Begründung:
Der am 22. Februar 1969 geschlossenen Ehe der Streitteile entstammt der am 16. August 1969 geborene Sohn Heinz. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger; sie hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien. Der am 21. Juni 1985 eingebrachten und auf § 49 EheG gestützten Scheidungsklage der Frau setzte der Mann in Bestreitung von Eheverfehlungen zunächst nur den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens entgegen. Am 31. März 1987 erhob er aber eine auf § 49 EheG gestützte Widerklage, weil die Frau am 10. Juli 1985 eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft aufgelöst habe; am 15. Juli 1988 erklärte er, das auf § 49 EheG gestützte Scheidungsbegehren zurückzuziehen, die Scheidung aber gemäß § 55 Abs 1 EheG zu begehren. Die Frau widersprach diesem Scheidungsbegehren nicht und beantragte den Ausspruch des Alleinverschuldens des Mannes an der Zerrüttung der Ehe gemäß § 61 Abs 3 EheG. Ihr auf § 49 EheG gestütztes Scheidungsbegehren hielt sie zunächst aufrecht. Am Schluß der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 14. März 1990 zog die Frau ihr auf § 49 EheG gestütztes Scheidungsbegehren zurück. Sie wiederholte ihre Prozeßerklärungen zum Scheidungsbegehren des Mannes nach § 55 EheG und begehrte schließlich "in eventu" die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG mit dem Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG.Der am 22. Februar 1969 geschlossenen Ehe der Streitteile entstammt der am 16. August 1969 geborene Sohn Heinz. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger; sie hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien. Der am 21. Juni 1985 eingebrachten und auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsklage der Frau setzte der Mann in Bestreitung von Eheverfehlungen zunächst nur den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens entgegen. Am 31. März 1987 erhob er aber eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Widerklage, weil die Frau am 10. Juli 1985 eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft aufgelöst habe; am 15. Juli 1988 erklärte er, das auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsbegehren zurückzuziehen, die Scheidung aber gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG zu begehren. Die Frau widersprach diesem Scheidungsbegehren nicht und beantragte den Ausspruch des Alleinverschuldens des Mannes an der Zerrüttung der Ehe gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG. Ihr auf Paragraph 49, EheG gestütztes Scheidungsbegehren hielt sie zunächst aufrecht. Am Schluß der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht am 14. März 1990 zog die Frau ihr auf Paragraph 49, EheG gestütztes Scheidungsbegehren zurück. Sie wiederholte ihre Prozeßerklärungen zum Scheidungsbegehren des Mannes nach Paragraph 55, EheG und begehrte schließlich "in eventu" die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG mit dem Verschuldensausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG.
Das Erstgericht schied die Ehe gemäß § 55 EheG und sprach aus, daß das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Mann trifft. Die Gegenüberstellung des - näher festgestellten - Verhaltens beider Ehegatten rechtfertige den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Mannes an der Zerrüttung der Ehe.Das Erstgericht schied die Ehe gemäß Paragraph 55, EheG und sprach aus, daß das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Mann trifft. Die Gegenüberstellung des - näher festgestellten - Verhaltens beider Ehegatten rechtfertige den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Mannes an der Zerrüttung der Ehe.
Lediglich gegen den Verschuldensausspruch richtete sich die Berufung des Mannes aus den Berufungsgründen der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen, der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, "das Alleinverschulden der Frau an der Ehezerrüttung festzustellen". Die Frau bestritt in ihrer Berufungsbeantwortung das Vorliegen der Berufungsgründe und zog ihre "letztlich (in eventu) auf § 55 EheG gestützte Scheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurück". Das Berufungsgericht faßte darüber den Beschluß ON 37, wonach es die Klagerücknahme nicht zur Kenntnis nahm, und erklärte den ordentlichen Rekurs dagegen für nicht zulässig. Der dagegen von der Frau erhobene außerordentliche Rekurs wurde mit Beschluß des 8. Senats vom 29. August 1991, AZl. 8 Ob 594, 595/91, mangels Beschwer zurückgewiesen.Lediglich gegen den Verschuldensausspruch richtete sich die Berufung des Mannes aus den Berufungsgründen der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen, der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, "das Alleinverschulden der Frau an der Ehezerrüttung festzustellen". Die Frau bestritt in ihrer Berufungsbeantwortung das Vorliegen der Berufungsgründe und zog ihre "letztlich (in eventu) auf Paragraph 55, EheG gestützte Scheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurück". Das Berufungsgericht faßte darüber den Beschluß ON 37, wonach es die Klagerücknahme nicht zur Kenntnis nahm, und erklärte den ordentlichen Rekurs dagegen für nicht zulässig. Der dagegen von der Frau erhobene außerordentliche Rekurs wurde mit Beschluß des 8. Senats vom 29. August 1991, AZl. 8 Ob 594, 595/91, mangels Beschwer zurückgewiesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Mannes Folge und änderte das - im Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsene - Urteil des Erstgerichtes derart ab, daß es den auf § 61 Abs 3 EheG gestützten Schuldantrag der Frau abwies und aussprach, daß der Verschuldensausspruch im angefochtenen Urteil entfalle. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig und führte zur Entscheidungsbegründung an:Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Mannes Folge und änderte das - im Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsene - Urteil des Erstgerichtes derart ab, daß es den auf Paragraph 61, Absatz 3, EheG gestützten Schuldantrag der Frau abwies und aussprach, daß der Verschuldensausspruch im angefochtenen Urteil entfalle. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig und führte zur Entscheidungsbegründung an:
Durch die in der Berufungsbeantwortung vorgenommene (versuchte) Rückziehung ihres (in eventu) auf § 55 EheG gestützten Scheidungsbegehrens habe die Frau in authentischer Interpretation ihrer unklaren Prozeßerklärung vor dem Erstgericht klargestellt, daß auch sie in erster Instanz noch ein Scheidungsbegehren gemäß § 55 EheG gestellt habe; als isoliertes Begehren "in eventu" nach § 55 EheG wäre es nämlich als bedingte Prozeßerklärung unwirksam. Hätten aber beide Ehegatten Scheidung nach § 55 EheG begehrt, so sei schon nach dem Wortlaut des § 61 Abs 3 EheG im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung kein Raum für einen Verschuldensausspruch nach dieser Gesetzesstelle. Der Berufung des Mannes sei daher Folge zu geben, ohne daß auf die geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen wäre.Durch die in der Berufungsbeantwortung vorgenommene (versuchte) Rückziehung ihres (in eventu) auf Paragraph 55, EheG gestützten Scheidungsbegehrens habe die Frau in authentischer Interpretation ihrer unklaren Prozeßerklärung vor dem Erstgericht klargestellt, daß auch sie in erster Instanz noch ein Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, EheG gestellt habe; als isoliertes Begehren "in eventu" nach Paragraph 55, EheG wäre es nämlich als bedingte Prozeßerklärung unwirksam. Hätten aber beide Ehegatten Scheidung nach Paragraph 55, EheG begehrt, so sei schon nach dem Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, EheG im Sinne der dazu ergangenen Rechtsprechung kein Raum für einen Verschuldensausspruch nach dieser Gesetzesstelle. Der Berufung des Mannes sei daher Folge zu geben, ohne daß auf die geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen wäre.
Die gegen das Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision der Frau ist zulässig und berechtigt.