536 ua).Mit Rücksicht auf die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses waren die Kosten des Revisionsrekurses als weitere Kosten des Rekursverfahrens zu erklären, weil kostenrechtliche Billigkeitserwägungen im Sinn des Paragraph 234, AußStrG erst nach Abschluss des Verfahrens angestellt werden können vergleiche JBl 1980, 536 ua).