Begründung:
Mit Beschluss vom 8. 9. 1983 erließ das Erstgericht über Antrag des Klägers gegen den Beklagten einen auf Zahlung von 339.088,21 S sA gerichteten Wechselzahlungsauftrag.
Nach dem beim Akt erliegenden Zustellnachweis wurde der Beklagte vom Zusteller beim ersten Zustellversuch am 14. 9. 1983 nicht angetroffen; es wurde daher eine Aufforderung nach § 21 Abs 2 ZustG in den Briefkasten eingeworfen. Da der Beklagte auch beim zweiten Zustellversuch am 15. 9. 1983 nicht angetroffen wurde, wurde eine Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs 2 ZustG in den Briefkasten eingeworfen und das zuzustellende Schriftstück am 15. 9. 1983 beim Postamt hinterlegt. Von dort gelangte es als nicht behoben am 6. 10. 1983 an das Erstgericht zurück.Nach dem beim Akt erliegenden Zustellnachweis wurde der Beklagte vom Zusteller beim ersten Zustellversuch am 14. 9. 1983 nicht angetroffen; es wurde daher eine Aufforderung nach Paragraph 21, Absatz 2, ZustG in den Briefkasten eingeworfen. Da der Beklagte auch beim zweiten Zustellversuch am 15. 9. 1983 nicht angetroffen wurde, wurde eine Hinterlegungsanzeige nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustG in den Briefkasten eingeworfen und das zuzustellende Schriftstück am 15. 9. 1983 beim Postamt hinterlegt. Von dort gelangte es als nicht behoben am 6. 10. 1983 an das Erstgericht zurück.
Das Erstgericht bestätigte am 6. 10. 1983 die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des gegen den Beklagten erlassenen Wechselzahlungsauftrags.
Der Beklagte beantragte die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit mit der Begründung, er sei am Tag der Hinterlegung ortsabwesend gewesen und die Zustellung sei daher nichtig. Von dieser nichtigen Zustellung habe er erst anlässlich eines Exekutionsvollzugs zu E ***** des Bezirksgerichts Klosterneuburg Kenntnis erhalten.
Das Erstgericht hob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf. Es stellte aufgrund einer vom Beklagten vorgelegten Bestätigung fest, dass dieser in der Zeit vom 13. bis 16. 9. 1983 beruflich in Salzburg tätig war. Da somit die Zustellung (Hinterlegung) gesetzwidrig erfolgt sei, sei gemäß § 7 Abs 3 EO die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben.Das Erstgericht hob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf. Es stellte aufgrund einer vom Beklagten vorgelegten Bestätigung fest, dass dieser in der Zeit vom 13. bis 16. 9. 1983 beruflich in Salzburg tätig war. Da somit die Zustellung (Hinterlegung) gesetzwidrig erfolgt sei, sei gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abwies.
Das Rekursgericht führte im Wesentlichen aus, dass auf den hier zu prüfenden Zustellvorgang, der nach dem 1. 3. 1983 stattgefunden habe, das Zustellgesetz (BGBl 1982/200) Anwendung finde. Da nach dem Inhalt des unbedenklichen Rückscheins nicht nur der erste Zustellversuch vom 14. 9. 1983, sondern auch der zweite vom 15. 9. 1983 vergeblich geblieben sei, sei nach § 17 ZustG zu hinterlegen gewesen (§ 21 Abs 1 ZustG). § 17 Abs 3 ZustG schreibe vor, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten sei. Eine hinterlegte Sendung gelte zwar nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb de Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.Das Rekursgericht führte im Wesentlichen aus, dass auf den hier zu prüfenden Zustellvorgang, der nach dem 1. 3. 1983 stattgefunden habe, das Zustellgesetz (BGBl 1982/200) Anwendung finde. Da nach dem Inhalt des unbedenklichen Rückscheins nicht nur der erste Zustellversuch vom 14. 9. 1983, sondern auch der zweite vom 15. 9. 1983 vergeblich geblieben sei, sei nach Paragraph 17, ZustG zu hinterlegen gewesen (Paragraph 21, Absatz eins, ZustG). Paragraph 17, Absatz 3, ZustG schreibe vor, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten sei. Eine hinterlegte Sendung gelte zwar nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb de Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.
Da der Beklagte spätestens am 17. 9. 1983 (einem Samstag) an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, habe er die hinterlegte Sendung am Montag, dem 19. 9. 1983, beheben können. Spätestens mit diesem Tag sei somit die Zustellung rechtswirksam geworden.
Damit seien aber die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vom Erstgericht erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO nicht gegeben.Damit seien aber die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vom Erstgericht erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO nicht gegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.